Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.9.1.7 Aufzeichnungspflichten

Rz. 157 Erhöhte Absetzungen oder Sonderausgaben bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sind nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis mit folgenden Angaben aufgenommen werden: Bezeichnung der Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung in Anspruch genommen wird, Tag der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, betr...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnung / 3.1 Notwendiges Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, werden als notwendiges Betriebsvermögen bezeichnet. Notwendiges Betriebsvermögen liegt immer dann vor, wenn ein Gegenstand zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. 3.1.1 Immaterielle Wirtschaftsgüter Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören u. a. entg...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnung / 3.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ESt zugelassen.[1] Dieses liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter zwar einerseits kein notwendiges Betriebsvermögen sind, andererseits aber doch ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Dieser wird unterstellt, wenn der Gegenstand nicht mehr als 50 %, jedoch auch nicht weniger als 10 % betrieb...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnung / 3 Behandlung des Betriebsvermögens

Der Begriff des Betriebsvermögens unterscheidet sich nicht von dem bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. Es wird unterschieden zwischen notwendigem Betriebsvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen. In Abgrenzung dazu gibt es das Privatvermögen. 3.1 Notwendiges Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerp...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnung / 3.1.2 Grundstücke und Grundstücksteile

Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen. Im Gegensatz zu sonstigen Wirtschaftsgütern, für die die Betriebsvermögensz...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnung / 3.1.3 Geld, Geldbestände und Bankguthaben

Eingenommenes Geld, Geldbestände und Bankguthaben gehören nach h. M. nicht zum Betriebsvermögen eines Einnahmen-Überschussrechners. Vereinnahmtes Geld wird grundsätzlich sofort zu Privatvermögen, weil es bei der Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kein Bestandskonto gibt.[1]mehr

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Geringwertige Wirtschaftsgü... / 2.2.3 Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung

Rz. 10 Für die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG setzt der Gesetzgeber neben den vorangegangenen Merkmalen auch die Überführung in das Betriebsvermögen voraus. Die Regelungen können demnach nur in Anspruch genommen werden, sofern das Wirtschaftsgut über die Anschaffung, die Herstellung, als Einlage oder im Rahmen einer Betriebseröffnung in das Betriebsvermögen überführt wu...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnung / 3.1.1 Immaterielle Wirtschaftsgüter

Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören u. a. entgeltlich erworbene Nutzungsrechte, Software oder auch Firmen- bzw. Praxiswerte.mehr

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Einnahmen-Überschussrechnung / 3.1.4 Beteiligungen

Geldgeschäfte eines Freiberuflers, wie die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, stellen grundsätzlich berufsfremde Vorgänge dar, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen. Das gilt nicht, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzt oder sich als Hilfsge...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Bedeutung der Rechnungslegung im Abwicklungszeitraum für die Ertragsbesteuerung

Rn. 45 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mit Beginn der Abwicklung erlöschen die KSt- und GewSt-Pflicht nicht (vgl. § 11 KStG, § 4 GewStDV). Es verändert sich jedoch der Besteuerungszeitraum. Abweichend von § 7 Abs. 3 KStG i. V. m. § 25 EStG ist für die Besteuerung nicht mehr das Kalenderjahr, sondern der Abwicklungszeitraum, der von der Auflösung bis zur Beendigung der Gesellschaft...mehr

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Geringwertige Wirtschaftsgü... / 3 Rechtsfolgen bei Vorliegen von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Rz. 24 Werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG erfüllt, kann der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. den an deren Stelle tretenden Wert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5–6 EStG im Jahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Durch die Regelung des § 6 Abs. 2 EStG wird dem Steuerpfli...mehr

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Geringwertige Wirtschaftsgü... / 2.5 Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG (Stand 7/2024)

Rz. 17 Neben der Sofortabschreibung in § 6 Abs. 2 EStG eröffnet der Gesetzgeber durch § 6 Abs. 2a EStG ein weiteres Wahlrecht als Alternative zur Regelabschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Abweichend zu § 6 Abs. 2 EStG darf nach § 6 Abs. 2a EStG ein Sammelposten für Wirtschaftsgüter gebildet werden, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert die Grenz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Steuerrecht: Maßgeblichkeitsprinzip und Bewertungsvorbehalt

Rn. 125 Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Das deutsche Steuerrecht kennt den Terminus einer eigenständigen StB nicht. Mit der Bezeichnung "Steuerbilanz" ist immer eine aus der HB abgeleitete Bilanz zu verstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist jeweils "für den Schluss eines Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen [...], das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. GoB als Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

