Leitsatz

Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Aufwendungen eines Eventveranstalters für Freikarten waren als Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angesehen und dem Gewinn hinzugerechnet worden. Nach einer Außenprüfung entrichtete das Unternehmen für die damit verbundenen Sachzuwendungen auch noch eine Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 EStG und behandelte den entrichteten Betrag als Betriebsausgabe.

Das FA war der Meinung, die Pauschalsteuer sei Teil des Geschenks und dürfe deshalb ebenfalls den Gewinn nicht mindern. Dieser Auffassung war auch das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.1.2014, 10 K 326/13, Haufe-Index 6670847).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Veranstalters zurück. Die Übernahme der Pauschalsteuer sei eine zusätzliche Zuwendung gegenüber dem Empfänger des Geschenks. Es handele sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art für den Zuwendenden, sondern die Übernahme der typisierten ESt-Schuld des Beschenkten und damit um eine weitere, ebenfalls unter das Abzugsverbot fallende Zuwendung.

 

Hinweis

1. Aufwendungen für Geschenke an eine Person, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist, sind dem Gewinn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben außerhalb der Gewinnermittlung hinzuzurechnen, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr 35 EUR übersteigen.

Der Beschenkte muss die Zuwendung seinerseits mit dem gemeinen Wert als (Betriebs-)Einnahme behandeln, wenn er sie im Zusammenhang mit der Erzielung eigener Einkünfte erhalten hat. Weil die Verpflichtung zur Versteuerung durch den Beschenkten häufig übersehen bzw. bei Erkennen der Verpflichtung den positiven Effekt des Geschenks schmälern wird, kann der Zuwendende die beim Beschenkten anfallende Steuer nach § 37b Abs. 1 EStGin pauschaler Weise übernehmen.

Die Entscheidung darüber liegt beim Zuwendenden, der sie allerdings nur für alle Zuwendungen je Wirtschaftsjahr einheitlich treffen kann.

2. Verfahrensrechtlich verweist § 37b EStG auf das Lohnsteuerrecht. Daraus ist teilweise der Schluss gezogen worden, dass die pauschale Steuer dann auch wie Lohnsteuer als Betriebsausgabe abziehbar sei. Dieser Auffassung hat sich der BFH mit dem hiesigen Urteil nicht angeschlossen.

Die Übernahme der Steuer ist ein ergänzender Bestandteil des Geschenks. Die Steuer ist deshalb als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn bereits das Geschenk selbst die 35-EUR-Grenze überschritten hat. Liegen die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Geschenke für eine Person unter 35 EUR, ist die Pauschalsteuer dem betreffenden Betrag hinzuzurechnen.

Führt die Pauschalsteuer dazu, dass insgesamt die 35-EUR-Grenze überschritten wird, ist der Gesamtbetrag als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dem Gewinn hinzuzurechnen. Bleibt die Summe unter der Freigrenze, mindern beide Beträge den Gewinn des Zuwendenden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.03.2017 – IV R 13/14

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