Fachbeiträge & Kommentare zu E-Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Unveränderlichkeit (Abs. 3)

Rz. 38 Die Eintragung in den Büchern muss nach § 239 Abs. 3 Satz 1 HGB in einer unveränderlichen Form erfolgen. Die Eintragungen dürfen nicht wegradiert und überschrieben werden; ihr ursprünglicher Inhalt muss feststellbar bleiben. Soweit fehlerhafte Eintragungen in den Büchern vorgenommen wurden, müssen diese offen korrigiert werden – bspw. durch Stornobuchungen. Rz. 39 Zur ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Handelsbücher des Kaufmanns

Rz. 43 Das Gesetz schreibt nicht vor, welches Buchführungssystem der Kfm. für seine Handelsbücher zu verwenden hat. Es kommen folgende Buchführungssysteme infrage:[1] kameralistische Buchführung, einfache Buchführung, doppelte Buchführung. Rz. 44 Die kameralistische Buchführung wird in der Praxis durch öffentliche Haushalte und öffentliche Betriebe angewandt, aber mit den Initia...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.1 (X)HTML und XBRL – Grundlagen

Rz. 32 Durch die globalisierten wirtschaftlichen Entwicklungen und die Fortschritte in der Kommunikations- und Informationstechnologie haben sich sowohl die Anforderungen an die Unternehmensberichterstattung als auch an die Informationsverarbeitung erheblich verändert.[1] Die Verwendung einer standardisierten elektronischen Sprache für die Datenverarbeitung im Kontext des Fi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 30 Die Regelungen bauen auf den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben auf. Diese sehen vor, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs verpflichtet sind, einen Jahresabschluss aufzustellen.[1] Mit diesem muss sich der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung auseinandersetzen (§ 42 Abs. 2 GmbHG, § 111 Abs. 2 AktG). Neben diesen "internen" Informationsempfä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 8 Explizit gilt § 264 HGB zunächst nur für KapG; KapCoGes haben die Vorschrift aufgrund des Verweises von § 264a HGB anzuwenden. Als ergänzende Vorschrift bestehen enge Normenzusammenhänge zu den allgemeinen Aufstellungsvorschriften, wie insbes. §§ 242 ff. HGB. Rz. 9 Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB wird in § 297 Abs. 2 Satz 2–4 HGB für den Konzernabschluss nachgebild...mehr

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Datenaustausch: Digitale Sc... / 3.6 Schnittstellen zum Staat

Der Staat bietet seinen Bürgern und Unternehmen viele Online-Dienste an. Im gewerblichen Bereich kommt es darüber hinaus immer öfter zum Zwang, digitale Schnittstellen zu nutzen, z. B. für regelmäßige statistische Meldungen oder für bestimmte Anträge. Besonders aktiv sind die Finanzbehörden, die durch zunehmende Vorschriften zur digitalen Kommunikation die Digitalisierung vo...mehr

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Datenaustausch: Digitale Sc... / Zusammenfassung

Überblick Schnittstellen zwischen der Buchhaltung und der Materialwirtschaft, dem Vertrieb oder dem Personalwesen hat es schon immer gegeben. Diese analogen Schnittstellen werden in der Digitalisierung durch digitale Übergaben ersetzt. Um einen solchen Eingriff von außerhalb der kontrollierten Buchungsprogramme zu beherrschen, sind definierte Schnittstellen notwendig. Das gi...mehr

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Datenaustausch: Digitale Sc... / 3 Digitale Schnittstellen zu externen Partnern

Der Datenaustausch zwischen verschiedenen Unternehmen oder dem Unternehmen und externen Partnern wie Banken, Behörden, Beratern oder Dienstleistern ist zum Standard geworden. Das beste Beispiel sind die Banken, die alle Abläufe in hohem Maße digitalisiert haben. Wer daran als Kunde einer Bank nicht teilnehmen will, wird keine Bank mehr finden, die mit ihm zusammenarbeitet. G...mehr

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Datenaustausch: Digitale Sc... / 3.5 Kontakt zu Beratern/Wirtschaftsprüfern

