Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsprüfung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] § 18 ErbStG ist eine beinahe vergessene Norm, die als Steuerbefreiungsvorschrift zwischen den Steuerberechnungsvorschriften kaum auffällt. Sie gilt seit 1922 nahezu unverändert,[2] wurde aber in der späteren Praxis fast völlig negiert.[3] Dabei ist die von ihr erfasste Problematik durchaus brisant, denn der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass Mitgli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Einheitswerte

Rz. 87 [Autor/Stand] Für die Durchführung der Einheitsbewertung sind die Finanzämter sachlich zuständig.[2] Der Erlass eines Feststellungsbescheids durch eine sachlich unzuständige Behörde kann bei Offenkundigkeit der Unzuständigkeit zur Nichtigkeit des Bescheides führen.[3] Die sachliche Zuständigkeit umfasst neben dem Erlass des Feststellungsbescheids auch die Vorbereitung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle

Rz. 3 Die Außenprüfung nach § 203a AO ist nur bei der nach § 93c AO mitteilungspflichtigen Stelle zulässig. Der Umfang der Außenprüfung ist sachlich begrenzt. Überprüft werden darf nur die Erfüllung der Verpflichtungen der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO. Geprüft wird daher nur, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen gegenü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Mitwirkung an Außenprüfungen (Nr. 1)

Rz. 4 Das BZSt wirkt an Außenprüfungen mit, die durch Landesfinanzbehörden (örtliche Behörden: FÄ) durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde kann das BZSt im Auftrag des zuständigen FA Außenprüfungen durchführen[1], insbesondere bei Prüfung von Auslandsbeziehungen und Prüfungen, die sich über die Grenzen eines Bundeslands hinaus erstrecken....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine besondere Rechtsgrundlage für die Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle. § 193 AO trifft diesen Fall nicht, da nach dieser Vorschrift nur Stpfl., die Steuerschuldner sind, und Stpfl., die eine Abzugsverpflichtung zu erfüllen haben, erfasst werden. Die mitteilungspflichtige Stelle ist nicht "Steuerpflichtiger" i. S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine besondere Rechtsgrundlage für die Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle. § 193 AO trifft diesen Fall nicht, da nach dieser Vorschrift nur Stpfl., die Steuerschuldner sind, und Stpfl., die eine Abzugsverpflichtung zu erfüllen haben, erfasst werden. Die mitteilungspflichtige Stelle ist nicht "Steuerpflichtiger" i. S. d. § 33 AO. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7 Folgen fehlender bzw. fehlerhafter Prüfungsanordnung (Verwertungsverbot)

Rz. 17 Wird eine Außenprüfung trotz fehlerhafter oder fehlender Prüfungsanordnung durchgeführt (z. B. Ausdehnung der Prüfung auf eine Steuerart/einen Besteuerungszeitraum, die/der nicht von der Prüfungsanordnung erfasst ist), stellt sich die Frage, ob die Ergebnisse dieser Außenprüfung für die Besteuerung verwendet werden dürfen (Verwertungsverbot). Hinzuweisen ist darauf, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 3 Überprüfung der Übermittlungspflicht

Rz. 24 Durch die gestiegene Bedeutung der Mitteilung nach § 93c AO erwächst auch das Bedürfnis der Finanzverwaltung, die Erfüllung dieser Pflicht sowohl in zeitlicher, als auch in qualitativer Hinsicht zu überprüfen. Die einer Betriebsprüfung vergleichbaren Befugnisse hatten die Finanzbehörden bisher nur, wenn die mitteilungspflichtige Stelle zugleich auch steuerliche Pflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Materielle Bedeutung der Prüfungsanordnung

Rz. 4 Über eine Außenprüfung ergeht eine (einheitliche) Prüfungsanordnung. Der Rahmen der Außenprüfung ist durch § 194 Abs. 1 AO gezogen, die einheitliche Außenprüfung kann daher mehrere Besteuerungsarten und Besteuerungszeiträume umfassen. Entsprechend werden in der einheitlichen Außenprüfungsanordnung auch mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume erfasst. Die Gegenmei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Bedeutung und Systematik der Prüfungsanordnung

