Fachbeiträge & Kommentare zu Bitcoin

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.31 § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

• 2019 Mitunternehmerisches Nießbrauchsrecht nur bei Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums am Mitunternehmeranteil/§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Der BFH hat mit Urteilen v. 1.3.2018 (BFH, Urteil v. 1.3.2018, IV R 15/15, BFH/NV 2018 S. 982 und v. 22.6.2017 BFH, Urteil v. 22.6.2017, IV R 42/13, BFH/NV 2018 S. 265) entschieden, dass Mitunternehmer i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.12 § 5 EStG (Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden)

• 2019 Übertragung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen auf den neuen Arbeitgeber zusammen mit Vermögenswerten als Gegenleistung für die Verpflichtungsübernahme/§ 5 Abs. 7 Satz 4 EStG Werden im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel unmittelbare Pensionsverpflichtungen auf den neuen Arbeitgeber zusammen mit Vermögenswerten als Gegenleistung für die Verpflichtungsübern...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Moritz/Strom, Besteuerung von Investitionen in virtuelle Währungen bei privaten Kapitalanlegern, DB 2018, 3012; Albrecht/John, Die einkommensteuerliche Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung bei Investitionen in Kryptotoken. Bewährte Grundsätze in einem neuen Kontext, FR 2019, 393; Sanning, Die Vermessung des Krypto Gewerbes – von Schürfern, Händlern und an...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.8 Einzelne Anwendungsfälle zum Entgeltsumfang

Rz. 86 Abbruchmaterial darf der Abbruchunternehmer beim Abbruch häufig behalten. Hat das Material überhaupt einen Wert, ist dieser Wert dem zu zahlenden Barbetrag hinzuzurechnen, um auf den Abbruchpreis und das Entgelt zu kommen (tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe, vgl. Rz. 415X). Voraussetzung ist allerdings, dass Abbruchleistung und Materialüberlassung im Verhältnis ein...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 1): Krypt... / 5. Wie erhalte ich Kryptowerte?

Sofern man Kryptowerte nicht selbst erzeugt, werden Coins in der Regel auf speziellen Crypto-Exchanges erworben und dort auch wieder verkauft oder gegen andere Kryptowerte eingetauscht. Coins können aber auch ohne Einschaltung einer Krypto-Börse direkt zwischen zwei Personen transferiert werden. "Zufluss" von Coins: Coins können zudem in Form von Staking-Gebühren oder Lending-Zins...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 1): Krypt... / 2. Was sind Kryptowährungen?

Keine Währungen im klassischen Sinne: Obgleich die Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet ist, sind Kryptowährungen keine Währungen im klassischen Sinne. Sie sind nicht als gesetzliche Zahlungsmittel akzeptiert – von wenigen Ausnahmen abgesehen: Als erstes Land der Welt hat El Salvador den Bitcoin im September 2021 zum gesetzlichen Zahlungsmittel gemacht;[...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 1): Krypt... / 8. Was sind NFTs?

NFTs steht für Non-Fungible-Token. Dies sind digitale Einheiten (Token), die einmalig und nicht teilbar (wörtlich: "nicht austauschbar") sind. Sie existieren also nur ein einziges Mal – anders als z.B. Currency Token wie Bitcoin, bei denen es für den Wert keine Rolle spielt, an welchem Bitcoin man einen Anteil erwirbt. 0,5 BTC sind immer 0,5 BTC – egal auf welchem Block er gesp...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 1): Krypt... / 3. Wesentliche Merkmale und technische Grundlagen

Damit sind die charakteristischen Merkmale von Kryptowerten umschrieben: Digitalität und Dezentralität. Sie führen zu den technischen Grundlagen, deren Verständnis ein Rückblick in das Jahr 2008 erleichtert. Im Oktober 2008 veröffentlichte Satoshi Nakamoto [7] ein Whitepaper[8], in dem er ein Modell entwarf, das Online-Zahlungen innerhalb eines Netzwerks – ohne Einschaltung eines...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 1): Krypt... / a) Proof of Work (PoW)

Berechtigung durch Mining ("Schürfen"): Das PoW wurde zuvor schon dem Grunde nach beschrieben: es ist das Verfahren, das Satoshi Nakamoto in seinem Whitepaper darstellte. Es wird auch als Mining ("Schürfen") bezeichnet. Dieses Verfahren kommt z.B. bei Bitcoin (BTC), ZCash (ZEC), Monero (XMR), Litecoin (LTC) oder Dash (DASH) zum Einsatz. Ziel ist es, ein kryptografisches Rätse...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 1): Krypt... / 4. Wie entstehen Kryptowerte?

