Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsausgaben

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 229 § 50d Abs. 10 EStG stellt eine besondere Vorschrift zur Auslegung der DBA dar, die die Besteuerung bestimmter grenzüberschreitend gezahlter Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG regeln soll. Erfasst wird der Fall, dass eine Personengesellschaft Sondervergütungen an einen Gesellschafter zahlt. Dem Wortlaut nach gilt die Vorschrift sowohl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.3.2 Sonderbetriebsvermögen II

Rz. 292a Nicht klar geregelt ist, ob § 50d Abs. 10 EStG auch Aufwendungen und Erträge aus dem Sonderbetriebsvermögen II erfasst.[1] Sonderbetriebsvermögen II dient nicht der Personengesellschaft. Für dieses Sonderbetriebsvermögen werden daher keine Sondervergütungen i. S. d. S. 1 gezahlt. Sonderbetriebsvermögen II dient vielmehr der Beteiligung des Gesellschafters an der Per...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.3 Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 2

Rz. 219 Der Tatbestand des Abs. 9 S. 1 Nr. 2 erfasst die Fälle, in denen die Einkünfte einer im Inland unbeschränkt stpfl. Person nur deshalb nicht im Ausland besteuert werden, weil der ausl. Staat diese Einkünfte im Rahmen der beschr. Steuerpflicht nicht erfasst. Der Gesetzeswortlaut ist nicht an das internationale Begriffsverständnis angepasst; gemeint ist, dass die Einkün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3.4 Zuordnung zu einer Betriebsstätte (Abs. 10 S. 3)

Rz. 293 Nach § 50d Abs. 10 S. 3 EStG sind die Sondervergütungen derjenigen Betriebsstätte der Personengesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die Sondervergütungen zugeordnet worden ist. Damit wird die Aufwandszuordnung durch die Hinzurechnung der Sondervergütungen rückgängig gemacht. Der gleichen Betriebsstätte sind die mit dem Sonderbetriebsvermögen zusammenhängenden...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.2 Anwendung auf Sondervergütungen bei Personengesellschaften

Rz. 209 Der praktisch wohl häufigste Fall der Anwendung des Abs. 9 S. 1 Nr. 1 (und wohl auch der Fall, der den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift veranlasst hat) ist der Fall der Beteiligung eines unbeschränkt Stpfl. an einer ausl. Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), wenn Sondervergütungen (insbes. Darlehenszinsen) von der Personengesellschaft gezahlt werden. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.2.1 Sondervergütungen

Rz. 265 In sachlicher Hinsicht setzt § 50d Abs. 10 S. 1 EStG voraus, dass Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG bzw. nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliegen. Es handelt sich dabei um Vergütungen an den Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft einschl. der atypischen stillen Gesellschaft) bzw. an den persönlich haftenden Gesellsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.3 Weitere Anwendungsfälle

Rz. 214 Weitere Fälle dieser Art können vorliegen, wenn der ausl. Staat die Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft besteuert (z. B. Spanien; mittel- und osteuropäische Staaten). Dann kann eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft durch einen unbeschränkt Stpfl. zur Nichtbesteuerung des Veräußerungsgewinns führen. Die Bundesrepublik sieht den Veräußer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.1 Subject-to-tax- und Switch-over-Klauseln

Rz. 172 § 50d Abs. 8 und 9 EStG enthalten Bestimmungen für unbeschränkt Stpfl. bei Bestehen eines DBA. Sie enthalten materielle Bestimmungen zur Anwendung der DBA, indem sie bestimmte Regelungen des jeweiligen DBA verdrängen; es handelt sich daher um einen Treaty Override (Rz. 3ff.). Rz. 172a Der Sache nach enthalten die beiden Vorschriften "Switch-over-" oder "Subject-to-tax...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.3 Erstattungsverfahren