Wichtige externe Kontakte unterhält die Buchhaltung auch zu Beratern und Wirtschaftsprüfern. Für deren Arbeit werden umfangreiche Informationen aus der Buchhaltung an die Partner geschickt (GuV, Berichte, Bestandslisten, Bestandsbewegungen, Kontoauszüge, Kreditverträge usw.). Dafür wird bereits heute in den meisten Buchhaltungen die digitale Kommunikation verwendet, allerdin...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der neue Umwandlungssteuere... / 1. Pflicht zur Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz gem. § 3 Abs. 2a UmwStG

Soll die Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft zum steuerlichen Buch- oder Zwischenwert erfolgen, erfordert dies einen entsprechenden Antrag der Körperschaft, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG. Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft zu stellen – und zwar bei dem Finanzamt (FA), das für deren Körper...mehr

Beitrag aus Controlling Office
ABC wichtiger Begriffe zum ... / E-Bilanz

Der Begriff "E-Bilanz" steht für die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen an die Finanzverwaltung nach § 5b EStG. Zu dieser elektronischen Übermittlung sind sämtliche bilanzierende Unternehmen verpflichtet. Sie umfasst jedoch nicht nur die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eines Wirtschaftsjahres,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.3.4 Verhältnis zu Regelungen der AO

Rz. 50 § 5b EStG trifft keine Aussage zum Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung der "E-Bilanz" und einer evtl. Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist. Dies ist auch nicht notwendig, weil insoweit die allgemeinen Grundsätze gelten. Die Regelung ergänzt § 25 Abs. 3 EStG für die Abgabe der ESt-Erklärung, § 31 Abs. 1 S. 1 KStG für die der KSt-Erklärung und § 3 Abs. 2 der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.2 Rechtsentwicklung und Inkrafttreten

Rz. 32 § 5b EStG wurde durch das Gesetz v. 20.12.2008[1] eingeführt. Gem. § 52 Abs. 15a EStG sollte die Vorschrift erstmals für Wj. gelten, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Rz. 33 Bei der Umsetzung zeigten sich sehr bald große praktische Probleme, u. a. bei der Erstellung der sog. Taxonomie durch die Finanzverwaltung. Die Taxonomie ist ein Schema mit Positionen für einen Dat...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 2.2 Elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

Rz. 68 Aufgrund der Verpflichtung aus § 5b EStG hat der Stpfl. bestimmte Unterlagen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz vorzulegen (Rz. 42 a. E. und Rz. 52). Rz. 69 Die Finanzverwaltung benennt Anforderungen, die der Stpfl. hierbei zu erfüllen hat. Vergleichbar mit einem Formular wird eine Vorlage definiert, die der Stpfl. mit Daten bestücken muss. Er hat dabei die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 4 Mögliche Sanktionen bei Verstoß gegen die Übermittlungspflicht

Rz. 178 Für den Fall des Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht enthält § 5b EStG weder eine eigene Sanktion noch verweist er auf andere Sanktionen oder ordnet deren entsprechende Anwendung an. Folglich können sich Konsequenzen nur ergeben, wenn sie sich aus den allgemeinen steuerlichen Vorschriften herleiten lassen. Rz. 179 Im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.1.1 Regelungsinhalt und -zweck

Rz. 1 § 5b EStG ergänzt die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Abgabe von Steuererklärungen.[1] § 5b Abs. 1 EStG bestimmt, dass die darin benannten Unterlagen in elektronischer Form entsprechend einer von der Finanzverwaltung vorgegebenen Taxonomie zu übermitteln sind.[2] § 5b Abs. 2 EStG lässt – unter engen Voraussetzungen – Ausnahmen zu. Im Ergebnis wird damit die Möglic...mehr

Beitrag aus Controlling Office
ABC wichtiger Begriffe zum ... / Gesetze, Richtlinien und Urteile

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.1.2 Betroffene Steuerpflichtige

Rz. 9 § 5b EStG knüpft sachlich an die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG an. Hieraus folgt, dass die Regelung für die Gewinnermittlung mithilfe der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie für die Überschusseinkunftsarten keine Bedeutung haben kann. Seit dem Wj. 2015/2016[1] ist auch die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen bei Land- und ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 2.1 Form der Gewinnermittlung als Anknüpfungspunkt

