Rz. 120

Die elektronische Übermittlung der E-Bilanz (Bilanz und GuV) ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Anwendungsleitfaden festgelegt, dass Bilanzen in Papierform für 2012 nicht beanstandet wurden. Jahresabschlüsse ab dem Wirtschaftsjahr 2013 müssen jedoch zwingend auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden.

[1] Es wird nicht beanstandet, wenn die Taxonomien (Version 6.1 vom 1.4.2017) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen, verwendet werden. Es wird auch nicht beanstandet, wenn die Taxonomien (Version 6.1 vom 1.4.2017) auch für das Wirtschaftsjahr 2017 oder 2017/2018 verwendet werden.

Für Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen sind grundsätzlich die Taxonomien 6.2 vom 1.4.2018 anzwenden. Es wird auch hier nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019/31.12.2020/31.12.2022 beginnen, sind die aktualisierten Datenschemata der Taxonomie, Version 6.3/6.4/6.5, als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG, zu benutzen.

[2]

 

Rz. 121

Beim Anlagevermögen (Immaterielle Gegenstände, hier: selbstständig verwertbare und bewertbare Abbauberechtigung); Sachanlagen (hier: nicht abgebaute Bodenschätze), beim Umlaufvermögen (Vorräte, hier: abgebaute Bodenschätze, zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung bestimmt), bei geleisteten Anzahlungen (vorausgezahlte Entgelte, wenn mit dem Abbau vor dem Bilanzstichtag noch nicht begonnen worden ist) und bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (hier: sonstige aktive Rechnungsabgrenzung, hier: vorausgezahlte Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag begonnen worden ist), sieht die Kerntaxonomie für Einzelkaufleute, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine gleiche Aufgliederung vor:

 
3 Anlagevermögen SMF
4 Immaterielle Vermögensgegenstände SMF
4 Sachanlagen SMF
3 Umlaufvermögen SMF
4 Vorräte SMF
5 geleistete Anzahlungen (Vorräte) MF
3 aktive Rechnungsabgrenzungsposten MF
4 sonstige aktive Rechnungsabgrenzung  
5 Erläuterungen  
[1] S. "Aufbereitete Kerntaxonomie der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren von Personengesellschaften".
[2] Hierzu sowie zu weiteren Fragen, insbesondere zu Übergangsregelungen, Nichtbeanstandungsregelung und Härtefallregelung siehe: BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C6 – S2133 – b/11/10009; BMF, Schreiben v. 5.6.2012, IV C6 – S2133 – b/11/10016; BMF, Schreiben v. 27.6.2013, IV C6 – S2133 – b/11/10016: 003; BMF, Schreiben v. 13.6.2014, IV C6 – S 2133 – b/11/10016: 004; BMF, Schreiben v. 25.6.2015, IV C 6 – S2133 b/11/10016 :006; BMF, Schreiben v. 24.5.2016, IV C 6 – S2134 b/16/10001 :001; BMF, Schreiben v. 16.12.2016, IV C 6 – S2134/15/10003; BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6 – S2139 -b/07/10002-02; BMF, Schreiben v. 16.5.2017, IV C 6 – S2133b/17/10003; BMF, Schreiben v. 24.11.2017, IV C 6 – S2133 -b/17/10004; BMF, Schreiben v. 6.6.2018, IV C 6 – S2133 -b/18/10001; BMF, Schreiben v. 1.4.2019, IV C 6 – S 2133-b/19/10001/2019/0523916; BMF, Schreiben v. 2.7.2019, IV C 6 – S 2133-b/20/10002:003; BMF, Schreiben v. 23.7.2020, IV C 6 – S 2133-b/20/10002:003; BMF, Schreiben v. 9.7.2021, IV C 6 – S 2133-b/21/10001:002.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge