Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4 Begünstigung für Betriebsvermögen ab 1.7.2016

Das Erbschaftsteuergesetz sieht für den Erwerb von sogenanntem begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG verschiedene Verschonungsmaßnahmen vor. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. Im Folgenden soll hier ein kurzer Überblick gegeben werden; weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Erläuterungen zu den entsprechenden Formularen (insbesondere der Anlage...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.7.5 Beispiel

Praxis-Beispiel Begünstigtes Betriebsvermögen und weiteres Vermögen wird vererbt Großvater G hat ein formgültiges Testament errichtet. Hierin hat er seine Enkelin E zur Alleinerbin eingesetzt. Die Eltern der Enkelin sind vorverstorben. Der Nachlass enthält: einen Mitunternehmeranteil (Steuerwert 8.500.000 EUR; Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden), ein zu fremde Wohnzwecke...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.1 Verschonungsabschlag (Regelverschonung)

Es wird eine Regelverschonung gewährt. Nach dieser bleibt begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zu 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zuzüglich der Erwerbe i. S. d. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG insgesamt 26.000.000 Euro nicht übersteigt. Zudem bleibt bei der Regelverschonung der nach Anwendung...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.4 Beispiel

Praxis-Beispiel Verschonungsmaßnahmen Die Mutter M hat in einem Schenkungsvertrag ihrer Adoptivtochter T einen Betrieb zugewendet (Steuerwert 27.500.000 EUR; Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden). Es soll der Verschonungsabschlag von 85 % zur Anwendung kommen: es wurde kein Antrag auf den 100 %igen Verschonungsabschlag gestellt. T entscheidet sich für das Abschmelzmodell. L...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.3 Entlastungsbetrag für Steuerklasse II oder III

Gehört zum Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III begünstigtes Vermögen, kann von der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer ein Entlastungsbetrag abgezogen werden § 19a ErbStG. Dieser ist der Unterschiedsbetrag aus der anteiligen Steuer für das begünstigte Vermögen nach der tatsächlichen Steuerklasse und der entsprechenden anteiligen Steuer nach der S...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 1.1 Verschonungsabschlag (Regelverschonung)

In den § 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 2 ErbStG wird eine Regelverschonung gewährt. Diese besteht zunächst aus einem Verschonungsabschlag von 85 % des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG, soweit dieses den Schwellenwert von 26.000.000 EUR nicht übersteigt. Zudem bleibt der nach der Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende Teil des begünstigten Vermögens...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.8.1 Vor- und Nacherbschaft (Zeilen 15 und 16)

War der Erblasser Vorerbe, ist dies in Zeile 15 anzukreuzen. Daneben ist in Zeile 16 der vorverstorbene Erblasser mit Name, Sterbetag, letztem Wohnsitz sowie dem Erbschaftsteuer-Finanzamt und der letzten Steuernummer anzugeben. Gleiches gilt, wenn der Erblasser Vermächtnisnehmer war (s. Tz. 2.8.2). Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen Erben in der Weise ei...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.17.1 Verschonungsbedarfsprüfung

Auf Antrag des Erwerbers wird eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG durchgeführt. Diese kann zu einem teilweisen oder vollständigen Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer führen. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Liegt ein Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten vor, dann kann ein Antrag nach § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG nur einheitlich f...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.7.4 Sonstige Hinweise

a) Weitergabe begünstigten Vermögens Den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag von 150.000 EUR kann der Erwerber aber nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.8 Erbauseinandersetzung/Teilungsanordnungen

Häufig wird der Erwerber Mitglied einer Erbengemeinschaft sein, da der Erblasser sein Vermögen mehreren Erben hinterlassen hat. Hier ist in der Praxis wichtig, wie sich Teilungsanordnungen des Erblassers und auch Erbauseinandersetzungen auswirken. a) Teilungsanordnungen Teilungsanordnungen sind erbschaftsteuerlich unbeachtlich. Diese führen zu keiner Veränderung oder Verschieb...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / Zusammenfassung

Überblick Betriebsvermögen wird beim Erwerb von Todes wegen durch den 85 % bzw. 100 %igen Verschonungsabschlag, den gleitenden Abzugsbetrag von maximal 150.000 EUR und den Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklassen II und III erbschaftsteuerlich begünstigt. Ferner gibt es noch bei Großerwerbe ein Abschmelzmodell und eine Verschonungsbedarfsprüfung. Dies setzt aber die ...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.3 Sonstige Hinweise

a) Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten[1] Einzelheiten hierzu s. Ziff. 1. Hinweis Nebeneinander von Regelverschonung und Optionsverschonung Die Regelverschonung und Optionsverschonung können nebeneinander zur Anwendung kommen. Praxis-Beispiel Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten Der Vater V schenkt seinem Sohn S (in einer einheitlichen Schenkung) den 100 %-igen A...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.3 Angaben zum Verwaltungsvermögen (Zeilen 10 bis 15)

Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen überhaupt gewährt werden, bzw. welche Verschonungsmaßnahme in Betracht kommt. Hierbei ist das Verwaltungsvermögen für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. Maßgebend ob Verwaltungsvermögen gegeben ist sind die Verhältnisse im jeweiligen Besteuerungszeitpunkt. Dabei erfolgt die Bewertung der ...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.2.4 Verwaltungsvermögen

Was zum Verwaltungsvermögen rechnet, ist in § 13b Abs. 4 ErbStG im Einzelnen aufgeführt; hierbei gibt es aber auch wieder Ausnahmen zu beachten. Die bisherige typisierende Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % wurde aufgehoben (sogenanntes Alles-oder-Nichts-Prinzip). Begünstigungsfähiges Vermögen, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht, wird von der Verschonun...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.8.1 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 49 bis 52)

Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in EU-/EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 49 und 50 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbschaftsteuerb...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.1 Verschonungsmaßnahmen

Für Schenkungen unter Lebenden wird durch das Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuergesetz ab dem 1.7.2016 die folgenden Verschonungsmaßnahmen gewährt: Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es ist der Schwellenwert von 26.000.000 EUR zu beachten. Hierzu sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13 Übriges Vermögen (Zeilen 43 bis 83)

In den Zeilen 43 bis 83 ist das übrige Vermögen einzutragen. Darunter fallen alle Gegenstände, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Vor allem zählen hierzu das in- und ausländische Kapitalvermögen sowie die übrigen Sachen und Rechte. 2.13.1 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 43 bis 46) Geh...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.2.1 Bestimmtes begünstigungsfähiges Vermögen

Das begünstigungsfähige Vermögen ist in § 13b Abs. 1 ErbStG im Einzelnen aufgeführt.mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.16 Bemerkungen (Zeilen 124 bis 130)

In den Zeilen 124 bis 130 können Sie insbesondere folgende Anträge stellen: § 28 Abs. 1 ErbStG: Mit Wirkung zum 1.7.2016 wurde die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG wie folgt geändert. Gehört hiernach zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG(Betriebsvermögen, begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften oder land- und forstwirtsch...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.7.2 Erwerb bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Zeile 48)

Liegt ein Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vor, ist dies in der Zeile 48 anzugeben. Einzureichen sind der Gesellschaftsvertrag und eine Berechnung als Anlage. Zivilrechtliche Änderungen Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Änderungen des MoPeG[1] zu beachten. Hierbei regelt § 712 BGB, wie sich das Ausscheiden ein...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.2 Voraussetzungen

4.2.1 Bestimmtes begünstigungsfähiges Vermögen Das begünstigungsfähige Vermögen ist in § 13b Abs. 1 ErbStG im Einzelnen aufgeführt. 4.2.2 Behaltensregelungen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsmaßnahmen ist die Einhaltung von Behaltensregelungen. Diese sind in § 13a Abs. 6 ErbStG enthalten. Wird gegen diese verstoßen, kommt es zur Nachversteuerung. Dabei spie...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.4 Angaben zum Verwaltungsvermögen und Schulden (Zeilen 20 bis 25)

Die Steuerbefreiung kommt nicht für vermögensverwaltende Unternehmen in Betracht. Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen überhaupt gewährt werden, bzw. welche Verschonungsmaßnahme in Betracht kommt. Zum Verwaltungsvermögen zählt insbesondere das folgende Vermögen: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.7.3 Voraussetzungen

a) Bestimmtes begünstigungsfähiges Vermögen Das begünstigungsfähige Vermögen ist in § 13b Abs. 1 ErbStG im Einzelnen aufgeführt.[1] b) Behaltensregelungen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsmaßnahmen ist die Einhaltung von Behaltensregelungen. Diese sind in § 13a Abs. 6 ErbStG enthalten. Wird gegen diese verstoßen, kommt es zur Nachversteuerung.[2] Ausnahme is...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1 Vorbemerkung

