Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anwendungszeitpunkt

Rz. 3 [Autor/Stand] § 157 BewG regelt, welche konkreten Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände anzuwenden sind. Dabei ist ebenfalls zu entscheiden, ab wann die jeweiligen Vorschriften anzuwenden sind. Nach § 265 BewG gilt § 157 BewG erstmals für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 (vgl. § 265 BewG Rz. 63 ff.). Rz. 4 [Autor/Stand]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen (Nr. 4)

Rz. 40 [Autor/Stand] § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fungiert als Auffangtatbestand für die Fälle, in denen ein Feststellungsbedürfnis besteht, ohne dass der Wert von Grundbesitz oder Betriebsvermögen festzustellen ist.[2] vorliegt. Das ist der Fall, wenn z.B. Anteile an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird. Besteht das Vermögen der Ges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Überblick über die Vorschrift

Rz. 50 [Autor/Stand] § 157 Abs. 1 BewG regelt, dass bei der Grundbesitzbewertung sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag maßgebend sind. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als auch auf die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermög...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zurechnung des Grundbesitzwerts

Rz. 50 [Autor/Stand] In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen über die Zurechnung des Grundbesitzes zu treffen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 BewG. Bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke sind keine Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG). Rz. 51 [Autor/Stand] War der v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Anteilswert

Rz. 145 [Autor/Stand] Die Ermittlung des gemeinen Werts der Kapitalgesellschaft ist bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht das Ziel der Wertermittlung, weil lediglich der gemeine Wert der Anteile an der Kapitalgesellschaft förmlich nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist. Dennoch wird vom gemeinen Wert der Kapitalgesellschaft auf den gemeinen Wert des Anteils geschl...mehr

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Einführung BewG / aa) Vorbemerkungen

Rz. 172 [Autor/Stand] Durch Art. 18 JStG 2007 v.13.12.2006[2] sind die im Wesentlichen auf das Jahressteuergesetz 1997 zurückzuführenden Regelungen über die Bedarfsbewertung mit Wirkung ab 1.1.2007 reformiert worden. Dabei wurde der vorstehend skizzierten Kritik an den bisherigen Vorschriften in weiten Teilen Rechnung getragen (zu diesen Neuerungen im Einzelnen vgl. Rz. 184 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] §§ 151 bis 156 BewG enthalten Vorschriften für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG). Gesondert festgestellt werden Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 BewG), der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Finanzmittel und junge Finanzmittel

Rz. 100 [Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG gehört der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel) zum Verwaltungsvermögen, soweit er 15 % des anzusetzenden Werts (sog. Sockelbetrag)[2] des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Funktion des § 157 BewG

Rz. 25 [Autor/Stand] § 157 BewG übernimmt für die neuen Bewertungsmethoden die Funktion, allgemein geltende Regelungen voranzustellen. Dies entspricht im Wesentlichen dem bereits bisher für die Bewertung des Grundbesitzes seit 1996 geltenden § 138 BewG . Rz. 26 [Autor/Stand] Mit der Einführung des § 138 BewG durch das Jahressteuergesetz 1997[3] hatte der Gesetzgeber vor einer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zurechnung von Vermögenswerten

Rz. 133 [Autor/Stand] Vermögen oder Vermögensteile, deren Erträge dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG zuzurechnen sind, unterliegen der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Das so zugerechnete Vermögen ist entsprechend der Regelung des § 97 BewG als Betriebsvermögen zu behandeln. Rz. 134 [Autor/Stand] Liegt sowohl unter § 121 BewG fallendes Vermögen als auch erweitertes Inla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 64 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 54). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit § 97 Abs. 1 Bew...mehr

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Einführung BewG / aa) Vorgeschichte und verfassungsrechtliche Problematik des Bewertungsgesetzes in den Fassungen vor In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1997

Rz. 73 [Autor/Stand] Bereits mit Beschluss v. 12.5.1978 [2] hatte der BFH dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Einheitsbewertung von Wohngrundstücken auf der Grundlage der preisrechtlich zulässigen Miete gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der BFH führte in seinem Vorlagebeschluss u.a. aus, aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewG 1965 folge, dass für die Einheitsbewertu...mehr

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ZErb 06/2020, Corona-Krise ... / aa) Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 13a Abs. 6 Nr. 1 ErbStG)

In einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung hat der BFH am 7.7.2004 zu dem Nachsteuertatbestand in Form der Aufgabe eines Kommanditanteils durch Insolvenz nach § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997,[12] noch Bedenken an der Berechtigung der Nachsteuer geäußert.[13] So hat er es als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob der Wegfall der Steu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Künftige Verwertungsmöglichkeiten

Rz. 151 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insb. als Bauland oder Land für Verkehrszwecke diene...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertungsanordnungen

Rz. 50 [Autor/Stand] § 218 Sätze 2 und 3 BewG statuieren über die Zuordnungsregeln hinaus auch – damit korrespondierende – Bewertungsanordnungen. Danach sind Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG "wie" (besser: "als") "Grundvermögen" und Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG "wie" (besser: "als") land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. §...mehr

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Einführung BewG / c) Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 1991 vom 24.6.1991

Rz. 69 [Autor/Stand] Art. 8 des StÄndG 1991 vom 24.6.1991 [2] führte zur Aufhebung des § 134 BewG a.F. Eingefügt wurden die inzwischen ebenfalls weggefallenen §§ 135 und 136 BewG a.F., durch die für 1991 und 1992 eine sachliche Befreiung für Betriebsvermögen in den fünf neuen Bundesländern eingeführt wurde. Art. 9 StÄndG 1991 befreite natürliche Personen mit Wohnsitz oder gew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis des § 218 BewG zu § 18 BewG

Rz. 23 [Autor/Stand] Anders als § 18 BewG, der zwischen drei Vermögensarten, nämlich unterscheidet, differenziert § 218 BewG lediglich zwischen zwei, namentlich den ersten beiden der in § 18 BewG erwähnten Vermögensarten. Rz. 24 [Autor/Stand] Der Grund für diese Reduzierung der Ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Vermögensarten (Satz 1)

Rz. 31 [Autor/Stand] § 218 Satz 1 BewG enthält eine abschließende (enumerative) Aufzählung der beiden (für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes zu Zwecken der Grundsteuer) in Betracht kommenden Vermögensarten, namentlich das "land- und forstwirtschaftliche Vermögen" (§ 218 Satz 1 Nr. 1 BewG i.V.m. § 232 BewG) und das "Grundvermögen" (§ 218 Satz 1 Nr. 2 BewG i.V.m. § ...mehr

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Einführung BewG / cc) Geänderte Gliederung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des JStG 1997

Rz. 131 [Autor/Stand] Durch das Jahresteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 [2] wurde insb. die Gliederung des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes neu gefasst. Die bisherigen beiden Abschnitte "Erster Abschnitt: Einheitsbewertung" (unterteilt in A. Allgemeines, B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, C. Grundvermögen und D. Betriebsvermögen) und "Zweiter Abschnitt: Sonstiges ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Keine gesonderte Feststellung ausländischen Vermögens (Abs. 4)

Rz. 70 [Autor/Stand] Der Wert ausländischen Vermögens wird nicht gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 4 BewG). Das für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt muss die Werte von Vermögensgegenständen im Ausland im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung als unselbständige Besteuerungsgrundlagen eigenständig ermitteln. Einwendungen d...mehr

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Einführung BewG / 3. Der Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 – 1 BvL 10/02

Rz. 211 [Autor/Stand] Wie nicht anders zu erwarten war, hat sich das BVerfG in seinem Beschluss v. 7.11.2006[2] der Auffassung des BFH in dessen Vorlagebeschluss v. 22.5.2002[3] (vgl. dazu oben, Rz. 198 ff.) im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung angeschlossen. Das BVerfG hat entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. angeordnete Erhebung der Erbscha...mehr

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Einführung BewG / 4. Stellungnahme von Ausschüssen des Bundesrats

Rz. 337 [Autor/Stand] Zwecks Verstopfens der vom BFH in seinem Beschluss v. 5.10.2011 – II R 9/11 [2] aufgezeigten "Schlupflöcher" (s. dazu oben, Rz. 327) empfahlen die Bundesratsausschüsse, dass "Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist", künftig nicht mehr zum beg...mehr

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Einführung BewG / bb) Wesentliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 im Einzelnen

Rz. 184 [Autor/Stand] Im Wesentlichen sind durch das Jahressteuergestz 2007[2] die folgenden materiell-rechtlichen Änderungen der Bedarfsbewertung herbeigeführt worden: (1) Abrücken von der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 Rz. 185 [Autor/Stand] Die bislang in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F. angeordnete Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 entfiel. Die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Sonstige Betriebe

Rz. 232 [Autor/Stand] Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des bei der Veräußerung erzielten Gewinns grundsätzlich als Hilfsgeschäft eine land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Rz. 233 [Autor/Stand] ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zuständigkeit

Rz. 120 [Autor/Stand] Nach § 152 Nr. 1 BewG ist für die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Verbindliche Auskunft

