Fachbeiträge & Kommentare zu Bitcoin

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / 1. Wirtschaftsgut (Tz. 31)

Das BMF 2025 hält unverändert an der Auffassung fest, dass es sich bei Kryptowerten um Wirtschaftsgüter im steuerlichen Sinn handelt. Dabei erfolgt eine Orientierung an der allgemeinen Definition eines Wirtschaftsgutes (vgl. statt aller: Reddig in Kirchhof/Seer24, EStG, § 5 Rz. 75): Tatsächlicher Aufwand des Stpfl. zur Erlangung des Vorteil, Nutzbarkeit grundsätzlich für mehre...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / 1. "Kryptowerte" (Tz. 1) als zentraler Begriff im BMF 2025

Das BMF 2025 ersetzt konsequent den im BMF 2022 verwendeten Begriff "virtuelle Währungen und sonstige Token" durch die Bezeichnung "Kyptowerte". Das Schreiben macht den Begriff der Kryptowerte als zentralem Begriff zum Ausgangspunkt der Darstellung der Verwaltungsauffassung zu Einzelfragen der Besteuerung im BMF 2025. Entsprechend wird nunmehr in Tz. 1 der Begriff Kryptowert...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Geldwäsche: Neue Entwicklun... / 10 Geldwäschebekämpfung: Kryptowerte und deren Risiken nehmen an Bedeutung zu

Über die 5. EU-Geldwäscherichtlinie finden sich Dienstleister von E-Geld seit 2020 im GwG als Verpflichtete (§ 2 GwG). Damit gelten für diese Unternehmen die wesentlichen Geldwäschepräventionsmaßnahmen gleichermaßen wie z. B. für Güterhändler oder Finanzunternehmen. Da die Geschäfte risikobehaftet sind, wird das Feld der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Dienstleistungen mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung, Begriff.

Rn 1 Tauschgeschäfte haben in den letzten Jahren im internationalen Handel erheblich zugenommen (Bartergeschäfte, s Rn 3). Die Leistungsbeziehung beim Tausch liegt im Umsatz von Ware gg Ware. Die parallele Vereinbarung von Geldbeträgen steht nicht entgegen, wenn sie den Transaktionswert festlegt (abw wohl LG Köln BeckRS 14, 09469). Dasselbe gilt für Zuzahlungen zum Ausgleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1840 BGB – Bargeldloser Zahlungsverkehr.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen Rn 1 Die Norm verpflichtet den Betreuer zur bargeldlosen Durchführung des Zahlungsverkehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kaufpreis.

Rn 31 Der Kaufpreis ist die Geldleistung des Käufers für die Sachleistung des Verkäufers. Das Synallagma zwischen Sach- und Geldleistung begründet die Abgrenzung zum Tausch (§ 480), der durch den Austausch von Sachleistungen charakterisiert ist (§ 480 Rn 1). Der Kaufpreis kann neben EURO in jeder Währung vereinbart werden, sofern die Fremdwährung als Geld (§ 244) und nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 15 Als Folge des weiten Geltungsbereichs von § 453 (Rn 1) sind sonstige Gegenstände alle Kaufgegenstände, die keine Sachen oder Rechte sind. Sie bestehen aus zwei Gruppen: Unkörperliche, funktional vielfach Sachen ähnliche Vermögenswerte, zB Strom, Know-how, sowie alle Formen von Sachgesamtheiten, va Unternehmen (BTDrs 14/6040, 242), aber auch sonst funktional zusammengeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgangspunkt: Geltung des einheitlichen Vertragsstatuts (Synopse).

Rn 13 Das Vertragsstatut bestimmt über die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen: Hauptpflichten, Nebenpflichten, Obliegenheiten. Es regelt, wer, was, wann, wie viel und wo leisten muss (MüKoIPR/Kleinschmidt Art 12 Rz 164; Staud/Magnus Art 12 Rz 33 ff: Gesamtheit der vertraglichen Pflichten; Soergel/v Hoffmann Art 32 EGBGB Rz 14: Rechte und Pflichten aus dem Schuldve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Digitale Inhalte, III.

Rn 14 Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (III; zu Bitcoins Beck/König AcP 215, 656, 677 ff; für Nutzung eines Online-Datingportals auch LG Berlin K&R 16, 688, zw.; die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgefüh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 270 bezieht sich nur auf Geldschulden, dh auf schuldrechtliche Verbindlichkeiten, die auf Zahlung von unkörperlichen Vermögensgegenständen gerichtet sind und in Geld ausgedrückt werden (K. Schmidt JuS 84, 740; zu Versicherungsprämien Klimke VersR 10, 1259; zu Bitcoins Omlor JZ 17, 761). Es werden sowohl Geldwert-, als auch Geldsummenschulden erfasst (Soergel/Forster §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 14a. Blockchain- und Kryptotoken-bezogene Verträge.

Rn 14a ›Die dezentrale Struktur von Blockchain-Netzwerken steht in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zur kollisionsrechtlichen Ermittlung der engsten Verbindung‹ (so zutreffend Schwemmer IPRax 22, 331 mwN); gleiches gilt für den Erwerb von Krypto-Währungen, wie zB Bitcoins (zur Übertragung von Krypto-Währungen Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl 23 Kap 7 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts nach II.

Rn 5 In II enthält § 312g eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dafür sind sehr verschiedene Gründe maßgeblich, tw gehen sie auch auf die Wirkung einer Lobby zurück. Nach II dürfen die Parteien aber ›nichts anderes bestimmt‹ haben. Im Einzelnen geht es um folgende Gruppen: Rn 6 II Nr 1 schließt das Widerrufsrecht zunächst bei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Keine Verlagerung wesentlicher immaterieller Wirtschaftsgüter und sonstiger Vorteile (Abs. 3b Satz 2)

..., wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren. ... Rz. 1292 [Autor/Stand] Keine immateriellen Wirtschaftsgüter als Gegenstand der Funktionsverlagerung. Nach § 1 Abs. 3b Satz 2 kommt eine Einzelbewertung der verlagerten Wirtschaftsgüter nur dann in Betracht, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Sonstige vermögensrechtliche Beziehung.

Rn 42 Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grds vererblich und gehen auf den Nachlass über. Zu nennen sind neben den Haupt- und Nebenpflichten auch die vorvertraglichen Pflichten (Oldbg VersR 98, 220), sowie Anwartschaftsrechte und Rechtsbeziehungen, die noch im Werden begriffen sind (BGH NJW 91, 2558 [BGH 07.06.1991 - V ZR 214/89]). Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über digitale Inhalte, V.

Rn 26 Dieser Abs wurde durch das Gesetz v 10.8.21 (Rn 1) neu gefasst, um Art 16 I lit m VRRL umzusetzen und mit G v 15.7.22 erweitert (Rn 2). Die VRRL unterscheidet nunmehr für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte (§ 327 II 1), die nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden, danach, ob sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unkörperliche Kaufgegenstände.

Rn 17 Wichtige Einzelfälle sind: (1) Strom und Gas. Beides sind gem Art 2 Nr 5 lit b WKRL als Waren anzusehen, soweit in begrenztem Volumen oder bestimmten Menge verkauft. Die Begriffe Sache und Ware sind fast deckungsgleich, wobei Letztere nicht im Wege der Zwangsvollstreckung usw verkauft werden (Meller-Hannich DAR 21, 493, 497). Strom- (Staud/Bach Rz 89; ohne Zitat von § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten.

Rn 10 a) Abfindungen sind in die Ausgleichsbilanz einzustellen, soweit sie am Stichtag vorhanden und nicht dem Arbeitseinkommen zuzurechnen sind, auch wenn sie im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelungen oder Sozialplänen stehen und Versorgungsfunktion haben (BGH 13.9.23 – XII ZB 400/22, juris Rz 17 = FamRZ 23, 1941; 82, 148; Saarbr FamRZ 22, 860; Hamm FamRZ 23, 586). Werden...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Kryptowährungen

Rz. 2a Diese Regelung gilt auch für Kryptowährungen (Bitcoin und andere Kryptowährungen).[1] Die Bestimmung über die Anwendung zum Stichtag gilt grundsätzlich auch für diese Erwerbe.[2]mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Tipke, Übertragung von Einkunftsquellen, StuW 1977, 293; Tipke, Bezüge und Abzüge im ESt-Recht, StuW 1980, 1; Biergans/Stockinger, Zum Einkommensbegriff und zur persönlichen Zurechnung von Einkünften im ESt-Recht, FR 1982, 1 und 25; Wolff-Diepenbrock, Einnahmen und Aufteilung bei Einnahmen, DB 1986, 242; Ruppe, ESt-rechtliche Positionen bei Rechtsnachfolge, DStJG Bd 10 (1987), 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle vertretbarer und unvertretbarer Handlungen (alphabetisch).

Rn 23 Abfallbeseitigung: vertretbar (Brandbg 24.3.20 – 3 U 49/16, Rz 61). Abnahme beim Kauf: vertretbar, wenn allein auf Besitzbefreiung gerichtet (aA noch Marienwerder SeuffA 50, 237, 237 f); unvertretbar, wenn mit ihr Prüfung als Erfüllung (Annahme) verbunden (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 32). Abrechnung s.u., insb ›Auskunftserteilung und Rechnungslegung‹. Maßnahmen zur Verhin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XIII. Sonstige Rechte.

Rn 73 Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar (BGH NJW-RR 07, 1219). Die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Nacherben wird mit Eintritt eines weiteren Nacherbfalls absolut unwirksam (Nürnbg BeckRS 17, 132620; vgl BGHZ 33, 76, 86). Das Recht des Mitglieds, in einem berufs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Geld

Rn. 27 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Unter einer Einnahme in Geld iSd § 8 Abs 1 EStG ist nicht nur das im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel zu verstehen, sondern jedenfalls auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung, BFH v 27.10.2004, VI R 29/02, BStBl II 2005, 135; BFH v 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl II 2011, 383...mehr

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Sachbezüge-ABC / Virtuelle Währungen

Virtuelle Währungen sind digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden. Damit besitzen sie nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld. Trotzdem werden sie von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und können auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert un...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.3.2 An- und Verkauf von Wertpapieren

Rz. 197 Der An- und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung erfüllt regelmäßig die Merkmale einer selbstständigen und nachhaltigen Betätigung in Gewinnerzielungsabsicht und ihrer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.[1] Selbstständigkeit ist zu bejahen, denn das Handeln auf eigene Rechnung bedeutet das Tragen des Erfolgsrisikos (Unternehmerrisiko); Untern...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Tausch und tauschähnliche U... / 1.3 Tausch von Kryptowährungseinheiten

Der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt ist laut EuGH eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b) UStG umsatzsteuerfrei ist.[1] Virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währung...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umlaufvermögen im Abschluss... / 2.3 Abgrenzung zum Finanzanlagevermögen

Rz. 8 Noch schwieriger als die Abgrenzung des Umlaufvermögens gegenüber dem Sachanlagevermögen erweist sich die gegenüber dem Finanzanlagevermögen. Für diese Abgrenzung gelten die vorstehenden Ausführungen zwar entsprechend, jedoch mit einer anderen Gewichtung der Kriterien. Sofern es sich nicht um Beteiligungen[1] i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB handelt, die aufgrund der Definiti...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umlaufvermögen im Abschluss... / 4.3 Erfassung und Nachweis der Wertpapiere

Rz. 38 Wertpapiere des Umlaufvermögens können nur insoweit körperlich erfasst werden, als sie verbrieft sind und im Unternehmen selbst oder an einem zugänglichen Ort – Bankschließfach – aufbewahrt werden. Sind keine entsprechenden Urkunden, z. B. Aktien oder Schuldverschreibungen, vorhanden, muss auf andere Dokumente zurückgegriffen werden. Dies können beispielsweise Depotau...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Steuerbefreiungen / 3 Steuerbefreiungen nach § 4 UStG

Ausfuhrlieferungen, [1] Lohnveredelungen, [2] innergemeinschaftliche Lieferungen. [3] Umsätze für die Seeschifffahrt [4] : Es handelt sich (wie bei der Luftfahrt) um eine sog. Vorstufenbefreiung. Steuerfrei sind Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart der Seeschifffahrt oder der Rettung Schiff...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Einkünfte aus Leistungen, § 22 Nr 3 EStG

Schrifttum: Ruppe, Gewinnrealisierung im Steuerrecht, Köln 1981; Paus, Behandlung von Fahrgemeinschaften, FR 1994, 741; Waterkamp-Faupel, Die sonstige Leistung im ESt-Recht, FR 1995, 41; Enneking/Denk, Qualifikationsprobleme bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte von unbeschränkt stpfl Sportlern, DStR 1996, 450; Reisch/Reichhardt/Urbanke, Probleme bei der Besteuerung von ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Einzelfälle (ABC der sonstigen Leistungen)

