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Blockchain-Technologie und Steuerrecht: Besteuerung von ... / 3.4.5.6 Liquidity Mining

Dr. iur. Robert Müller
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Das Liquidity Mining wird im BMF-Schreiben nicht behandelt. Für die steuerliche Einordnung ist zunächst notwendig, die technischen und wirtschaftlichen Besonderheiten zu erläutern. Beim sog. Liquidity Mining handelt es ich um eine DeFi-Anwendung. Beim Liquidity Mining stellen die sog. Liquidity Provider (LP) dezentralisierten Kryptobörsen (DEXs) oder DeFi-Anwendungen Handelspaare für ihre Wechsel bzw. Transaktionen zur Verfügung. Die Handelspaare bestehen aus Kryptowährungen, die getauscht werden sollen. Große DEXs, die Liquidity Mining anbieten, sind z. B. UniSwap[1] oder SushiSwap[2]. Seit der Einführung im Jahr 2017 haben unterschiedlichste weitere Anbieter Liquidity Mining entdeckt und Produkte entwickelt. Im Ergebnis stellt der LP zwei Kryptowährungen als Handelspaare einer DEX im sog. Liquidity Pool zur Verfügung. Z. B. werden die Handelspaare Ethereum und Bitcoin beim automatisierten Wechsel eingesetzt. Die DEXs verlangen für den Wechsel eine Gebühr, die teilweise an die LPs weitergereicht werden und zu Einkünften bei diesen führen. Neben diesen Einkünften aus Wechselgebühren, werden meistens noch sog. Governance-Token an die LPs für die Bereitstellung der Handelspaare ausgeteilt. Die dahinterstehende Logik bei der Ausgabe von Governance-Token liegt in einer langfristigen Bindung der LPs und ihrer Interaktion mit der DEXs. Diese Governance-Token können neben der Berechtigung auf Zuteilung eines Wechselgebühranteils, z. B. auch eine Stimme bei einem Blockchain-Projekt darstellen (z. B. bei DAO).[3] Inzwischen wird jedoch die Funktion der Governance-Token zur langfristigen Bindung von LP teilweise in Zweifel gezogen, da die LP wesentlich von den Wechselgebühren zur Bereitstellung ihrer Handelspaare motiviert werden.[4] Die Transaktionen werden durch Smart Contracts ...

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