Fachbeiträge & Kommentare zu Bitcoin

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Smart Contracts, stumpfes U... / 1. Currency Token

Steuerbefreite sonstige Leistung gem. § 4 Nr. 8 b) UStG: Ausgangspunkt der umsatzsteuerlichen Einordnung von Kryptowerten ist die Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist.[13] Danach stellt der Umtausch von Bitcoin in Fiatwährungen und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 MwStSystRL dar, die nach Art. 135 Abs. 1 ...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / I. Einleitung und Grundlagen

Die Blockchain-Technologie hat in den letzten Jahren eine disruptive Dynamik entfaltet, die weit über ihren ursprünglichen Anwendungsbereich – den dezentralen Zahlungsverkehr mit Bitcoin – hinausreicht.[1] Längst existiert ein vielfältiges Ökosystem aus Currency Token, Security Token, Utility Token, Non Fungible Token (NFTs) und komplexen DeFi-Protokollen, das neue Formen de...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 2. Krypto-Exchanges und Handelsplattformen

Kryptobörsen nehmen im Ökosystem eine Schlüsselrolle ein. Stellt der Betreiber den Marktteilnehmern seine Plattform als technischen Marktplatz zur Verfügung, kann für die erhobenen Gebühren die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. b UStG in Betracht kommen, wenn der Betreiber entweder selbst als Vertragspartei eingreift oder die Order in einer Vermittlerrolle zusammenführt.[7...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / V. Fazit, Handlungsempfehlungen und Ausblick

Die vorstehende Untersuchung zeigt ein ernüchterndes Bild: Nahezu zehn Jahre nach der Hedqvist-Entscheidung des EuGH befindet sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten noch immer in einem Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit. Die einzige höchstrichterlich geklärte Frage – die Steuerbefreiung des Umtauschs von Bitcoin in Fiatwährungen – betrifft den simpelsten ...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 5. Mining, Staking und Forging

Die Finanzverwaltung nimmt an, dass die Leistungen der Miner nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis erbracht werden.[39] Begründet wird dies damit, dass die Transaktionsgebühren freiwillig gezahlt werden und der Block Reward durch das System selbst – nicht durch einen identifizierbaren Leistungsempfänger – gewährt wird.[40] In der Literatur wird diese Auffassung differe...mehr

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(Zu) strenge Anforderungen ... / b) Keine Akzeptanz bei anderen Transaktionen

Das zweite Argument (2) differenziert zwischen "echten" und unechten Gegenständen und Dienstleistungen. In Bezug auf Gegenstände lässt sich zwischen in der realen Welt und rein virtuell – in der digitalen Welt – existierenden Gegenständen differenzieren. Beispielsweise ein historisches Ritterschwert aus Stahl als Gegenstück zu einem rein digitalen Schwert in einem Videospiel...mehr

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(Zu) strenge Anforderungen ... / 2. Begriff der "virtuellen Währung" in der Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH verwendet den Begriff der "virtuellen Währung" (Rz. 2). In der Rs. Hedqvist hatte der EuGH diesen Begriff bereits für Kryptowährungen verwendet (EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14, UR 2015, 864). Seinerzeit gab der EuGH zunächst wieder, dass das vorlegende Gericht aus Schweden zur Definition des Begriffs auf einen Bericht der Europäischen Zentralbank Bezug genommen...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.3 Besonderheiten von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen

Rz. 62 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z. B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel di...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Becker, Steuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen, UStB 2010, 278. Behrens, Vorsteuerabzug aus Transaktionskosten auch dann möglich, wenn der Anteilsverkauf umsatzsteuerbar und nach § 4 Nr. 8e) bzw. f) steuerfrei ist, BB 2010, 229. Behrens, Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf, UVR 2010, 174. Bustorff, Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistern, 1. Auflage, 2019. Busto...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum, allgemein:

Musil, Abzugsbeschränkungen bei der AbgSt als steuersystematisches und verfassungsrechtliches Problem, FR 2010, 149; Müller/Spanke, Auswirkungen der AbgSt auf die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen, BB 2010, 2324; Lambrecht, Einkünfte aus KapVerm, FR 2012, 1008; Graf/Paukstadt, AbgSt – Praxiserfahrungen, Verbesserungsbedarf und Gestaltungsempfehlungen, FR 2011, 249; Worgulla, ...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.1 Leistungsaustausch