Rn. 510 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Abgeordneter Neben den nach den AbgeordnetenG gezahlten, nach § 22 Nr 4 EStG steuerbaren Abgeordnetenbezügen (s Rn 550 ff) können Einkünfte vorliegen, die nach § 22 Nr 3 EStG steuerbar sind. Hierzu gehören zB gelegentlich an Abgeordnete gezahlte Vergütungen für die Vertretung von Verbandsinteressen oder für Tätigkeiten im Auftrag der Fraktio...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geld

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Wirtschaftlich betrachtet ist Geld alles, was zum Tausch von Waren akzeptiert wird und Geldfunktionen erfüllt, dh insbesondere die Möglichkeit bietet, es gegen Waren oder Dienstleistungen zu tauschen. Daneben kann es als Wertmesser und zur Aufbewahrung von Vermögen dienen. Dies gilt in erster Linie für das von einer staatlichen Notenbank ausg...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kassenbestand

Rz. 249 [Autor/Zitation] Der Kassenbestand umfasst das am Abschlussstichtag in der Hauptkasse und sämtlichen Nebenkassen befindliche Bargeld einschließlich ausländischer Sorten. Zu erfassen sind ferner nicht verbrauchte Markenbestände (zB Brief-, Steuer-, Gerichtskosten- und ähnliche Marken) sowie in Automaten befindliche Münzen (Schubert/Hargarten in Beck BilKomm.14, § 266 H...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schimmelschmidt/Chai, Die Besteuerung von Vollrisikozertifikaten nach der Unternehmensteuerreform 2008, DB 2008, 1711; Weissbrodt/Michalke, Die sonstige Kapitalforderung iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, DStR 2012, 1533; Nothnagel, StPfl von Erstattungszinsgen gemäß § 233a AO, HFR 2014, 316; Stahl, Die Abzinsung bei zinslosen Kapitalforderungen im PV in ESt und Schenkungssteuer, DStR 2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum, allgemein:

Musil, Abzugsbeschränkungen bei der AbgSt als steuersystematisches und verfassungsrechtliches Problem, FR 2010, 149; Müller/Spanke, Auswirkungen der AbgSt auf die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen, BB 2010, 2324; Lambrecht, Einkünfte aus KapVerm, FR 2012, 1008; Graf/Paukstadt, AbgSt – Praxiserfahrungen, Verbesserungsbedarf und Gestaltungsempfehlungen, FR 2011, 249; Worgulla, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. "Sonstige Kapitalforderungen jeder Art" iSv § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG

Rn. 616 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Nach § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG unterliegen der Besteuerung die Erträge aus "sonstigen Kapitalforderungen jeder Art", wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Erei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2025, Der digitale ... / I. Einleitung

Die fortschreitende Digitalisierung prägt zunehmend die Abwicklung eines Nachlasses. Nahezu jeder besitzt heute E-Mail-Adressen und Social-Media-Profile. Nicht wenige investieren in Kryptowährungen. Diese digitalen Inhalte gewinnen nicht nur gesellschaftliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Relevanz. Allein in der EU wurde die Datenwirtschaft 2023 auf rund 544 Milli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2025, Der digitale ... / 2. Zivilrechtliche Grundlagen im österreichischen ABGB

Die zivilrechtlichen Grundlagen für die Vererbung nach österreichischem Recht charakterisieren sich wie folgt: Das Erbrecht des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) regelt, dass alle grundsätzlich nicht höchstpersönlichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen als Teil seiner Verlassenschaft vererblich sind (§ 531 ABGB).[27] Zitat Verlassenschaft...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Kryptowerte: Mitwirkungs- &... / Hintergrund

Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der sog. Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Eine Blockchain ist hingegen eine in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegende Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die Distrib...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Spekulationsgeschäfte

Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Mit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 wurde die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erheblich ausgeweitet. Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. v. § 23 EStG (Anhang 10) sind als sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 2 EStG (Anhang 10) zu erfassen. Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Ab...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / b) BFH

Ertragsteuerlich – i.R.d. Prüfung einer Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG – hat der BFH ausgeführt, den Currency Token (wie z.B. Bitcoin, Ether und XMR) sei gemein, dass sie – wirtschaftlich betrachtet – als "Zahlungsmittel" anzusehen seien[2].mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / d) Eigene Stellungnahme