Rz. 140 [Autor/Stand] Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft richtet sich danach, welches Finanzamt bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig wäre (§ 89 Abs. 2 AO; sog. Annexzuständigkeit).[2] Danach ist das Feststellungsfinanzamt auch für verbindliche Auskünfte zuständig, soweit es die Besteuerungsg...mehr

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Einführung BewG / IV. Überblick über die Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch GrStRefG vom 26.11.2019

Rz. 428 [Autor/Stand] Nach monatelangen Verhandlungen hat der Bundesrat am 8.11.2019 das am 26.11.2019 im Bundesgesetzblatt[2] verkündete GrStRefG v. 26.11.2019[3] verabschiedet. Dies versetzt die Kommunen in die Lage, die Grundsteuer ab 2025 nach dem neuen Regelungsregime und bis 31.12.2024 weiterhin auf der Basis des bisherigen Rechts zu erheben.[4] Rz. 429 [Autor/Stand] Im...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wildgehege

Rz. 225 [Autor/Stand] Auch bei Wildgehegen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unterhalten werden und Wildgehegen, deren Unterhaltung als gewerblicher Betrieb anzusehen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit wird im allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unterhaltung des Wildgeheges unter Würdigung der gesamten Verhältnis...mehr

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Einführung BewG / 2. Hinausschieben weiterer Hauptfeststellungen der Einheitswerte für den Grundbesitz

Rz. 13 [Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt (s. oben Rz. 12), wäre an sich nach Ablauf von sechs Jahren, d.h. auf den 1.1.1941, eine erneute Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zu treffen gewesen. Hierzu kam es jedoch infolge der Kriegsereignisse nicht. Durch die Verordnung vom 22.11.1939 [2] wurde § 1 Abs. 2 BewDV dahin abgeändert, dass eine Hauptfeststellu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Lohnsumme und Anzahl der Beschäftigten

Rz. 105 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, also des nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögens, insgesamt oder teilweise außer Ansatz (sog. Verschonungsabschlag). Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Durchführung

Rz. 115 [Autor/Stand] Die Durchführung des Feststellungsverfahrens setzt voraus, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder für eine andere Feststellung i.S.d. § 151 BewG von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Steuer trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Für die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Fes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG

Rz. 97 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen gehören:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 85 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 4 und § 13b Abs. 10 ErbStG hat sich der Katalog der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen erheblich erweitert. Danach stellen die für die Feststellung nach § 151 BewG örtlich zuständigen Finanzämter (s. § 152 BewG) neben den in § 151 BewG genannten Besteuerungsgrundlagen folgende weitere Besteuerungsgrundlagen fest[2]: die Summ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Grundbesitzwerte beim Grundvermögen (Abs. 3)

Rz. 122 [Autor/Stand] Für Grundstücke des Grundvermögens sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und förmlich festzustellen. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich nach § 2 BewG. Rz. 123 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte des Grundvermögens sind für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 die §§ 176 bis 198 BewG maßgebend. Die Bewertungsvorschrift...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundbesitzwerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Abs. 2)

Rz. 111 [Autor/Stand] Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und förmlich festzustellen. Die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist seit jeher eine diffizile Aufgabe. Ursächlich hierfür ist u.a. zweifellos die Vielfalt der in unterschiedlichen Sparten tätigen Betriebe der La...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

Literaturhinweise Drosdzol, Aktuelle Entwicklungen der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung, ZEV 2012, 17–21; Fraedrich, Die neuen erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln im Überblick, SAM 2009, 42–47; Fumi, Verkehrswertnachweis durch Gutachten, Anmerkung zu FG München v. 12.10.2011 – 4 K 1840/08, EFG 2012, 301–302; Krause/Grootens, Die neue Grundbesitzbewertung nach dem...mehr

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Einführung BewG / j) Änderungen durch das Steueränderungsgesetz vom 20.12.2001

Rz. 171 [Autor/Stand] Durch Art. 14 Ziffer 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b des Steueränderungsgesetzes v. 20.12.2001[2] wurde insb. die die Bewertung des Betriebsvermögens betreffende Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 1a BewG geändert, und zwar betreffend die Schulden eines oder mehrerer Personengesellschafter gegenüber der Personengesellschaft.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / bb) Vermögensteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 45 [Autor/Stand] Für diese Steuern enthielt das BewÄndG 1965 keine der Grundsteuer entsprechende Vorschrift. Nach § 121a BewG i.d.F. des Vermögensteuerreformgesetzes 1974[2] waren während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1.1.1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes die Grundstücke (§ 70 BewG 1965) und die Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 Abs. 1 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 1. Maßnahmen zur Vorbereitung des Bewertungsgesetzes 1965 und Vorbemerkungen