Kryptowerte entstehen durch das Anfügen neuer Blöcke zur Blockchain. Die Kryptowerte sind jeweils im neuen Block "enthalten". Derjenige Netzwerkteilnehmer, der den neuen Block anfügen darf, erhält die im Block gespeicherte Belohnung (sog. Block Reward) in Form von Bitcoin (BTC) oder anderen Kryptowerten sowie ggf. eine Transaktionsgebühr. Wer darf den neuen Block anfügen? Wer ...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 1): Krypt... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Michael Görlich, RA/FASt[*] Kryptowährungen und Non-Fungible-Token (NFTs) sind im Mainstream angekommen. Von den Rekord-Kurssteigerungen des Bitcoins und anderer führender Kryptowährungen bis in das Jahr 2021 angelockt, investiert zwischenzeitlich eine Vielzahl "normaler" Steuerpflichtiger. Zugleich existiert eine erhebliche A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5 Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 531 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Geleistete Anzahlungen sind kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen, DStR 2021, 1089; Blank, Von der "Cash-GmbH" zur "Real-Estate-GmbH" – Gestaltungen in einem (weiterhin) verfassungswidrigen Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 2179; Dorn/Scharfenberg, Offene Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzmitt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.5.2.1 Normale (alte) Finanzmittel

Rz. 547 Bei jedem Unternehmen muss neben (und vor dem) Vermögensverwaltungstest ein Finanzmitteltest durchgeführt werden (s. dazu R E 13b.23 Abs. 1 ErbStR 2019 und die Bsp. in H E 13b.13 ErbStR 2019). Dabei muss zunächst der Bestand und der gemeine Wert der Finanzmittel festgestellt werden. Rz. 548 Zu den Finanzmitteln gehören nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung "Zahlung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 8 ... / 8.2 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen

Rz. 135 § 8 Abs. 2 EStG gilt für die Bewertung zufließender Güter jedweder Art, gleichgültig ob sie verbilligt oder unentgeltlich gewährt werden. Maßgeblich sind gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge die SvEV [1] Werte bestimmt, sind diese Werte maßgebend (Rz. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Gesetzliche Zahlungsmittel

Rz. 20 Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Nr. 4 b UStG ist die Einfuhr von gesetzlichen Zahlungsmitteln EUStfrei. Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden (§ 4 Nr. 4 Buchst. b S. 2 UStG). Rz. 21 Unter den Begriff der gesetzlichen Zahlungsmittel fallen kursgültige Münzen und Banknoten in EUR und ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Meyer/Ball, SteuerentlastungsG 1999/2000/2002: Zur Einbeziehung von Neubauten in die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG, FR 1999, 925; Bitz, StPfl von Immobilienveräußerungen – Abgrenzung zwischen Spekulationsgewinnen und gewerblichem Grundstückshandel, DStR 1999, 792; Walter/Stümper, Überschusserzielungsabsicht bei privaten Veräußerungsgeschäften: Spek...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schimmelschmidt/Chai, Die Besteuerung von Vollrisikozertifikaten nach der Unternehmensteuerreform 2008, DB 2008, 1711; Weissbrodt/Michalke, Die sonstige Kapitalforderung iSv § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, DStR 2012, 1533; Nothnagel, StPfl von Erstattungszinsgen gemäß § 233a AO, HFR 2014, 316; Stahl, Die Abzinsung bei zinslosen Kapitalforderungen im PV in ESt und Schenkungssteuer, DStR 2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum, allgemein:

Musil, Abzugsbeschränkungen bei der AbgSt als steuersystematisches und verfassungsrechtliches Problem, FR 2010, 149; Müller/Spanke, Auswirkungen der AbgSt auf die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen, BB 2010, 2324; Lambrecht, Einkünfte aus KapVerm, FR 2012, 1008; Graf/Paukstadt, AbgSt – Praxiserfahrungen, Verbesserungsbedarf und Gestaltungsempfehlungen, FR 2011, 249; Worgulla, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Besonderheiten bei Fremdwährungsgeschäften und Kryptowährungen