Rz. 12 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der USt die Lieferungen (zum Begriff vgl. Rz. 35 ff.) und sonstigen Leistungen (zum Begriff vgl. Rz. 38 ff.), die ein Unternehmer (zum Begriff vgl. Rz. 48) im Inland (zum Begriff vgl. Rz. 49 und Rz. 200 ff.) gegen Entgelt (zum Begriff vgl. Rz. 50 ff.) im Rahmen seines Unternehmens (zum Begriff vgl. Rz. 6...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. "Sonstige Kapitalforderungen jeder Art" iSv § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG

Rn. 616 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Nach § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG unterliegen der Besteuerung die Erträge aus "sonstigen Kapitalforderungen jeder Art", wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Erei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 14.6 Virtuelle Währungen / Kryptowerte

Rz. 334a Kryptowährungen haben enorm in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Diese virtuellen Währungen sind digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmitte...mehr

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BMF-Schreiben zu Anwendungs... / d) § 36 Abs. 3 Satz 3 InvStG: Steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge bei Termingeschäften mit Währungen (Tz. 36.40c–36.40d)

Steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Währungen, bei denen die zugrunde liegenden obligatorischen Geschäfte eine zeitlich verzögerte Erfüllung vorsehen, die aber keine Termingeschäfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG sind, § 36 Abs. 3 Satz 3 InvStG. In diesem Zusammenhang ist nach BMF v. 17.10.2025 bei Termingeschäften mit Währunge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) Anschaffungspreis

Rn. 161 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Die Grundlage für die Bestimmung des Anschaffungspreises ist der Kaufvertrag gem § 433 BGB mit dem dort genannten Preis. Dieser umfasst nicht die abziehbare Vorsteuer, die als Forderungsrecht gegenüber dem Fiskus ein eigenständiges WG darstellt. Erwerbspreise in Fremdwährung sind in Euro zum Zeitpunkt des Erwerbs und nicht der Bezahlung umzu...mehr

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Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins

Zusammenfassung Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem Verleihen von Bitcoins über sogenannte Krypto-Lending-Plattformen als "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Sie gelten nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen daher dem persönlichen Einkommensteuersatz. Hintergrund Der Kläger erzielte im Stre...mehr

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Einkünfte aus Krypto-Lendin... / Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Köln hat entschieden, dass die Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Gemeint sind Forderungen, die auf...mehr

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Einkünfte aus Krypto-Lendin... / Zusammenfassung

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem Verleihen von Bitcoins über sogenannte Krypto-Lending-Plattformen als "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Sie gelten nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen daher dem persönlichen Einkommensteuersatz.mehr

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Einkünfte aus Krypto-Lendin... / Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins. Der Prozess beim Krypto-Lending läuft das vereinfacht so ab: Der Inhaber von Kryptowerten (hier: Bitcoins) stellt seine Coins auf einer speziellen Plattform zur Verfügung. Andere Nutzer können diese Coins zeitweise nutzen. Für diese Nutzung erhält der Inhaber eine vereinbarte Vergütung (...mehr

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Einkünfte aus Krypto-Lendin... / Ausblick

Die Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig (Az. VIII R 22/25). Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt daher noch nicht vor.mehr

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Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins

Zusammenfassung Erträge aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten wie Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %, sondern sind mit dem individuellen persönlichen Steuersatz zu versteuern. So entschied das Finanzgericht (FG) Köln. Hintergrund Beim Krypto-Lending stellen Anleger ihre Kryptowährungen über spezielle Plattformen ...mehr

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Einkünfte aus dem Krypto-Le... / Zusammenfassung

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten wie Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %, sondern sind mit dem individuellen persönlichen Steuersatz zu versteuern. So entschied das Finanzgericht (FG) Köln.mehr

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Einkünfte aus dem Krypto-Le... / Hintergrund

Beim Krypto-Lending stellen Anleger ihre Kryptowährungen über spezielle Plattformen anderen Nutzern zeitweise zur Verfügung und erhalten dafür eine Vergütung. Steuerlich war bislang umstritten, ob diese Erträge – ähnlich wie Zinsen – als Kapitaleinkünfte mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz zu versteuern sind oder der regulären Einkommensteuer unterliegen. Im Streitfall erz...mehr

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Einkünfte aus dem Krypto-Le... / Entscheidung

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich beim Krypto-Lending nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, da keine Kapitalforderung auf Zahlung von Geld überlassen wird. Kryptowährungen seien – zumindest im Streitjahr – kein gesetzliches Zahlungsmittel gewesen und müssten von Gläubigern nicht allgemein akzeptiert w...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / [Ohne Titel]

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein verte...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 1. Einleitung

Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein verteiltes Testamentsregister zu schaffen, das eine zuverlässige Aufzeichnung der Wünsc...mehr

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zfs 02/2026, Wirksamkeit eines Stichentscheids. Mangelhaftigkeit eines Bitcoin-Wallet

VVG § 128; BRAO § 3 Abs. 1; BORA § 1 Abs. 3; ARB 2000 § 18 Leitsatz 1. Form und Umfang der Begründung eines Stichentscheids und der Berücksichtigung der Bedenken des Rechtsschutzversicherers hängen vom Einzelfall ab, insbesondere von der Komplexität des Streitstoffs, vom Stand der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Versicherer und von dem Stadium der Interessenwahrnehmung. 2...mehr

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zfs 02/2026, Wirksamkeit ei... / 1 Sachverhalt

Der Kl. begehrt als VN von der Bekl. als Rechtsschutzversicherer Rechtsschutzdeckung für die Inanspruchnahme eines Herstellers von Bitcoin-Wallets wegen Sachmängelhaftung, Erstattung der Kosten eines Stichentscheids und Feststellung der künftigen Schadensersatzpflicht der Bekl. wegen verweigerter bzw. verzögerter Deckung. Er erwarb am 1.12.2020 ein Hardware-Wallet "Ledger Na...mehr

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zfs 02/2026, Wirksamkeit ei... / 2 Aus den Gründen:

Zutreffend hat das LG entschieden, dass die Deckungsklage auch begründet ist. Der Kl. hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, da die Bekl. ihm gegenüber zur Deckung verpflichtet ist. Sie ist bedingungsgemäß an den Stichentscheid gebunden. Auf die weiteren Einwände kommt es nicht entscheidend an, da ein bindender Stichentscheid vorliegt. Auf die Frage, ob … die Bekl. eine...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Bilanzierung am Beispiel von Bitcoin

Rn. 139g Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Da sich noch kein einheitliches Meinungsbild ergeben hat (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 248 HGB, Rn. 72; Kirsch/von Wieding, BB 2017, S. 2731ff.), werden im Folgenden die verschiedenen Sichtweisen erörtert. Konkret wird nachfolgend geprüft, ob KW als VG – je nach Laufzeit – entweder im AV gemäß § 266 Abs. 2 A. oder UV gemäß § 266 Abs. 2 B. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / M. Literaturverzeichnis

Rn. 151 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 AK "Weltbilanz" des IDW (1977), Die Einbeziehung ausländischer Unternehmen in den Konzernabschluß ("Weltabschluß"), Düsseldorf. Baetge/Kirsch/Thiele (2024), Bilanzen, 17. Aufl., Düsseldorf. BaFin (2023), Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts, URL: https://tinyurl.com/5bw8w2hh (Stand: 04.12.2025). Baranowski (1978), Besteuerung von ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einleitung

Rn. 139a Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Kryptowährungen (KW), wie bspw. Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Stablecoins (an andere Währungen gekoppelte KW), gewinnen zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. In der Vergangenheit einst als rein digitales Spekulationsobjekt betrachtet (vgl. Bauer/Hong/Lee (2018)), akzeptieren mittlerweile einige Dienstleister im digitalen Umfeld KW al...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Prüfung der Eigenschaft als Währung

Rn. 139f Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Im Folgenden werden ausgewählte KW anhand geldpolitischer Kriterien auf ihre Eignung als Tauschmittel, Recheneinheit oder Wertaufbewahrungsmittel (vgl. Schumpeter (1991)) geprüft. Bitcoin (BTC): BTC verfügt über eine Marktkapitalisierung von derzeit ca. 1.920 Milliarden USD (vgl. CoinMarketCap.com) und ist damit die größte KW weltweit. Als Ta...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Eigenschaften von Kryptowährungen

Rn. 139d Stand: EL 48 – ET: 02/2026 KW, wie BTC, ETH und Stablecoins, wie Tether (USDT) oder USD Coin (USDC), basieren allesamt auf der Blockchain-Technologie und werden grds. durch Rechenoperationen generiert sowie dezentral über ein weltweites Netzwerk an Nutzern gehandelt. KW können lokal auf physischen Endgeräten (Krypto-Wallets) gespeichert bzw. gelagert werden, haben all...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 12): Einz... / 1. BGH: Bitcoins als "aus der Tat Erlangtes"

