Begriff

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz notwendiger Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften erstellen zusätzlich einen Anhang. Im Anhang sind die Posten der Bilanz und der GuV weiter zu untergliedern und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern.

Die GuV enthält eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und der Erträge eines buchführenden Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige, die nach Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen, gilt die Verpflichtung auch für ihre steuerliche Gewinnermittlung.

Eine fehlerhafte GuV kann zur Nichtigkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses führen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschrift des § 5b i. V. m. § 52 Abs. 11 EStG regelt die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von E-Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für – ursprünglich – Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Durch die Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV) vom 20.12.2010[1] wurde der erstmalige Anwendungszeitpunkt um ein Jahr auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verschoben.[2]

§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ermächtigt das BMF, den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Daten von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen zu bestimmen.[3]

§ 60 EStDV i. V. m. § 25 Abs. 3 und 4 EStG bestimmt den Umfang der an das Finanzamt zu übersendenden Unterlagen; danach ist die GuV Teil der Steuererklärung.

§ 242 Abs. 2 und 3 HGB enthalten die handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung der GuV; § 140 AO überträgt diese Verpflichtung i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG und § 60 Abs. 1 EStDV auf das Steuerrecht.

§ 284 HGB enthält die Verpflichtung zur Erläuterung der Bilanz und der GuV für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften.

§ 141 AO regelt die steuerrechtliche Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger. Wer nur steuerrechtlich zur Buchführung und Erstellung von Abschlüssen verpflichtet ist, braucht keine GuV aufzustellen. Dies ergibt sich aus § 141 Abs. 1 Satz 2 AO, der die handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln für sinngemäß anwendbar erklärt, dabei aber gerade § 242 Abs. 2 und 3 HGB ausnimmt.

§ 8 Abs. 1 und § 31 Abs. 1, 1a KStG erklären die einkommensteuerlichen Regelungen für entsprechend anwendbar.

[1] BGBl 2010 I S. 2135.
[2] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, Rn. 26, BStBl 2011 I S. 855. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden – vgl. BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005:001, Anlage 1 Nr. 568, BStBl 2022 I S. 366.
[3] Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie: BMF, Schreiben v. 28.9.2011, BStBl 2011 I S. 855, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 13.6.2014, BStBl 2014 I S. 886; BMF, Schreiben v. 24.11.2017, IV C 6 – S 2133 – b/17/10004, BStBl 2017 I S. 1543, zur Übermittlungspflicht in Fällen atypischer stiller Gesellschaften; BMF, Schreiben v. 2.7.2019, BStBl 2019 I S. 887; BMF, Schreiben v. 23.7.2020, BStBl 2020 I S. 639 sowie BMF, Schreiben v. 9.7.2021, BStBl 2021 I S. 911. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden – vgl. BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005:001, Anlage 1 Nr. 568–573, BStBl 2022 I S. 366. Die aktuelle Ergänzung ist zu finden im BMF-Schreiben v. 21.6.2022, BStBl 2022 I S. 954.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge