Rz. 74

Das Datenschema der Kerntaxonomie sieht z. B. eine Differenzierung der stillen Beteiligungen in typische und atypische Beteiligungen[1] vor. Ein typisch stiller Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Der atypisch stille Gesellschafter verfügt hingegen über sehr viel umfangreichere Vermögens- und Kontrollrechte, sodass er als Mitunternehmer i. S. d. § 15 EStG gilt. Diese Unterscheidung sieht das Steuerrecht schon lange vor, da es bei einer atypischen Beteiligung an einer GmbH zu Steuervorteilen bei der Gewerbesteuer kommt. Vonseiten der Unternehmen muss nun eventuell eine Umstellung vorgenommen werden, wenn die E-Bilanz direkt aus der Finanzbuchhaltung abgeleitet werden soll.

 

Rz. 75

vorläufig frei

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