Rn. 97 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Bei Fremdwährungsgeschäften unterscheidet die Rspr bereits seit jeher zwischen dem Fremdwährungsguthaben einerseits und der aus der Nutzung desselben resultierenden Darlehensforderung, die bspw durch die zinsbringende Anlage des Fremdwährungsguthabens entsteht. Insoweit handelt es sich um unterschiedliche WG (vgl hierzu BayLfSt vom 12.03.201...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. "Sonstige Kapitalforderungen jeder Art" iSv § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG

Rn. 616 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Nach § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG unterliegen der Besteuerung die Erträge aus "sonstigen Kapitalforderungen jeder Art", wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Erei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Definition

Rn. 81 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Der Begriff"andere WG" iSd § 23 Abs 1 Nr 2 EStG entspricht demjenigen der übrigen Einkunftsarten (BFH vom 14.11.1978, BStBl II 1979, 298). Er umfasst alle WG des PV, mithin Sachen und Rechte iSd BGB sowie tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, sämtliche vermögenswerten Vorteile, die einer selbstständigen Bewertung zugänglich und v...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / bb. Rechtliche Einordnung

Kryptowährungen werden bereits zurzeit als Risikoanlage genutzt. Fraglich und in der Literatur bereits Beachtung gefunden hat die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen im Generellen und im Zusammenhang mit diesem Aufsatz vor allem im Hinblick auf die Vererbbarkeit. Bei allen Kryptowährungen fehlt es momentan an der staatlichen Anerkennung, sodass diese nach deutschem Rech...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / 2

Selbst wenn man sagen könnte, dass es sich bei diesem Fall noch um einen Einzelfall handelt, muss beachtet werden, dass vor allem Kryptowährungen, wie die bekannteste Kryptowährung Bitcoin, sich mittlerweile auch in Deutschland einiger Beliebtheit erfreuen und ihren Weg in die verschiedenen deutschen Gesellschaftsschichten gefunden haben. Was gesellschaftlich Anklang findet,...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / a. Kryptowährungen

Kryptowährungen bezeichnen grundsätzlich digitale Zahlungsmittel, die nicht physisch verkörpert sind und die auf kryptografischen Technologien basieren.[56] Um die rechtliche Einordnung und die damit einhergehende Problematik von Kryptowährungen kurz darzustellen, bietet sich ein Blick auf Bitcoin, als bekanntesten Vertreter der Gattung Kryptowährung, an. aa. Funktionsweise v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Forderungsart

Rz. 14 Sicherbar ist jede Geldforderung, sie kann bedingt oder befristet sein und muss nicht auf inländische Währung lauten. Eine Grundbucheintragung ist nach § 28 S. 2 GBO aber nur in Euro[27] und den nach der Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in EUR (GBEuroVO) v. 30.10.1997 (BGBl I 1997, 2683) zugelassenen Währungen möglich.[28] Eine Eintragung ...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / C. Entwicklung in Europa

Rz. 13 Die gesamte Entwicklung in Europa in den Ländern mit einem mehr oder weniger ausgeprägten Grundbuchwesen[40] geht in Richtung ERV. Pionier war hier Österreich, aber auch die ehemaligen Reformstaaten wie z.B. Polen folgen dem Trend.[41] Ein guter Überblick zu den Grundbuchformen in den Mitgliedstaaten der EU findet sich im Europäischen https://e-justice.europa.eu/109/D...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 13. Verschiedenes

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ll) Kryptowährungen

Rz. 193 Digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie sog. Blockchains und digitalen Signaturen basieren,[274] sog. Kryptowährungen[275] (mitunter auch als Kryptogeld bezeichnet), können in ähnlicher Weise gehandelt bzw. getauscht werden wie konventionelle Zahlungsmittel. Da sie allerdings im Unterschied zu diesen keiner institutionellen/staatlichen Kontr...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Finanzmittel

Rz. 487 Die Finanzmittel als Verwaltungsvermögen[723] wurden durch das AmtshilfeRLUmsG[724] mit Wirkung ab dem 7.6.2013 in das Gesetz aufgenommen (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F.).[725] Die entsprechenden Regelungen wurden im Zuge des ErbStG 2016 angepasst und finden sich seitdem in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. Rz. 488 Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG stellt der positive Sal...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / Literaturtipps

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 3.9 Kryptowährungen/Bitcoins/Gold