Begünstigte Erwerbe beim Erwerb von Todes wegen sind insbesondere der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge). Weitere begünstigte Erwerbe sind beispielsweise: der Erwerb durch Vermächtnis (Vorausvermächtnis), wenn der Vermächtnisnehmer begünstigtes Vermögen erhält der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritte...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 1 Vorbemerkung

Begünstigte Erwerbe sind u. a.[1] Schenkung unter Lebenden, Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung (der Auflagenbegünstigte erwirbt insoweit das begünstigte Vermögen vom Schenker), Bereicherung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft, Erwerb de...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.2.3 Lohnsummenregelung

Es gilt weiterhin die Lohnsummenregelung zu beachten. Demnach darf die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreit...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 4.2.2 Behaltensregelungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsmaßnahmen ist die Einhaltung von Behaltensregelungen. Diese sind in § 13a Abs. 6 ErbStG enthalten. Wird gegen diese verstoßen, kommt es zur Nachversteuerung. Dabei spielen die Gründe für den Verstoß gegen die Behaltensregelungen keine Rolle.[1] Folgendes ist hierbei zu beachten: Ein Verstoß gegen die Behaltensregelung für n...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.14 Sonstige Rechte (Zeile 79)

In der Zeile 79 sind sonstige Rechte, wie z. B. Urheberechte, Erfindungen, Patente o. Ä., anzugeben. Gehören Erfindungen und Urheberrechte nicht zu einem Betriebsvermögen, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Sind diese in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen, wird der gemeine Wert – soweit keine anderen geeigne...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.3.1 Begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 4 bis 6)

Begünstigt sind land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solche vom Erblasser auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 Bew...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 3.9 Kunstgegenstände

Auch die Zuwendung von Kunstgegenständen kann zu steuerlichen Vorteilen führen. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen entweder teilweise oder auch vollständig von der Schenkungsteuer befreit. Kunstgegenstände können z. B. Gemälde, Skulpturen oder auch Plastiken sein. Bewertet werden Kunstgegenstände mit ihrem gemeinen Wert. Dieser wird durch den Preis bestimmt, "der im...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.7 Optionsverschonung (Zeilen 30 bis 31)

Will der Erwerber für das schenkweise erworbene Betriebsvermögen die Optionsverschonung in Anspruch nehmen, so muss dies in Zeile 15 angekreuzt werden. Voraussetzung für die Optionsverschonung ist jedoch, dass das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt. Der Antrag ist durch eine schriftliche Erklärung zu stellen und kann bis zur materiellen Bestandskraft der Festset...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.7.6 Feststellungsverfahren

Zu einer Feststellung kommt es immer dann, wenn und soweit die nachfolgend aufgeführten Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG von Bedeutung sind. Im Einzelnen sind dies die Summe der gemeinen Werte: der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel das Verwaltungsvermögen das junge Verwaltungsvermögen die Schulden. Weitere Einzelheiten z...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.3.4 Nachlassteilung (Zeilen 15 bis 19)

Sofern Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet sind oder sich darauf verständigen, im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen auf einen Miterben zu übertragen, und vollziehen sie diese auch tatsächlich, können die übertragenden Miterben die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nicht in Anspruch nehmen. Gibt der übernehmende Miterbe für d...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.10.4 Reinvestition des Veräußerungserlöses (Zeilen 55 bis 57)

In den Zeilen 56 bis 57 ist anzugeben, ob der Veräußerungserlös – ganz oder auch teilweise in begünstigungsfähiges Vermögen reinvestiert worden ist, d. h. in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Reinvestition führt dazu, dass es zu keinem Verstoß gegen die Behaltensregelungen kommt. Hierzu ist aber Voraussetzung...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.7.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuergesetz sieht für den Erwerb von sogenanntem begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG verschiedene Verschonungsmaßnahmen vor. Es gibt dabei aber bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, darüber gibt es in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Im Folgenden soll hier ein kurzer Überblick gegeben werden. Zur Auffassung der Fin...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.8 Erwerbsnebenkosten (Zeilen 89 bis 91)

In der Zeile 90 sind die durch die Schenkung entstandenen Erwerbsnebenkosten zu erfassen. Als allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung) kommen Notarkosten, Grundbuchkosten und Handelsregisterkosten in Betracht. Weitere Erwerbsnebenkosten können noch sein: Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung oder Kosten eines Gutachters für die Ermitt...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.8.8 Hausrat und andere Gegenstände (Zeilen 86 und 87)