Rz. 1 Die Prüfungsanordnung bildet die wesentliche, formalisierte Grundlage der Außenprüfung. Aufgrund der §§ 193, 194 AO besteht die allgemeine Pflichtigkeit der in § 193 AO genannten Personen, die Außenprüfung in dem in § 194 AO umschriebenen (persönlichen, sachlichen und zeitlichen) Umfang zu dulden. Diese Pflichtigkeit ist i. d. S. abstrakt, als sie lediglich die Möglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5 Wirkungen der Prüfungsanordnung

Rz. 15i Die Prüfungsanordnung bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Handlungen des Außenprüfers außerhalb dieses so definierten Umfangs bringen nicht die Wirkungen einer Außenprüfung hervor. Der Stpfl. hat die besonderen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nur im Rahmen des durch die Prüfungsanordnung gezogenen Umfangs der Außenprüfung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2 Inhalt der Prüfungsanordnung

Rz. 8 Da die Prüfungsanordnung ein Verwaltungsakt ist[1], gilt für sie der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit nach § 119 Abs. 1 AO.[2] Da für die Prüfungsanordnung nach § 196 AO Schriftform vorgeschrieben ist[3], gilt auch § 119 Abs. 3 AO. Die Prüfungsanordnung muss daher die erlassende Behörde erkennen lassen und Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6 Rechtsschutz

Rz. 16 Da die Prüfungsanordnung ein Verwaltungsakt ist[1], wird Rechtsschutz durch Einspruch, § 348 AO, gewährt. Zur Anfechtung vgl. auch Rz. 18. Lässt sich der Stpfl. rügelos auf die Prüfung ein und legt er erst später, aber innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein, hat er sein Anfechtungsrecht nicht verwirkt; der Stpfl. hat das Recht, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Die Prüfungsanordnung erlassende Behörde

Rz. 13 Die Prüfungsanordnung ist Grundlage und "erster Akt" der Außenprüfung; sie ist daher von derjenigen Behörde zu erlassen, die für die Außenprüfung nach § 195 AO zuständig ist. Ungenau insoweit § 5 Abs. 1 BpO, wonach "die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde" die Prüfungsanordnung erlässt. M. E. darf die Prüfungsanordnung nicht von der für die Steuerfestsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.3 Geltungsdauer der Prüfungsanordnung

Rz. 12b Ist eine Prüfungsanordnung wirksam erlassen worden, kann von ihr[1] bis zum Eintritt der Festsetzungsfrist Gebrauch gemacht werden. Der Erlass der Prüfungsanordnung allein hemmt nach § 171 Abs. 10 AO die Festsetzungsfrist nicht. Wird daher nach Ergehen der Prüfungsanordnung mit der Außenprüfung nicht begonnen, oder wird sie unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.2 Steuerbescheid als verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch

Rz. 5 Das Steuerfestsetzungsverfahren ist seinem Wesen nach auf die bindende und endgültige Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet. Diese Entscheidung ergeht im Steuerbescheid. Der Steuerbescheid als eine der Bestandskraft fähige Entscheidung über den Steueranspruch stellt grundsätzlich die endgültige Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Steueranspruchs in e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.35 Zentrale Sammlung branchenbezogener Kennzahlen und Erteilung von Auskünften daraus (Nr. 32)

Rz. 36 Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben nach der Durchführung von Außenprüfungen branchenbezogene Kennzahlen zu ermitteln. Dies geschieht z. B. für den Rohgewinn und die Zwischenzahlen bis zum Reingewinn. Zu den Kennzahlen gehören auch die Höhe der Geschäftsführergehälter u. ä. Daten, die von der Finanzverwaltung anderer Industriestaaten schon seit längerem automat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 4 Verschlüsselungspflicht

Rz. 12 § 87a Abs. 1 S. 3 AO ordnet für die Übermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, eine Verschlüsselungspflicht an. Die Regelung hat nur deklaratorischen Charakter. Die Notwendigkeit einer Verschlüsselung ergibt sich bereits aus § 30 AO.[1] Der unverschlüsselte Datenversand begründet für sich eine Verletzung des Steuergeheimnisses in der Alternative der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.3 Aufzeichnung der mitgeteilten Daten