Rz. 799 Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Kryptowährungen wie z. B. Bitcoins gehört zu den sonstigen Einkünften (→ Tz 1000 f.). Rz. 800 Der Gewinn aus der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen, außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 7/...mehr

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Anlage SO 2023 – Leitfaden / 3 Private Veräußerungsgeschäfte (Seite 2)

Rz. 270 [Private Veräußerungsgeschäfte → Zeilen 30–55] In den Zeilen 30–55 sind Gewinne bzw. Verluste aus sog. "Spekulationsgeschäften" zu erfassen (→ Tz 988 ff.). Gewinne aus derartigen Verkäufen bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht mehr als 599 EUR betragen. Dieser Betrag gilt bei Eheleuten getrennt für die Geschäfte des jeweiligen Ehegatten. Rz. 271 [Grundstücke → Zeil...mehr

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Anlage SO 2023 – Tipps und ... / 4.4 Andere Wirtschaftsgüter

Rz. 1000 [Andere Wirtschaftsgüter → Zeilen 41–53] Veräußerungsgewinne oder -verluste aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter) innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig. Dazu gehört z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines Tickets für ein Fußballspiel (BFH, Urteil v. 29.10.2019, IX R 10/18, BFH/NV 2020 S. 570). Für Gegenstände, die als Einkunftsquelle genutzt werden und daraus...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2023... / 6. Private Veräußerungsgeschäfte

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kryptowährung

Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Kryptowährungen, auch Kryptogeld genannt, sind virtuelle Währungen, die nach bisherigem Stand von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden (idR kein gesetzliches Zahlungsmittel; Ausnahme siehe diese Rz aE) und somit nicht den Status einer Währung besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als...mehr

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Immaterielles Vermögen und ... / 7.2 Bitcoins und andere Crypto Assets

Nicht nur für den Ausweis, sondern unter Umständen auch für die Folgebewertung spielt die Frage, welche Art von Vermögenswerten Crypto Assets sind eine Rolle. Nicht fungible Kryptowerte (Avatare, virtuelle Grundstücke im Metaverse, digitale Kunstwerke), also sog. Non Fungible Token (NFTs) sind ohne Zweifel immaterielles Vermögen. Bei Zuordnung zum Anlagevermögen (langfristig...mehr

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Immaterielles Vermögen und ... / 6 Wertaufholung und Neubewertung

IAS 16, IAS 36 und IAS 38 unterscheiden zwei Fälle der Zuschreibung: Wertaufholung nach vorangegangener außerplanmäßiger Abschreibung (IAS 36.99), Neubewertung (revaluation) zwecks Ansatzes eines über den fortgeführten historischen Anschaffungskosten liegenden Zeitwerts (IAS 16.31 und IAS 38.64). Die erste Variante entspricht dem Handelsrecht (§ 253 Abs. 5 HGB). Die zweite Vari...mehr

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AGS 11/2023, Wert des Erlan... / I. Sachverhalt

Das AG hatte die Angeklagte wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, die Einziehung des Werts des Erlangten i.H.v. 15.184,25 EUR angeordnet und sie vom Vorwurf der – ebenfalls leichtfertigen – Geldwäsche in zwei weiteren Fällen freigesprochen. Auf die Berufungen der Angeklagten, die vollständigen Freispruch erstrebt hat, und der Staatsanwaltschaf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.3.2 An- und Verkauf von Wertpapieren

Rz. 197 Der An- und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung erfüllt regelmäßig die Merkmale einer selbstständigen und nachhaltigen Betätigung in Gewinnerzielungsabsicht und ihrer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.[1] Selbstständigkeit ist zu bejahen, denn das Handeln auf eigene Rechnung bedeutet das Tragen des Erfolgsrisikos (Unternehmerrisiko); Untern...mehr

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Digitalisierungslexikon / Bitcoin

Bitcoin ist ein führendes digitales Zahlungsmittel. Es zählt zu den sog. Kryptowährungen. Funktionsweise Kryptowährungen basieren auf kryptographischen Werkzeugen wie der Blockchain und sind durch eine dezentrale Datenhaltung gekennzeichnet. Ein zentrales Clearing der Geldbewegungen ist nicht notwendig, alle Transaktionen werden in einer Blockchain aufgezeichnet. In sog. Bitco...mehr

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Digitalisierungslexikon / Blockchain

