Rz. 71b

Nach § 5b EStG sind die Inhalte einer Bilanz sowie GuV-Rechnung ab dem Veranlagungszeitraum 2013, also in 2014, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (sog. Taxonomie) durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (sog. E-Bilanz). Hierzu zählen Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanzen.[1]

Praktische Hinweise zur elektronischen Übermittlung des Datensatzes für Sonder- und Ergänzungsbilanz gibt Krudewig:[2]

"Datensatz ist die Gesamtheit aus Stammdaten und den eigentlichen Abschlussdaten. Die Stammdaten sind bei Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen unentbehrlich, da sie der Finanzverwaltung – als Gegenstück zu den Angaben zur Gesamthandsbilanz – eine entsprechende Zuordnung ermöglichen.

Die Zuordnung zum Mitunternehmer geschieht über dessen eigene Stammdaten, die wie bei der Gesamthand im Bereich 'Identifikationsmerkmale des Unternehmens' einzutragen sind – insbesondere die 13-stellige Steuernummer und ggf. die steuerliche Identifikationsnummer. Als 'Rechtsform' stehen bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz die folgenden 3 Varianten zur Verfügung:

  1. Mitunternehmer (natürliche Person),
  2. Mitunternehmer (KapG) und
  3. Mitunternehmer (PersG).

Eine der 3 Varianten ist zu wählen. Außerdem sind die Angaben 'Name des Gesellschafters', 'Gesellschafterschlüssel' und 'Beteiligungsnummer' zu übernehmen. Für die Zuordnung zur Mitunternehmerschaft sind aus dem Bereich 'Bericht gehört zu' die folgenden Mussfelder korrespondierend zu den Angaben bei der Gesamthandsbilanz auszufüllen:

 
Angaben unter 'Bericht gehört zu' Angaben im Gesamthandsdatensatz
Name Gesamthand Name des Unternehmens
13-stellige Steuernummer 13-stellige Steuernummer
4-stellige Bundesfinanzamtsnummer 4-stellige Bundesfinanzamtsnummer
Abschlussstichtag, Gesamthand Bilanzstichtag

Für den Sonder- und Ergänzungsbereich sind die Bilanz und die Berichtsbestandteile 'GuV' und 'Steuerliche Gewinnermittlung' zu übermitteln (Ausnahme: erstmalige Sonder- oder Ergänzungsbilanz; Eröffnungsbilanz). Da es sich bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen ohnehin um Steuerbilanzen handelt, ist keine steuerliche Überleitungsrechnung (Berichtsbestandteil 'Steuerliche Modifikationen') erforderlich.

Das aus dem Sonder- bzw. Ergänzungsbereich resultierende Mehr- oder Minderkapital des Mitunternehmers ist zwingend nach dem bilanziellen Schema für Einzelunternehmen zu entwickeln. Alle übrigen Kapitalpositionen werden durch ERiC abgewiesen. Durch diese Vorgabe erübrigt sich auch eine gesonderte Eingabe zur Kapitalkontenentwicklung."

[1] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – 2133 -b/11/10009, BStBl I 2011 S. 855, Rz. 1,22.
[2] "Personengesellschaft, E-Bilanz, Besonderheiten der Taxonomie", Haufe Finance Office Premium, HI8791776.

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