Rz. 19 Die mitteilungspflichtige Stelle ist nach § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO zur Aufzeichnung der übermittelten Daten verpflichtet. Bedient sich die mitteilungspflichtige Stelle eines Auftragnehmers i. S. d. § 87d AO, so entbindet sie dies nicht von dieser Pflicht, zumal der Auftragnehmer nach § 87d Abs. 3 AO verpflichtet ist, die übermittelten Daten der mitteilungspflichtigen Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 13 Nach Abs. 1 S. 3 sind auf das Steuermessbetragsverfahren die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, §§ 134–217 AO, anzuwenden.[1] Diese Verweisung ist durch Gesetz v. 19.12.1985[2] mit Wirkung v. 1.1.1986 eingefügt worden. Vor diesem Zeitpunkt erfasste die Verweisung nur die "Vorschriften über die Steuerfestsetzung", §§ 155–178 AO; insoweit hatte die Neur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Information der Gemeinden

Rz. 29 Abs. 3 enthält die sich aus der Natur der Sache ergebende Regelung, dass den Gemeinden, soweit sie den Realsteuerbescheid erlassen, die hierfür erforderlichen Angaben aus dem Messbetragsverfahren mitzuteilen sind. Die Gemeinden haben, soweit sie die Realsteuern verwalten, ein Informationsrecht.[1] Den Gemeinden kann der Inhalt des Steuerbescheids mitgeteilt werden. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.3 Mitwirkungspflicht des Entwicklers

Rz. 9 Neben der Verpflichtung, vor Freigabe Abnahmetests durchzuführen und die Ergebnisse dieser Tests revisionssicher zu verwahren, hat der Entwickler nach § 87c Abs. 4 AO die Überprüfung der Produkte durch die Finanzbehörde zu dulden. Die auf die Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte zugeschnittenen Befugnisse der Außenprüfung nach § 200 AO werden der Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

Rz. 29 Keine Bestimmung enthält das Gesetz darüber, zu welchem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung vorzunehmen ist. Die Finanzverwaltung bestimmt nach ihrem Ermessen, wann sie eine Steuerfestsetzung vornimmt bzw. in welcher Reihenfolge sie die Steuerfälle bearbeitet. Eine Grenze bilden nur die Festsetzungsverjährung und die Verwirkung. Die Ermessensentscheidung über den Zeitpunk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.1 Allgemeines

Rz. 79 Die Einführung einer Kostenpflicht für die Bearbeitung verbindlicher Auskünfte durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 geht auf eine Initiative des Bundesrats[1] zurück. Die Länder befürchteten, dass nach der Kodifizierung des Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft[2] die Anzahl der Anträge stark steigen und damit e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das BZSt mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. In fünf Abteilungen gegliedert ist das BZSt, nämlich für den internationalen Bereich, Steuern im nationalen Bereich, Bundesbetriebsprüfung für die Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5 Zusagen/Auskünfte außerhalb des § 89 AO

Rz. 102 Neben der inhaltlich beschränkten Auskunft nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO und der verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO sehen die AO, das EStG und der ZK (ZK) folgende Auskünfte vor[1]: Verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung[2] Lohnsteueranrufungsauskünfte[3] Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte[4] Vorabverständigungen über die Angemessenheit von V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.3 Wegfall des Vorbehalts oder Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 98 Die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit der Änderung. Nach dem Gesetzeswortlaut sind dabei zwei verschiedene Änderungstatbestände zu unterscheiden. Nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO kann die Finanzbehörde, solange die Vorläufigkeit besteht und in ihrem Rahmen, die Steuerfestsetzung aufheben oder ändern. Voraussetzung ist nicht, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.2 Begriff der Besteuerungsgrundlagen

Rz. 52 Der Begriff der Besteuerungsgrundlagen wird vom Gesetz an mehreren Stellen verwendet, neben § 157 Abs. 2 AO in § 162 Abs. 1 und 3 AO, in § 163 AO sowie in § 199 AO. Dabei erscheint § 199 AO in einer Form, in der üblicherweise Legaldefinitionen gekleidet sind. Es liegt daher die Annahme nahe, dass § 199 AO eine Legaldefinition des Begriffs der Besteuerungsgrundlagen, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens

Rz. 1 §§ 155ff. AO regeln das Steuerfestsetzungsverfahren. Das Steuerfestsetzungsverfahren bildet den zentralen Bereich der steuerlichen Verfahrensarten, da hierdurch die Steuer mit rechtlicher Wirkung ermittelt und festgesetzt wird. Das Steuerfestsetzungsverfahren ist unmittelbar auf die verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch durch Verwaltungsakt[1] gerichtet.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.4 Zeitraum der Regelung (zeitlicher Regelungsbereich)

Rz. 41 Zur bestimmten Bezeichnung der Steuer in dem Steuerbescheid gehört auch die Angabe, für welche Zeit (Zeitraum, Zeitpunkt) die Regelung erfolgt. So ist z. B. eine Regelung "ESt X EUR" nicht bestimmt genug und daher nichtig. Hinzu kommen muss die Angabe, für welchen Zeitraum (Vz) die Steuer festgesetzt wird (zeitlicher Regelungsbereich). Somit ist der zeitliche Regelung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4 Adressat und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Rz. 15 Adressat der Prüfungsanordnung ist grundsätzlich diejenige Person, der durch die Prüfungsanordnung aufgegeben wird, die Prüfung in dem in der Prüfungsanordnung näher umschriebenen Umfang zu dulden.[1] Zum Begriff des Adressaten vgl. § 122 AO Rz. 15. Adressat ist daher die natürliche Person bei Prüfung eines Einzelgewerbetreibenden bzw. die Körperschaft bei Prüfung ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Einordnung

Rz. 3 Die Vorschrift gehört zu dem Bereich der Regelungen über die Steuerfestsetzung und ist daher im 3. Abschnitt richtig eingeordnet. Sie bildet, ebenso wie § 164 AO, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Steuerfestsetzungsverfahren auf die endgültige und bindende Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet ist.[1] Das nach § 155 AO im Grundsatz einheitliche Verfahr...mehr

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Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke unterliegt Abzugsverbot

Leitsatz Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt. Normenkette § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ...mehr

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Anordnung und Erweiterung einer steuerlichen Außenprüfung

Leitsatz Die erstmalige Anordnung sowie die Erweiterung einer Betriebsprüfung ist zulässig, wenn gegen den Steuerpflichtigen der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Sachverhalt Im Streitfall ging es um einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der eine Pferdezucht betrieb, aus der er negative Einkünfte erzielte. Das Finanzamt ordnete eine Betriebsprüfung an, die es nachfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 EU-Amtshilfegesetz

Rz. 29a Basis für die Amtshilfe im Rechtsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das EUAHiG [1], das die EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umsetzt. Durch drei Änderungen der EUAHiRL in jüngerer Zeit[2] war das Gesetz an die aktuellen Änderungen, die weitgehend den Entwicklungen auf OECD-Ebene folgen, anzupassen.[3] Das EUAHiG bietet im Wesentli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1.2.2 Gesetze und Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates

Rz. 43 Umgekehrt braucht die deutsche Finanzbehörde nach den Klauseln entsprechend Art. 26 Abs. 3 OECD-Musterabkommen DBA 2014 auch keine Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des anderen Staates abweichen bzw. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren des die Auskunft empfangenden Sta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1.2.1 Deutsche Gesetze und Verwaltungspraxis

Rz. 42 Die ersuchte Finanzbehörde braucht keine Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen ihres Staates bzw. ihrer Verwaltungspraxis abweichen, insbesondere ist sie nicht zur Übermittlung von Angaben verpflichtet, die sie nach den Gesetzen ihres Staates oder im üblichen Verwaltungsverfahren nicht beschaffen kann (z. B. bei der Ausübung von Auskunftsverweigerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1.3 Multilaterales Übereinkommen (Multilateral Convention)

Rz. 26b Bereits im Jahr 1988 vereinbarten die Mitgliedsstaaten des Europarats und der OECD die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Diese Vereinbarung wurde durch ein Ergänzungsprotokoll im Jahr 2010 weiterentwickelt, um einen einheitlichen Standard des Informationsaustauschs sicherzustellen. Zudem wurde die Vereinbarung für Staaten geöffnet, die weder Mitglied im Europar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Verfahren

Rz. 5 Der Stpfl. ist am Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren beteiligt.[1] Sein Interesse an diesen Verfahren folgt aus den unterschiedlichen Hebesätzen der Gemeinden und den damit für ihn verbundenen finanziellen Auswirkungen. Der Stpfl. ist daher Antragsberechtigter.[2] Er ist rechtsbehelfsbefugt und im Rechtsbehelfsverfahren durch einen anderen Beteiligten notwendig Hinzuz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1.5.2 Ermittlungen