Technisch stellt die Blockchain eine dezentrale Datenbank dar, die im Netzwerk auf einer Vielzahl von Rechnern gespiegelt vorliegt. Die Authentizität der einzelnen Datenbankeinträge wird dabei durch einen aus dem Netzwerk hergestellten Konsensmechanismus sichergestellt und gilt deshalb als fälschungssicher. Kryptowährungen wie Bitcoin basieren auf dieser Technologie.mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin)

Kryptowährungen oder virtuelle Währungen wie z. B. Bitcoin sind kein gesetzliches Zahlungsmittel. Charakteristisch für virtuelle Währungen ist die Idee der nicht staatlichen Ersatzwährung, d. h., im Gegensatz zu den Währungen der Noten- und Geschäftsbanken erfolgt die Schöpfung virtueller Währungseinheiten über private Computernetzwerke.[1] Die Bundesanstalt für Finanzdienst...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 3.1 Grundsätzliches

Ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG kann sich insbesondere bei Grundstücken ergeben. Aber auch die Veräußerung von Kunstgegenständen, Schmuck, Edelmetallen, Briefmarken, Büchern, Fussballtickets[1] oder ausländischen Valuta[2] kann grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.[3] Grundstücksgleiche Rechte[4] unterliegen im Gegensa...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.1 Originärer Erwerb oder Mining

Beim sog. Mining wird die virtuelle Währung erst erzeugt. Dabei ist zwischen dem sog. "proof of work" und dem sog. "proof of stake" zu unterscheiden. Kurz gefasst bedeutet Mining, dass die Betreiber von (Groß-)Rechnern für ihren Einsatz an Rechnerkapazität im Rahmen einer Blockchain – das ist eine dezentrale Datenbank, die eine wachsende Liste von Transaktionsdatensätzen, ve...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.3 Token

Token sind digitale Werte, die Ansprüche oder Rechte verkörpern und deren Funktion variieren kann.[1] Sie dienen z. B. als Belohnung für im Netzwerk erbrachte Dienstleistungen. Alternativ werden die Token unabhängig von der Zurverfügungstellung von Rechenleistung erzeugt. Hier erfolgt die Zuteilung der Token zentral von einem Projektinitiator. Eine solche Zuteilung kann auf ...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.2 Derivativer Erwerb

Typischerweise wird bereits vorhandene virtuelle Währung auf Onlinebörsen, z. B. im Gegenzug für andere virtuelle oder gegen staatliche Währungen, getauscht. Soweit Kryptowährungen nicht im Betriebsvermögen erworben und veräußert werden, stellen derartige Veräußerungen Tatbestände i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 2.1 Allgemeines

Rz. 24 Ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG setzt die Veräußerung eines innerhalb einer festgelegten Frist angeschafften Wirtschaftsguts voraus. Der Vorgang darf nicht unter eine andere Einkunftsart fallen (§ 23 Abs. 2 EStG). Die Beweggründe, also subjektive Tatbestandsmerkmale, sind für eine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG ohne Bedeutung, z. B. eine Spekulati...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XXI. Kryptowährungen

Schrifttum: Andres/Hötzel/Kranz, Private Veräußerungsgeschäfte mit "virtuellen Währungen" – Des Kaisers neue Kleider? – Grundlagen (Teil I), DStR 2022, 2177 (Teil I), 2242 (Teil 2); Aufenberg in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2. Aufl. 2023; Bachmann/Arslan, "Darknet"-Handelsplätze für kriminelle Waren und Dienstleistungen: Ein Fall für den Strafgesetzgeber?, NZWiSt 20...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 1852 [Autor/Stand] Mit Kryptowährungen, insbesondere mit ihrer bekanntesten, dem Bitcoin, konnten Anleger in den vergangenen Jahren teilweise beträchtliche Gewinne erzielen. Aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch von Kryptowährungen gegen Waren, dem Schürfen von Kryptowährungen (sog. Mining[2]) oder dem Erhalt von Prämien (Staking) können sich steuerrechtliche u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Umsatzsteuerliche Behandlung

Rz. 1874 [Autor/Stand] Der Kauf bzw. Verkauf einer Kryptowährung stellt einen Tausch in bzw. von einer konventionellen Währung dar und ist somit als eine Dienstleistung und eine steuerbare sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG einzuordnen.[2] Rz. 1875 [Autor/Stand] Der EuGH hat mit Urteil vom 22.10.2015 (Hedqvist)[4] entschieden, dass der Umtausch einer Kryptowährung in eine...mehr