Rz. 62 Das EStG listet abschließend die Gewinnermittlungsarten auf, die unter die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen fallen. Voraussetzung hierfür ist eine Bestimmung des Gewinns durch vollständigen Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG, durch unvollständigen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder unter Anwendung der sog. Tonnag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 3.1 Billigkeitsregelung

Rz. 154 Nach Abs. 2 kann der Stpfl. beantragen, auf die Übermittlung in elektronischer Form zu verzichten, wenn dies für ihn zu einer unbilligen Härte führen würde. Wird dem Antrag entsprochen, findet zugleich ein inhaltlich bedeutsamer Wechsel statt: Der Stpfl. legt die Unterlagen in der Form vor, in der sie sich ohnehin schon befinden. Hingegen müssen die Daten nicht nach ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 2.4.1 Einzelne Rechenwerke

Rz. 111 Der Gesetzgeber hat die zu übermittelnden Unterlagen nicht zusammenfassend, sondern einzeln in § 5b Abs. 1 S. 1 – 3 EStG benannt und in S. 4 eine Sonderregelung für die Eröffnungsbilanz angefügt. Hieraus ergeben sich Abgrenzungsfragen, sowohl zum Verhältnis der Regelungen untereinander als auch dazu, ob im Wege der Auslegung darüber hinaus weitere, im Gesetz nicht ge...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Darlehen an Gesellschafter / 3 Detaillierte Unterteilung der Ausleihungen an Gesellschafter für die E-Bilanz beim Buchen

Die E-Bilanz bzw. die Taxonomie verpflichtet den Unternehmer dazu, nicht nur seine betrieblichen Steuererklärungen, sondern auch seine Bilanzdaten dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Dabei hat eine detaillierte Unterteilung der Geschäftsvorfälle auf die einzelnen Taxonomiepositionen zu erfolgen. Stand vor der E-Bilanz für Ausleihungen an Gesellschafter nur das eine gle...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 1.3 Die Bedeutung der GuV-Rechnung für die Besteuerung

Rz. 15 Da es für die Gewinnbesteuerung mehr auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage "Gewinn", weniger auf den Nachweis der einzelnen Erfolgsbestandteile ankommt, steht die Bilanz im Mittelpunkt der Gewinnermittlung. Dennoch besteht auch ein steuerliches Interesse an den in der GuV-Rechnung nachgewiesenen Erfolgskomponenten, weil: nur beim Vorliegen einer GuV-Rechnung ein U...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.7 Abschreibungen (Pos. 7 nur GKV)

Rz. 100 Handelsbilanzrechtlich sind folgende Abschreibungsarten zu unterscheiden (s. "Abschreibungen, AfA, Wertminderungen"): nach der Planmäßigkeit: planmäßige und außerplanmäßige (vgl. §§ 253 Abs. 3 Sätze 1–4 bzw. 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 sowie Abs. 4 HGB), nach der Vermögenszugehörigkeit des Abschreibungsobjektes: Abschreibungen auf abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermög...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2 Gliederungsschemata für die GuV-Rechnung

Rz. 28 Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (ohne Kapitalgesellschaften & Co.), die nicht dem PublG unterliegen, enthält das HGB kein Gliederungsschema. Aus der gesetzlichen Verpflichtung, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge unsaldiert, klar und übersichtlich gegenüberzustellen und die GoB zu beachten sind, ergibt sich bereits eine gewisse Mindestglieder...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E-Bilanz: Neue Taxonomien veröffentlicht

Zusammenfassung Unternehmen müssen ihre Bilanz jedes Jahr elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dabei ist es wichtig, dass alle vorgeschriebenen Angaben vollständig und im richtigen Format übermittelt werden. Hintergrund Das Bundesfinanzministerium hat eine neue Version der sogenannten Taxonomie (Version 6.9) veröffentlicht. Diese regelt, wie die Daten aufgebaut sein müsse...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E-Bilanz: Neue Taxonomien v... / Zusammenfassung

Unternehmen müssen ihre Bilanz jedes Jahr elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dabei ist es wichtig, dass alle vorgeschriebenen Angaben vollständig und im richtigen Format übermittelt werden.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E-Bilanz: Neue Taxonomien v... / Hintergrund