Schenkweise Zuwendungen in Form von Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) sind mit dem gemeinen Wert in Zeile 86 einzutragen. Gehört der Beschenkte der Steuerklasse I an, erhält er einen Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR. Zur Steuerklasse I gehören insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge. Für Bedachte, die den Steuerklassen II und III ang...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / Zusammenfassung

Überblick Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht. Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung nach der Rechtslage ab dem 1.7.2016. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.2 Anzeigepflicht

Beachtet werden muss die im Erbschaftsteuergesetz normierte Anzeigepflicht: Der Erwerber muss jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb schriftlich bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Frist für die Anzeige ist ein Zeitraum von 3 Monaten ab erlangter Kenntnis des Erbanfalls. Zuständig ist das Finanzamt, in ...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / Zusammenfassung

Überblick Die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ist bei Schenkungen unter Lebenden erforderlich, d. h. wenn ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt wurde. Das Finanzamt kann von jedem an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten die Abgabe der Schenkungsteuererklärung innerhalb einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist (mindestens 1 Monat) verlangen. Dies ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.7.2 Verschonungsmaßnahmen

Für Erwerbe von Todes wegen gewährt das Erbschaftsteuergesetz ab dem 1.7.2016 die folgenden Verschonungsmaßnahmen: Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) Es werden somit 15 % des begünstigten Vermögens bei der Regelverschonung besteuert. Hier gilt es, die Prüfschwelle von 26.000.000 EUR zu beachten. gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a A...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / Zusammenfassung

Überblick Nach § 13b Abs. 2 begünstigtes Vermögen wird beim Erwerb durch Schenkung durch den 85 bzw. 100 %igen Verschonungsabschlag, dem gleitenden Abzugsbetrag von maximal 150.000 EUR und den Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklassen II und III auch schenkungsteuerlich begünstigt. Darüber hinaus gibt es noch bei Großerwerben ein Abschmelzmodell und eine Verschonungsb...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände: der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen: Erwerb durch Erbanfall; Erwerb durch Vermächtnis und Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwe...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.9.2 Angaben zur Aufgabe bzw. Veräußerung des begünstigten Vermögens (Zeilen 40 bis 42)

Die Vergünstigungen sind u. a. davon abhängig, dass der Erwerber bestimmte Behaltensregelungen einhält. Demnach fallen der 85 %ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG weg, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Wird die Optionsverschonung gewählt, beträgt die Beha...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.1 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 43 bis 46)

Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in der EU oder in EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 43 und 44 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbsc...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.2 Angaben zum Erblasser (Zeilen 2 bis 4)

In den Zeilen 2 bis 4 ist der letzte Wohnsitz des Erblassers einzutragen. Hiermit überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht des Erwerbers. In Zeile 4 ist zusätzlich die Staatsangehörigkeit anzugeben. Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Erwerbers (zur Option der beschränkten Steuerpflicht zur unbeschrä...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.13 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (Zeilen 77 bis 78)

Enthält der Nachlass Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke), ist dieser mit dem gemeinen Wert in Zeile 77 einzutragen. Gehört der Erwerber der Steuerklasse I an, erhält er hierfür einen Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR. Erwerber, die den Steuerklassen II und III angehören, erhalten einen Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR. Für Letztere gilt aber die Besonderheit, dass...mehr

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Unentgeltliche Wertabgaben ... / 2 Entnahme von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke

Die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke ist nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG als eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe zu besteuern (auch nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums des § 15a UStG).[1] Eine Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken liegt auch vor, wenn die versorgten Personen oder Einrichtungen i...mehr

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Schenkungsteuererklärung ab... / 5.3.2 Beschränkte Steuerpflicht

Dagegen liegt beschränkte Schenkungsteuerpflicht vor, wenn weder der Schenker noch die beschenkte Person (Erwerber) Inländer sind. Von der beschränkten Schenkungsteuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen erfasst. Als Inlandsvermögen in diesem Sinne ist u. a. das folgende Vermögen anzusehen:[1] im Inland befindliches land- und forstwirtschaftliches Vermögen; im Inland befindlich...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.6 Sockelbetrag für Finanzmittel (Zeile 28 bis 29)

Hier ist keine Eintragung erforderlich. Ist der Saldo der Finanzmittel abzüglich der Schulden positiv, bleibt davon ein Sockelbetrag in Höhe von 15 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Beteiligung bzw. der Anteile an der Gesellschaft von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen ausgenommen. Voraussetzung für den Abzug des Sockelbetrags ist, dass das b...mehr