Rz. 16 [Autor/Stand] Das BMF hatte schon 1950 Vorarbeiten für die Neubewertung des Grundbesitzes eingeleitet. Während sich die Vorschriften zur Bewertung des Betriebsvermögens und des Sonstigen Vermögens nach dem Bewertungsgesetz 1934 im Großen und Ganzen bewährt hatten, blieben die Vorschriften zur Bewertung des Grundvermögens, insb. bei den bebauten Grundstücken, hinter de...mehr

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Entnahmen / 2.1.2 Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

Gegenstand einer Entnahme können alle Wirtschaftsgüter sein, die zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören, sowie Nutzungen und Leistungen. Gegenstand von Sachentnahmen können Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Grundstücke, Kraftfahrzeuge) sowie des Umlaufvermögens sein. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst zum e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / 2.3.1 Entnahmehandlungen und gleichwertige Vorgänge

Wirtschaftsgüter, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche (ausdrückliche oder schlüssige) Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen Privatvermögen werden.[1] Eine Entnahme kann entweder durch eine eindeutige, mi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / 2.2.2 Überführung in einen anderen Betrieb

Überführt der Unternehmer das Wirtschaftsgut nicht in sein Privatvermögen, sondern in einen anderen ihm gehörenden Betrieb, stellt sich die Frage, ob damit eine Entnahme des Wirtschaftsguts aus dem einen und seine Einlage in den anderen Betrieb verbunden ist. Die Überführung betrieblicher Wirtschaftsgüter in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen ist vor Einführun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / 2.3.3 Übergang zur Liebhaberei

Eine Entnahme liegt nicht vor, wenn ein Betrieb wegen anhaltender Verluste der Liebhaberei zugeordnet wird. Obwohl hier die betriebliche Tätigkeit als beendet anzusehen ist und der Übergang des Betriebsvermögens in den privaten Bereich nahe läge, nimmt der BFH an, dass der Steuerpflichtige nach dem Übergang zur Liebhaberei "ruhendes Betriebsvermögen" unterhält. Exkurs: Der Üb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / 1.2 Entnahmen beim Bestandsvergleich

Für den Bestandsvergleich bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit gilt § 4 Abs. 1 EStG, für den Bestandsvergleich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gilt § 5 EStG. Dass auch beim sog. qualifizierten Bestandsvergleich nach § 5 EStG die Entnahmeregelung zu beachten ist, ergibt sich eindeutig aus § 5 Abs. 6 EStG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / 2.1.3 Aufwandsentnahmen

Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht auf bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter beschränkt. Er umfasst insbesondere auch Nutzungen und Leistungen, die in der Bilanz nicht ansetzbar sind.[1] Als Gegenstand der Entnahme kommt daher auch betrieblicher Aufwand in Betracht.[2] Eine Entnahme von Aufwand liegt entweder in der betriebsfremden Nutzung von Wirtscha...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / Zusammenfassung

Begriff Entnahmen sind Elemente der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Es handelt sich dabei – mit den Worten der Rechtsprechung – um Wertabgaben aus dem Betrieb zu außerbetrieblichen Zwecken. Grundfall der Entnahme ist die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Eine Entnahme liegt z. B. vor, wenn der Betriebsinhaber Bargeld aus de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / 2.2 "Betriebsfremde Zwecke"

Das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen ist nur dann als Entnahme zu werten, wenn der Unternehmer die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter "für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke" verwendet.[1] 2.2.1 Überführung in den privaten Bereich Eine Entnahme liegt immer vor bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem betrieblichen i...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / 3.1 Bewertung entnommener Wirtschaftsgüter

Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Die Vorschrift bezweckt vor allem, die während der Zugehörigkeit der entnommenen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven möglichst lückenlos zu erfassen (Gewinnrealisierung).[1] Sti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen / 3.2 Bewertung von Aufwandsentnahmen

Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu betriebsfremden Zwecken genutzt oder werden betriebliche Leistungen zu nicht betrieblichen Zwecken in Anspruch genommen, liegen hierin ebenfalls Wertabgaben aus dem betrieblichen Bereich (Aufwandsentnahmen). Für ihre Bewertung gelten folgende Regeln: 3.2.1 Bewertung von Nutzungsentnahmen Eine Nutzungsentnahme liegt vor, wenn nic...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei einer Personengesellschaft gehalten werden

Leitsatz 1. Befinden sich bei einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge der Abspaltung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilt, bleiben diese Anteile bis zu ihrer Entnahme gleichfalls notwendiges S...mehr