Zur alten Rechtslage hat der BGH in einem Fall des illegalen Bitcoinschürfens unter Inanspruchnahme fremder Computer entschieden, dass Bitcoins i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. aus der Tat erlangt sein können[2]. Erlangtes Etwas sei die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten. Hiervon würden – ungeachtet ihrer Rechtsnatur – auch Bitcoins erfasst. Sie stell...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 12): Einz... / III. Notveräußerung

Weitere praktische Probleme der Einziehung sowie Beschlagnahme bzw. des Vermögensarrestes offenbarte der sog. "Chemical Love"-Fall. Eine Wallet mit 757 Bitcoins befand sich auf beschlagnahmter Hardware. Die Ermittlungsbehörden hatten allerdings keine Kenntnis des "Private Key". Trotz der Beschlagnahme wurden zunächst 264, später nochmals 489 Bitcoin wegtransferiert[10]. Aktue...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 12): Einz... / II. Vorläufige Sicherung

Praktische Probleme der Einziehung stellen sich zunächst dadurch, dass die Einziehung erst im Urteilstenor bzw. Strafbefehl ausgesprochen wird[7]. Die Vorschriften der Einziehung werden daher durch die Vorschriften der Strafprozessordnung flankiert. Bitcoins können der Beschlagnahme oder dem Vermögensarrest unterliegen. Beschlagnahme: Ist die Annahme begründet, dass die Vorausse...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 12): Einz... / 2. BGH zur Bestimmung des Wertersatzverfallbetrags

In einer weiteren – zur alten Rechtslage ergangenen – Entscheidung[5] hat der BGH zunächst bestätigt, dass Bitcoins als erlangte Vermögensvorteile dem Verfall unterliegen. Für die Bestimmung des Wertersatzverfallbetrags nach § 73a S. 1 StGB a.F. sind nach Auffassung des BGH Wertsteigerungen des Erlangten ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Voraussetzungen des Wertersatzverfalls ...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 12): Einz... / IV. Beraterhinweis

Möglichkeit zur standardisierten Anordnung einer Notveräußerung: Die Entscheidung des LG Hanau eröffnet den Ermittlungsbehörden die Tür, eine Notveräußerung bei Kryptowährungen standardisiert anzuordnen. Anwendung auf andere Bitcoins? Auf den Ledger-Sticks befanden sich in dem zu entscheidenden Fall "XRP" ("Ripple" und "ADA" (Cardano Blockchain). Ob sich die Ausführungen auch ...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 2.4.1 Bitcoin-Netzwerk als Grundlage

Das Bitcoin-Netzwerk ist nicht das einzige Blockchain-Netzwerk. Seit dem Jahr 2008 haben sich unterschiedlichste Blockchain-Netzwerke entwickelt. Jedes dieser Blockchain-Netzwerke baut auf dem geistigen Vater des Bitcoins auf, hat jedoch inzwischen andere Anwendungsbeispiele und technische Umsetzungen hervorgebracht. Im folgenden Kapitel sollen zwei unterschiedliche Blockcha...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 2.2 Bitcoin steht nicht für die Blockchain-Technologie

https://playout.3qsdn.com/embed/fb5c456f-c71c-4b9f-b2d4-6c8658d6f9fb Video: Smart Contracts als Baustein einer zukünftigen Tokenökonomie Bitcoin ermöglicht eine direkte Übermittlung einer Kryptowährung, ohne dass ein vertrauensbildender zwischengeschalteter Intermediär (z. B. ein Internetprovider oder Zahlungsdienstleister) die Richtigkeit des Kryptowährungstransfers von einer...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 1.1 Einführung

Im Jahr 2008 wurde mit der Veröffentlichung eines Whitepapers und des Quellcodes von Bitcoin[1] der Grundstein der Blockchain-Technologie gelegt. Die Blockchain-Technologie und Bitcoin sind seitdem wie selbstverständlich miteinander verbunden und werden gleichgesetzt. Dabei ist Bitcoin lediglich die erste Anwendung, die auf der Blockchain-Technologie aufsetzt. Wesentliche Te...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 2.12 Umweltfragen und der Stromverbrauch von Blockchain-Anwendungen