Das Bundesfinanzministerium hat eine neue Version der sogenannten Taxonomie (Version 6.9) veröffentlicht. Diese regelt, wie die Daten aufgebaut sein müssen. Die neue Version gilt verpflichtend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Freiwillig kann sie auch schon für 2025 genutzt werden. Die elektronische Übermittlung mit der neuen Taxonomie ist ab Mai...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E-Bilanz: Neue Taxonomien v... / Kontennachweise

Neu ist außerdem: Ab dem Jahr 2025 müssen Unternehmen zusätzlich zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einen sogenannten Kontennachweis übermitteln. Dabei müssen zumindest alle Sachkonten, die einen Saldo aufweisen, angegeben werden – inklusive Kontonummer, Kontobeschreibung, Saldo und zugeordneter Bilanzposition. Eine Zusammenfassung einzelner Konten, etwa mehrerer Ban...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 4.2 Möglichkeiten zur Korrektur eines fehlerhaften Bescheids

Rz. 114 Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stellt eine Feststellung i. S. d. § 179 AO dar.[1] Daraus folgt, dass der Feststellungsbescheid eines Wirtschaftsjahrs zugleich Grundlagenbescheid für die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des folgenden Wirtschaftsjahrs gem. § 171 Abs. 10 AO ist. Die Bindungswirkung ergi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 11.2 Antrag

Rz. 111 Voraussetzung für den Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten ist ein wirksamer Antrag, nicht etwa die entsprechende Bilanzierung. Fehlt ein entsprechender Antrag, ist dieser unwirksam oder verspätet eingereicht worden, hat dies die Vollaufdeckung der stillen Reserven im übergehenden Vermögen zur Folge.[1] Wird ein Antrag gestellt, hat dieser keine Wirkung, soweit die ü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 7 Steuerliche Schlussbilanz

Rz. 69 Jede übertragende Körperschaft, die vom sachlichen Anwendungsbereich des § 3 UmwStG erfasst wird, ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG zur Erstellung einer steuerlichen Schlussbilanz verpflichtet, sofern diese für inl. Besteuerungszwecke benötigt wird. Für inl. Besteuerungszwecke benötigt wird die steuerliche Schlussbilanz immer dann, wenn der jeweilige Umwandlungsvorgang ...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rücklage für Ersatzbeschaffung / 3.1 Die E-Bilanz erfordert für die korrekte Übermittlung Korrekturen

Wird die Handelsbilanz als E-Bilanz übertragen, müssen Korrekturen vorgenommen werden. Im Rahmen der Taxonomie müssen Wertkorrekturen bei den entsprechenden Kennziffern vorgenommen werden. Je nach Umfang der vorzunehmenden Korrekturen kann es sinnvoll sein, zusätzlich zur Handelsbilanz eine Steuerbilanz aufzustellen. Dann wird im Rahmen der Taxonomie nur die Steuerbilanz zug...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Personengesellschaft, Verei... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Entnahmeregelung bei einer OHG

Herr Huber und Herr Hauser sind die Gesellschafter der Huber & Hauser OHG. Sie haben nicht nur die Gewinnverteilung von vornherein festgelegt, sondern auch, wer in welcher Höhe Beträge aus der Gesellschaft entnehmen kann. Sie haben vereinbart, dass jeder Gesellschafter berechtigt ist, im Monat einen festen Betrag von 3.500 EUR zu entnehmen. Weitere Entnahmemöglichkeiten haben si...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8 Besonderheiten des Umlaufvermögens in der E-Bilanz

Rz. 76 Spätestens seit dem Geschäftsjahr 2013 sind Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Durch die Bekanntgabe von Kern- und Branchentaxonomien hat die Finanzverwaltung von der Ermächtigung des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG Gebrauch gemach...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.3.2 Problembereich: Zuordnungen

Rz. 86 Der in früheren Versionen noch enthaltene Posten eigene Anteile ist inzwischen aus der Taxonomie entfernt worden, da dieser nach § 272 Abs. 1a HGB unabhängig von der Absicht des Bilanzierenden in Höhe des Nennbetrags offen vom gezeichneten Kapital sowie der Restbetrag offen von den Rücklagen abzusetzen ist.[1] Die seit dem BilMoG mit § 272 Abs. 4 HGB zumindest indirek...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.4.2 Problembereich: Zuordnungen

