Bisher zeigt sich in allen finanzgerichtlichen Entscheidungen, dass das konkrete technische Design der Kryptowährungen für deren Bewertung unbeachtlich ist. Zwar standen bisher nur im Wesentlichen Currency-Token zur Entscheidung, jedoch bestehen bereits technische Unterschiede zu den bisher insbesondere entscheidungsrelevanten Kryptowährungen Bitcoin und Ether. Bitcoin ist eine dezidierte Kryptowährung, wohingegen Ether für das Blockchain-Netzwerk Ethereum zur Bezahlung von Transaktionen dient. Ether kann als eigene Kryptowährung zwar auch zu Spekulationszwecken bzw. auch zum Austausch mit anderen Kryptowährungen sowie Leistungen dienen, jedoch geht der Anwendungsbereich über eine bloße Kryptowährung hinaus. Darüber hinaus wurde in allen finanzgerichtlichen Entscheidungen durchgehend ein Vollzugsdefizit verneint. Die bisher lückenhafte internationale Durchsetzung des Steuervollzugs bei Krypto-Transaktionen soll durch erweiterte Mitwirkungspflichten von Intermediären gelöst werden.
Das FG Nürnberg beschäftigte sich in der neuesten Rechtsprechung zur Kryptobesteuerung mit Einkünften des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften im Zusammenhang mit Kryptowährungen (Bitcoin, Ether und Monero), die im Jahr 2017 erzielt wurden. Im Laufe des Besteuerungsverfahrens ergingen unterschiedliche Bescheide, in denen für den Kläger auch Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen festgestellt wurden. Im Rahmen der Veranlagung setzte das Finanzamt in seinem Bescheid aus dem Jahr 2019 für den Veranlagungszeitraum 2017 ca. 8.400 EUR fest, ohne jedoch die Einkünfte aus den privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen. Nachdem der Kläger weitere Unterlagen hinsichtlich eines Hackerangriffs sowie einer Neubewertung seiner Gewinnermittlung unter Berücksichtigung der sog. LIFO-Methode (LIFO = Last In, First Out) beigebracht hatte, wurde der Bescheid im Jahr 2019 geändert, und die festgesetzte Steuer auf ca. 51.000 EUR erhöht sowie die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. ca. 102.000 EUR einbezogen.
Der zunächst eingelegte Einspruch gegen den Bescheid stellte auf eine fehlende Besteuerungsgrundlage bei privaten Veräußerungsgeschäften für Kryptowährungen ab, da diese nicht Wirtschaftsgüter i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seien. Des Weiteren wurde ein strukturelles Vollzugsdefizit vorgetragen. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung wurden Fragestellungen zur Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowährungen bei privaten Veräußerungsgeschäften sowie die Frage des strukturellen Vollzugsdefizits und den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen diskutiert.
Die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2017 war erfolglos. Der Bescheid war dem Grunde und der Höhe nach korrekt ergangen und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wichtige Punkte des Urteils sind:
- Keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips sowie strukturelles Vollzugsdefizit,
- Kryptowerte stellen Wirtschaftsgüter nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar sowie
- fehlende Aufzeichnungspflichten bedingen ein Vollzugsdefizit.
Außerdem äußerte sich das Gericht zur sog. LIFO-Methode. Die LIFO-Methode wurde vom Steuerpflichtigen zur Ermittlung seiner Einkünfte herangezogen. Danach wird die zuletzt erworbene Einheit als erstes verkauft. Das FG Nürnberg erachtete die Wahl dieser Methode als zulässig an, da diese im Einzelfall vorteilhaft für den Kläger war.
Wie sich an diesem neueren Urteil zeigt, sind noch zahlreiche konkrete Einordnungen von Krypto-Transaktionen und deren Feinheiten Gegenstand von finanzgerichtlichen Entscheidungen. Daran zeigt sich, dass die Sachverhalte des Blockchain-Ökosystems noch lange nicht einer endgültigen steuerlichen Bewertung zugeführt wurden. Inhaltlich ergeben sich in dieser Entscheidung jedoch keine weitreichenden steuerrechtlichen Konsequenzen, die nicht bereits zuvor höchstrichterlich entschieden wurden, z. B. die Wirtschaftsgutseigenschaft von Kryptowerten oder die hohen Hürden bei der Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits bei Blockchain-Transaktionen.