Der Stromverbrauch bzw. Ressourcenverbrauch bei Blockchain-Anwendungen ist stark medial diskutiert worden. In diesem Zusammenhang wird auf den Energieverbrauch von Bitcoin verwiesen. Jedoch ist jede Blockchain-Anwendung individuell zu betrachten und eine Verallgemeinerung von Einzelbetrachtungen erweist sich meist als problematisch. Der Stromverbrauch ist von dem jeweiligen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Blockchain-Technologie und ... / 3.4.2 Abgrenzung zum Termingeschäfthandel mit CFDs oder Futures mit Kryptowerten

https://playout.3qsdn.com/embed/9c489e5f-71b0-468c-9f77-abbb208686f5 Video: Besteuerung von ausgewählten Blockchain-Transaktionen Der Handel von Kryptowerten kann nicht nur in der sofortigen Bereitstellung oder Tausch von Kryptowerten geschehen (sog. Spotmarkt), sondern auch durch derivative Finanzprodukte, z. B. CFDs oder sog. Futures. Finanzderivate können in Termingeschäfte...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Blockchain-Technologie und ... / 3.1.1 Allgemeine Einordnung von Kryptowerten und Überblick zu wichtigen Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit

Die Vielzahl von steuerlichen Fragestellungen korrespondiert stark mit dem Kursverlauf von Kryptowerten und den damit erzielten Gewinnen, die einer angemessenen Besteuerung zugeführt werden müssen. Wie sich z. B. am Kurs von Bitcoin erkennen lässt,[1] zeichnet sich ein langfristiger Kursanstieg – mit gleichsam harten Kurseinbrüchen – seit der Einführung von Bitcoin und ander...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 3.2.1 Allgemeine und technische Begriffe

Das BMF-Schreiben beschreibt auf 34 Seiten neben technischen Erläuterungen auch deren ertragsteuerliche Einordnung. Das neue BMF-Schreiben differenziert nun nicht mehr zwischen virtuellen Währungen und Token, sondern verwendet nur noch den Begriff Kryptowerte.[1] Kryptowerte werden im BMF-Schreiben wie folgt definiert: "Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Werte...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Blockchain-Technologie und ... / 2.1 Definition der Blockchain und Distributed Ledger-Technologie

https://playout.3qsdn.com/embed/8a757ad9-0c48-44b8-be03-a738dc4ff509 Video: Technische Grundlagen Blockchain-Technologie Die Blockchain-Technologie oder Distributed Ledger-Technologie ist die Basis für Kryptowährungen und weitere Blockchain-Anwendungen wie z. B. Smart Contracts. Ein Blockchain-Netzwerk besteht aus miteinander verbundenen Computern, die eine einheitliche Softwa...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Blockchain-Technologie und ... / 4.2.1 Mehrwertsteuerbarkeit von Kryptowährungen

Die Bestimmung der Mehrwertsteuerpflichten und insbesondere die wichtige Qualifikation der jeweiligen Leistungsart ist stark von individuellen Gegebenheiten abhängig. Unabhängig davon, sollen einige wichtige Leitlinien für eine bessere Orientierung vorgestellt werden. Eine wichtige Orientierung für die Qualifikation von Leistungsarten bei Blockchain-Transaktionen erfolgte im...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Blockchain-Technologie und ... / 2.6.1 Token, Coin und wichtige technische Standards

Mit der Blockchain-Technologie können vielfältigste Zustände, Rechte, Anteile und Grundstücke tokenisiert und damit digital repräsentiert werden. Gleichzeitig erleichtert dies den Austausch, die Teilbarkeit sowie Handelbarkeit von körperlichen und nicht körperlichen Gegenständen bzw. Rechten.[1] Zur weiteren Ausdifferenzierung muss bei Token zwischen Fungible-Token und Non-Fu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Blockchain-Technologie und ... / 2.3 Konsensmechanismen und Blockchain-Systeme

Von der Grundkonzeption des Bitcoins und seines PoW gibt es inzwischen zahlreiche Abweichungen. In dem Bitcoin-Netzwerk können grundsätzlich alle Netzwerkteilnehmer jegliche Informationen sehen, an dem Netzwerk teilnehmen und mit jedem Knoten kommunizieren. Diese Blockchain-Netzwerke ohne Lese- und Schreibbegrenzungen bezeichnet man als öffentliche zulassungsfreie Blockchain...mehr