Rz. 90 Gemäß den Vorgaben des Handelsrechts zur Mindestgliederung der Bilanz können Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks zu einer Bilanzposition zusammengefasst werden.[1] Die Kerntaxonomie sieht zwar explizit nur für den Posten des Kassenbestands eine zwingende Eingabe vor, allerdings lehnt das Bundesministerium für Finanzen eine Nutz...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.2.1 Ausweis

Rz. 82 Hinsichtlich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände ist die Übermittlung vieler Positionen zwingend erforderlich.[1] Rz. 83 Im Bereich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an Pflichtangaben vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Bei einigen Feldern, wie beispielsweise ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.1.2 Problembereich: Zuordnungen

Rz. 81 Der Ausweis von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogenen Waren in der GuV erfolgte bislang unter dem Posten "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren". Eine Aufgliederung nach einzelnen steuerlichen Sachverhalten fand nicht statt. Von der Taxonomie der E-Bilanz wird jedoch eine Untergliederung dieser Aufwendungen in Roh-, Hilfs- u...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.4.1 Ausweis

Rz. 89 Im Bereich des Kassenbestandes, der Bundesbankguthaben etc. verlangt die Taxonomie der E-Bilanz eine Angabe der Positionen, die in Abb. 4 dargestellt sind.mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.2.2 Problembereich: Zuordnungen

Rz. 84 Entgegen der sehr stark differenzierten Untergliederung der Kerntaxonomie sieht das HGB gem. § 266 Abs. 2 B. II. HGB für den Posten "Forderungen" lediglich eine Aufspaltung in die Unterposten "Forderungen aus Lieferung und Leistung", "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" sowie "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" vor. Das ...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.1.1 Ausweis

Rz. 79 Im Bereich der Vorräte sind die in Abb. 1 genannten Positionen verpflichtend zu übermitteln.mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

8.2.1 Ausweis Rz. 82 Hinsichtlich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände ist die Übermittlung vieler Positionen zwingend erforderlich.[1] Rz. 83 Im Bereich der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an Pflichtangaben vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Bei einigen Feldern, wie be...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

8.4.1 Ausweis Rz. 89 Im Bereich des Kassenbestandes, der Bundesbankguthaben etc. verlangt die Taxonomie der E-Bilanz eine Angabe der Positionen, die in Abb. 4 dargestellt sind.mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) § 6b-Rücklage: Anschaffungszurechnung nach Verschmelzung

Die Übertragung der stillen Reserven aus einer gebildeten § 6b-Rücklage erfolgt buchungstechnisch durch Minderung des Buchwerts der aktivierten Reinvestitionsgüter um den in der Rücklage passivierten Betrag, höchstens jedoch um die Summe der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Im Fall der Erstellung einer Steuerbilanz erfolgt dies durch die Verbuchung de...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.1 Vorräte

8.1.1 Ausweis Rz. 79 Im Bereich der Vorräte sind die in Abb. 1 genannten Positionen verpflichtend zu übermitteln.mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens

8.3.1 Ausweis Rz. 85 Die Steuerpflichtigen müssen die in Abb. 2 dargestellten Positionen bezüglich der Wertpapiere des Umlaufvermögens zwingend befüllen und an die Finanzverwaltung übermitteln.mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.3.1 Ausweis

Rz. 85 Die Steuerpflichtigen müssen die in Abb. 2 dargestellten Positionen bezüglich der Wertpapiere des Umlaufvermögens zwingend befüllen und an die Finanzverwaltung übermitteln.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Rechtsfolgen (§ 5 Abs 1 S 1 Hs 2 EStG)

Rn. 321 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 S 1 EStG erfüllt, ist (1.) die Besteuerungsgrundlage "Gewinn" – auch negativ als "Verlust" zu verstehen – durch BV-Vergleich zu ermitteln. Dies entspricht mit anderem Wortlaut der Vorgabe des § 242 HGB. § 5 Abs 1 EStG hält keine eigenständige Gewinnermittlungsmethode bereit, sondern verweist auf den BV...mehr