Rn. 1 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Der Aufstellungsgrundsatz in § 243 Abs. 1 lautet: "Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen." Der Inhalt des Begriffs "JA" ist im HGB in den §§ 242 Abs. 3 und 264 Abs. 1 definiert. Danach besteht der JA von Nicht-KapG und PersG, die nicht von § 264a erfasst sind, aus der Bilanz und der GuV, während d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.6.1 Steuerbescheide

Rz. 99 Die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO gegen einen Steuerbescheid folgt aus der daraus resultierenden steuerlichen Belastung, d. h. nach der Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der angestrebten Steuer.[1] Denn aus § 157 Abs. 2 AO leitet sich der Grundsatz ab, dass bei einer Klage gegen die Steuerfestsetzung eine Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO g...mehr

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Schmiergelder und Bestechun... / 5.2.1 Benennungsverlangen nach § 160 AO

Rz. 37 Das Verfahren nach § 160 AO vollzieht sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe muss das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es im Einzelfall ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richtet. Die Entscheidung ist in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu treffen. Das Benennungsverlangen ist dem Grunde nach gerechtfertigt...mehr

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Schmiergelder und Bestechun... / 2 Handelsrechtliche Behandlung von Schmier-/Bestechungsgeldern

Rz. 3 Schmier- oder Bestechungsgelder werden insbesondere von Exportunternehmen ausländischen Auftraggebern zugesagt, um dadurch den Vertragsabschluss günstig zu beeinflussen oder dessen reibungslose Durchführung zu gewährleisten. Derartige Absprachen verstoßen nach deutschem Recht gegen die guten Sitten und sind demzufolge nach § 138 BGB nichtig und können deshalb nicht ger...mehr

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Anschaffungskosten / 1 Bedeutung des Anschaffungskostenbegriffs

Der Begriff der Anschaffungskosten ist neben den Herstellungskosten einer der zentralen Begriffe des Ertragsteuerrechts. In den betrieblichen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit ist er neben den Herstellungskosten und dem Teilwert einer der Wertmaßstäbe des Steuerrechts. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Wahlrechtsausübung in der Steuerbilanz

Rz. 129 Die Ausübung steuerlicher Wahlrechte kann für den Steuerpflichtigen erhebliches Gestaltungspotenzial bieten, z. B. auch bei Betriebsprüfungen.[1] Das BMF-Schreiben vom 12.3.2010 nennt zunächst folgende, z. T. schon länger gültige Grundsätze zu GoB-konformen Wahlrechten:[2] Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte führen zu steuerlichen Aktivierun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken (Abs. 2 A. II. 1.)

Rz. 38 Unter diesem Posten wird das gesamte Grundvermögen des Unt ausgewiesen, sofern es dem dauernden Geschäftsbetrieb dienen soll. Auch im Falle der gewerblichen Grundstücksvermietung zählen Grundstücke zum AV.[1] Der Gesetzgeber schreibt keinen gesonderten Ausweis in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten vor. Dieser undifferenzierte Ausweis wird in der Literat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Konzept der Maßgeblichkeit

Rz. 127 § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG schreibt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz vor, d. h., in der Steuerbilanz ist grds. das Betriebsvermögen anzusetzen, das sich nach den handelsrechtlichen GoB ergibt. Hierbei sind zwei mögliche Sichtweisen zu unterscheiden:[1] Die materielle Maßgeblichkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Steuerbilanzansätze mit den han...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 3.4 Voraussetzungen für die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten liegen nicht vor

Rz. 52 Abschlussgebühr, die die Bausparkasse beim Abschluss eines Bausparvertrags erhält,[1] Abschlusszahlung bei Überlassung von Filmrechten,[2] Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB,[3] Ausgleichsbetrag von der Bundesmonopolverwaltung für ein Brennrecht nach Abschaffung eines Branntweinmonopols,[4] Ausgleichszahlung dafür, dass der die Zahlung erhaltende Steu...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 2.4 Vorliegen der Erfolgswirksamkeit des Vorgangs

Rz. 37 Das richtige Verständnis der Rechnungsabgrenzung erfordert eine eindeutige Unterscheidung zwischen Ausgabe und Aufwand auf der einen sowie Einnahmen und Ertrag auf der anderen Seite. So führen – wie oben beschrieben – Zahlungsvorgänge zu einer betrieblich veranlassten Minderung bzw. Mehrung des Geldvermögens (Rz 34). Voraussetzung für das Vorliegen von Aufwendungen bz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Umweltschutzverpflichtungen

Rz. 112 Umweltschutzverpflichtungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen. Die dortigen Grundsätze gelten analog (Rz 23 ff.). Soweit es sich um Umweltschutzverpflichtungen (z. B. Sanierungsverpflichtungen) auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. Nachbarrecht, Deliktrecht[1], Umwelthaftungsgesetz [2]) handelt, ergeben sich keine Besonderheiten. Handelt es sich um öffentlich-recht...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 3.3 Voraussetzungen für die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten liegen vor

Rz. 51 Abschlagszahlungen, die die Ansprüche auf Kfz-Vermietung übersteigen,[1] Baukostenzuschüsse bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, empfangen von den Abnehmern,[2] Baukostenzuschüsse zu Hausanschlusskosten bei Versorgungsunternehmen im Rahmen der Entflechtung von Versorgungsunternehmen (Legal Unbundling) bei Anwendung des sog. Verpachtungsmodells; Behandlung der ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.2 Bewertung des Betriebsvermögen von Einzelunternehmen

Das Betriebsvermögen von Gewerbebetreibenden ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine Wert ermittelt sich dabei gem. § 11 Abs. 2 BewG. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Offensichtlich unzutreffende Erge...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.6 Abschnitt F – Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Zeilen 40 bis 42)

Als gemeiner Wert kommen nach verschiedenen Methoden ermittelte Werte in Betracht, wobei eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist: Es ist in Zeile 42 der Wert des gesamten Betriebsvermögens zu erfassen. Vorrangig ist der aus Verkäufen abgeleitete Wert anzusetzen (Abschnitt B Zeile 28). Ist die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nicht möglich, ist er entweder unter Be...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7 Abschnitt F – Anzusetzender gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Zeilen 40 bis 41)

Als gemeiner Wert kommen nach verschiedenen Methoden ermittelte Werte in Betracht, wobei eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist: Vorrangig ist der aus Verkäufen abgeleitete Wert anzusetzen (Abschnitt B Zeile 29). Ist die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nicht möglich, ist er entweder unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten auc...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (für Stichtage ab dem 1.7.2016)

Zusammenfassung Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (BBW 50.1) auf den Bewertungsstichtag. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. . Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Rechtsgrundlage für die Bewertung von Unternehmensvermögen ist der § 11 Abs. ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung (für Stichtage ab dem 1.7.2016)

Zusammenfassung Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung (BBW 50.3) und weitere Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG/ Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. Gesetze, Vo...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9 Abschnitt I – Nachrichtliche Angaben (Zeilen 152 bis 154)

Im Abschnitt I sind gegebenenfalls noch nachrichtliche Angaben vorzunehmen. Gehören zum Betriebsvermögen Grundstücke, die sowohl dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen als auch dem Grundvermögen zuzurechnen sind, dann ist dies in Zeile 152 anzukreuzen und es ist gesondertes Blatt bei zu fügen. Dieses soll die folgenden Angaben enthalten: Die Lage des Grundstücks, die Feststel...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.3 Bewertung bei freiberuflich Tätigen

Auch freiberuflich Tätige müssen ihr Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzen, der sich gem. § 11 Abs. 2 BewG ergibt. Hier können die unter 1.2 gemachten Ausführungen herangezogen werden.mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.4 Abschnitt D – Angaben zum Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (Zeilen 36 bis 37)

Möglich ist es auch, den Wert nach dem vereinfachtem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Dieser ermittelt sich nach den §§ 199 BewG – 203 BewG.[1] Dies gilt nur dann nicht, wenn der Ertragswert unterhalb des Substanzwert (§ 109 BewG) bzw. Liquidationswert liegt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann auch bei ausländischem Betriebsvermögen angewendet werden. Hinweis Anlage ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1 Vorbemerkung

1.1 Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften Der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag, der dem Anteil am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft entspricht. Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1 Vorbemerkung

1.1 Feststellungsverfahren Der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben ist gesondert festzustellen. Das gleiche gilt für den Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen. Dagegen unterliegt ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung. Die Zuständigkeit verbleibt beim jeweiligen Erbschaftsteuerfinanzamt.[1] Eine gesonderte Feststellung wird regelmäß...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.5 Abschnitt E – Angaben zum Substanzwert (Zeilen 38 bis 39)

Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert. Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung. Der Substanzwert ermittelt sich nach § 109 Abs. ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.6 Abschnitt E – Angaben zum Substanzwert (Zeilen 39 bis 40)

Die Wertuntergrenze bei der Ermittlung des gemeinen Werts bildet der Substanzwert). Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeine Wert mit einem individuellen Gutachten oder nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wurde. Hinweis Substanzwert als Untergrenze Nur wenn der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet wurde, findet der Substanzwert keine Anwendung. Der Substanz...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.5 Abschnitt D – Angaben zum Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (Zeilen 37 bis 38)

Es ist möglich, den Wert nach dem vereinfachtem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Unterschreitet jedoch der Ertragswert den Substanzwert bzw. Liquidationswert dann gilt vorgenanntes nicht. Hinweis Formular zum vereinfachten Ertragswertverfahren Soll der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden, ist es zwingend notwendig, auch das Formular "Anlage vere...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.2 Börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 22 bis 23)

Handelt es sich um eine börsennotierte Kapitalgesellschaft ist dies in Zeile 23 anzukreuzen. Ferner ist der Kurswert eines Anteils anzugeben sowie der Kurswert der übertragenen Anteile. In diesem Fall ist es nicht notwendig, die Teile B bis F auszufüllen. In Zeile 44 ist der gemeine Wert der Kapitalgesellschaft anzugeben. Weitere Eintragungen sind im Teil G nicht zu machen.mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.3 Junge Finanzmittel

In die Zeile 78 kommen die jungen Finanzmittel ohne junge Finanzmittel nachgeordneter Gesellschaften, d. h. Zeile 76 ./. Zeile 77) Anteilige junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften sind in Zeile 79 einzutragen. In Zeile 80 ergeben sich die jungen Finanzmittel aus der Summe der Zeile 78 + Zeile 79, jedoch mindestens 0 EUR, aber maximal Zeile 75.mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2 Erläuterungen zum Vordruck

Allgemeiner Hinweis zum Ausfüllen des Vordrucks: Sind in den Vordrucken keine Eintragungsmöglichkeiten für etwaige Besonderheiten des Unternehmens enthalten oder der vorgesehene Raum reicht für Eintragungen nicht aus, so ist ein gesondertes Blatt zu verwenden und der Anlage beizufügen. Anzugeben ist auch der entsprechende Bewertungsstichtag. 2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2 Erläuterungen zum Vordruck

2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22) Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben ab. In den Zeilen 3 bis 5 ist die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übergegangen sind mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens ei...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9 Abschnitt H – Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG (Zeilen 57 bis 147)

2.9.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen, ohne Finanzmittel) In den Zeilen 60 bis 68 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel zu machen. In der Spalte 1 der Zeilen 61 bis 66 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens der G...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung (BBW 50.3) und weitere Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG/ Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. Gesetze, Vorschriften und ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung (BBW 50.1) auf den Bewertungsstichtag. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. . Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Rechtsgrundlage für die Bewertung von Unternehmensvermögen ist der § 11 Abs. 2 BewG ergänzt ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4 Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG

1.4.1 Allgemeines Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) bzw. Verschonungsabschlag für sog. Großerwerbe (§ 13c ErbStG) ein Vorababschlag (§ 13a Abs. ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.3 Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG

1.3.1 Allgemeines Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) bzw. ein Verschonungsabschlag für Großerwerbe (§ 13c ErbStG) ein Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7 Abschnitt G – Angaben zu §§ 13a, 13b und 13c ErbStG (Zeilen 43 bis 133)

2.7.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen ohne Finanzmittel) In den Zeilen 44 bis 54 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel – zu machen.[1] In der Spalte 1 der Zeilen 46 bis 52 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögen...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.6 Ermittlung der auf den übertragenen Anteil entfallenden Werte

In Zeile 109 ist der gemeine Wert des erworbenen Anteils lt. Zeile 42 zu erfassen und in Zeile 110 der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens lt. Zeile 41. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich wie folgt und ist in Zeile 111 in Prozent zu erfassen: Zeile 109/Zeile 110 x 100. In Zeile 112 ist der Wert des Verwaltungsvermögens laut Zeile 82 – ansonsten Zeile 54 Spalte 1 – einzu...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) bzw. Verschonungsabschlag für sog. Großerwerbe (§ 13c ErbStG) ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) ein Entl...mehr