Meines Erachtens sprechen substantielle Argumente gegen die Erfassung von Kryptowährungen als Finanzmittel. Der Begriff der Finanzmittel i.S.d. § 13b ErbStG umfasst gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG zwar Zahlungsmittel, Bankguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen. Die Bezeichnung Krypto-”Währung” ist insoweit irreführend, als es sich bei diesen Krypto Assets nicht ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 7): Krypt... / a) Finanzverwaltung

Die ErbStR stellen Kryptowährungen ("z.B. Bitcoin") den Zahlungsmitteln und Forderungen gleich (R E 13b.23 Abs. 2 letzter Spiegelstrich ErbStR). Beachten Sie: Die Einordnung als Zahlungsmittel wird von der Finanzverwaltung auch ertragsteuerlich sowie i.R.d. AStG bestätigt.[1]mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

Kommentar Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen Mit Schreiben vom 6.3.2025 hat das BMF seine aus 2022 stammenden Aussagen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert. Neu eingefügt wurden insbesondere Aussagen zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sowie zu dezentralen Finanzmärkten, Transaktionsübersichten und Steuerreports. Da...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1 Schrifttum

Acker, Umsatzlegung komplexer Verträge – Wechselwirkungen zwischen IFRS 15 und IFRS 16 bei variablen Preisvereinbarungen am Beispiel der Labordiagnostik. Teil 1: Variable Gegenleistungen nach IFRS 15 und variable Leasingzahlungen nach IFRS 16, IRZ 2017, S. 305–310; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards. Kommentar, Loseblatt, Stuttgart, Stand: 7...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain: Gekommen um zu ... / 1.3 Bitcoin – virtuelle Wertanlage, dezentrale Speicherung, digitale Zahlung

Der Bitcoin ist ein umfangreiches Konzept, welches mehrere Teilbereiche kombiniert bzw. verschiedene Technologien miteinander verbindet: 1) Erschaffung virtueller Wertanlagen, 2) dezentrale Speicherung und 3) digitale Abwicklung der Zahlungen. Dieses Verfahren ist der wichtigste Unterschied zu den bekannten Fiat-Währungen. Der Begriff Bitcoin beschreibt dabei aber nicht nur di...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain: Gekommen um zu ... / 1.1 Trump-Wahl schürt die Hoffnung auf goldene Zukunft des Bitcoin

Die Kursentwicklungen zahlreicher Kryptowährungen wurden zum Ende des Jahres 2024 durch die erneute Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten geprägt. Dem früheren und zukünftigen Herren im Weißen Haus wird zugebilligt Kryptowährungen und der Blockchaintechnologie aufgeschlossen gegenüberzustehen und beides fördern zu wollen. Beispielsweise der Bitcoin erreichte zwischenzeitli...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain: Gekommen um zu ... / 1 Ursprung der Blockchain beruht auf dem Bitcoin

1.1 Trump-Wahl schürt die Hoffnung auf goldene Zukunft des Bitcoin Die Kursentwicklungen zahlreicher Kryptowährungen wurden zum Ende des Jahres 2024 durch die erneute Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten geprägt. Dem früheren und zukünftigen Herren im Weißen Haus wird zugebilligt Kryptowährungen und der Blockchaintechnologie aufgeschlossen gegenüberzustehen und beides för...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain: Gekommen um zu ... / 1.2 Ursprung der Blockchain und somit des Bitcoins während der Finanzkrise

Der Ursprung der Kryptowährungen liegt im Jahr 2008, der Zeitpunkt, an dem die Weltwirtschaft mit den Folgen der Finanzkrise zu kämpfen hatte, die US-Investmentbank Lehman Brothers Inc. Insolvenz gem. des amerikanischen Chapter 11-Verfahrens beantragte und das Vertrauen in das globale Bankensystem verletzt war. Das digitale Zahlungssystem des Bitcoins, losgelöst von zentraler...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain: Gekommen um zu ... / 2.5 Limitierung der Anzahl an Bitcoins

Das umfassende Prinzip des Bitcoins beruht auf der Generierung neuer Blöcke in der Blockchain, womit neue Bitcoins erschaffen und in den Kreislauf eingeführt werden. Das System sieht jedoch vor, dass es immer schwieriger und energieintensiver wird, den passenden Block zu minen und es werden immer weniger Bitcoins als Entlohnung an Miner ausgeschüttet. Die kontinuierliche Abn...mehr