Rz. 53 Führen die deutschen Finanzbehörden Ermittlungen durch, weil sie die erbetenen Auskünfte aus ihren Unterlagen und Kenntnissen nicht geben können, so ist innerhalb der genau zu beachtenden Grenzen, die das Abkommen für Ermittlungen vorsieht, bei den Ermittlungen gem. § 117 Abs. 4 S. 1 AO nach deutschem Abgabenrecht vorzugehen. Die Regelung des § 117 Abs. 4 S. 1 AO ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1.2.3 Umfang von Ermittlungen

Rz. 44 Soweit die unter Rz. 42 und 43 angesprochenen Grenzen des Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommens es zulassen, hat die ersuchte deutsche Finanzbehörde die ihr gegebenen Erkenntnisse zu übermitteln. Hierbei wie in den Fällen, in denen sie besondere (übliche) Ermittlungen anstellen muss, hat die Finanzbehörde sich wie in einem eigenen Besteuerungsfall bzw. in einem i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.2 Weiterer Inhalt

Rz. 6 Neben der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde[1] und den in Abs. 2 geforderten Angaben muss der Zerlegungsbescheid in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 S. 2 AO eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei ihrem Fehlen ist der Bescheid allerdings nicht rechtswidrig. Vielmehr beginnt nur die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen.[2] Rz. 7 Der Zerlegungsbescheid kann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.7 Arten der Auskunftserteilung

Rz. 18 Als Arten der Amtshilfe kommen in Betracht: Auskünfte auf Ersuchen in Einzelfällen; automatischer Auskunftsverkehr; automatische Auskünfte, mit denen aufgrund vorher festgelegter Informationen regelmäßig gleichartige Sachverhalte übermittelt werden. Seit dem 1.1.2017[1] regelt § 7 EUAHiG den Umfang des automatischen Informationsaustausches innerhalb der EU in neuer Fassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Verweisung

Rz. 2 Die Vorschrift enthält für die Fälle, in denen die Steuergesetze eine Zerlegung von Steuermessbeträgen vorsehen, eine grundsätzliche Verweisung auf die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften. Dies gilt allerdings nur für das Verfahren der Zerlegung. Im Rahmen der Verweisungsvorschrift wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass eine Zerlegung nur in den von den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1.2 Tax Information Exchange Agreements (TIEA)

Rz. 26a Die OECD veröffentlichte bereits im Jahr 2002 ein Musterabkommen für den zwischenstaatlichen Informationsaustausch in Steuersachen (sog. Tax Information Exchange Agreement – TIEA [1]).[2] Abkommen über den Austausch von Informationen in Steuersachen werden i. d. R. mit solchen Staaten getroffen, mit denen kein DBA besteht. Auch wenn das Musterabkommen keine rechtsverb...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Pensionszusage des GmbH- Ge... / 1.1 Ordnungsgemäße Vertragsgestaltung

Gerade weil eine Versorgungszusage, das arbeitgebende Unternehmen auf lange Dauer und mit weitreichenden finanziellen Folgen belastet, sollten Versorgungszusagen nur auf der Grundlage individueller Verträge erteilt werden. Keinesfalls sollten hierzu frei im Internet kursierende vorformulierte Vertragstexte benutzt werden. Bei ungenauen, unklaren oder sogar rechtsfehlerhaften ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

Leitsatz Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Die Auslagen des Rechts... / II. Durchlaufende Posten

Rz. 110 Legt der RA für den Mandanten Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten vor, so handelt es sich hierbei nach Abschnitt 10.4. UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass)[95] um durchlaufende Posten. Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 letzter Satz UStG). Sie liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verkehrswertermittlung eines Mietwohngrundstücks

Leitsatz Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Mietwohngrundstücken ist das Ertragswertverfahren anzuwenden, jedoch kein Zuschlag für eine künftige Aufteilung in Eigentumswohnungen vorzunehmen. Sachverhalt Eine GbR erwarb 1997 ein mit Mietwohnungen bebautes Grundstück. In 2007 wurden 94% der GbR-Anteile an eine Familienstiftung veräußert. Destinäre der Stiftung waren die...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuerpflicht einer Gebrauchtwagengarantie

Leitsatz Bieten Kfz-Händler mit dem Fahrzeugverkauf rückversicherte Reparaturgarantien an, liegt eine einheitliche, insgesamt steuerpflichtige Leistung vor. Sachverhalt Die Klägerin betreibt ein Autohaus, das beim Verkauf eines Kfz den Käufern anbietet, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Die rückversicherte Garantiezusage...mehr