Rz. 35 Das Erstattungsverfahren ist nach § 50d Abs. 1 S. 3 EStG antragsabhängig. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Der Vergütungsschuldner ist aus eigenem Recht nicht antragsberechtigt.[1] Da § 50d Abs. 1 S. 11 EStG für das Freistellungsverfahren nicht gilt (Rz. 33g), ist bei Auseinanderfallen der Gläubigerstellung von der des Zurechnun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.1 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 als Vorschrift zur Lösung von Qualifikationskonflikten

Rz. 199 Der Tatbestand des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG betrifft Fälle, in denen der andere Staat (d. h. der Quellenstaat) wohl aus deutscher Sicht das unbeschränkte Besteuerungsrecht hat, aus seiner Sicht aber nicht. Es geht also um Fälle, in denen der Quellenstaat, anders als Deutschland als Ansässigkeitsstaat, das Abkommen so anwendet, dass er die Einkünfte von der Besteu...mehr

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Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein (im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystems) tatsächlich nie geliefertes Blockheizkraftwerk

Leitsatz Werden Erkenntnisse, dass Pachtzahlungen künftig ausfallen werden und ein Blockheizkraftwerk niemals in Betrieb genommen werden kann, erst zu einem Zeitpunkt erlangt, zu dem eine Einkunftserzielungsabsicht in Form der Erzielung von Verpachtungseinkünften vorliegt, lässt sich ein Veranlassungszusammenhang zu früheren Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht mehr begründen...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 4 Betriebliche Steuern: Welche Steuerarten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen

Zu dem als Betriebsausgaben absetzbaren steuerlichen Aufwand gehören dagegen unter anderem: die Umsatzsteuer, soweit sie nicht auf Entnahmen[1] beispielsweise von Wirtschaftsgütern entfällt; allerdings ist diese bei bilanzierenden Unternehmen erfolgsneutral und nur bei Einnahmen-Überschussrechnern Betriebsausgabe; die betriebliche Kraftfahrzeugsteuer; Grundsteuer für Betriebsgr...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.11 Nur Zwangsgelder für betriebliche Steuern sind Betriebsausgaben

Das Zwangsgeld teilt als steuerliche Nebenleistung das Schicksal der betreffenden Steuer. Deshalb können nur dann Zwangsgelder als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie Betriebssteuern betreffen.mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.1 Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern sind Betriebsausgaben

Steuerliche Nebenleistungen wie beispielsweise Aussetzungszinsen sind Betriebsausgaben, wenn dies auch die damit zusammenhängenden Steuern sind. Praxis-Beispiel Einspruch und Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids – Festsetzung von Aussetzungszinsen Bauunternehmer Hans Groß hat gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt. Außerdem hat er Aussetzung der Vol...mehr

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Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Abzugsfähige Betriebsausgaben Nichtabzugsfähiger Aufwand Abgrenzungsfragen 1 So kontieren Sie richtig!mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 3 Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Steuerarten

Steuern lassen sich nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben in Ansatz bringen: Sie müssen rein betrieblich veranlasst, dürfen also keine Personensteuern sein bzw. ihre gewinn- und damit steuermindernde Berücksichtigung ist gesetzlich entweder ausdrücklich zugelassen oder der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen. Gesetzlich ist klargestellt, dass "persö...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Abzugsfähige Betriebsausgaben Nichtabzugsfähiger Aufwand Abgrenzungsfragenmehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.1.1 Für Aussetzungszinsen anzuwendender Zinssatz

Die Zinshöhe beträgt 0,5 % pro vollen Monat.[1] Aussetzungszinsen sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Diese werden allerdings nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ist bei Aussetzungszinsen der Fall.[2] Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und auf die entsprechenden Erstattungszinsen werden allerdings nicht verzinst. Aussetzungszinsen werd...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Nur "echte" Betriebssteuern wie z. B. die Kfz-...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.1.2 Beginn des Zinslaufs: Am Tag des Eingangs

Aussetzungszinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, für volle Monate zu zahlen. Dabei beginnt der Zinslauf am Tag des Eingangs des Einspruchs bzw. der Klage. Er endet mit Ablauf der gewährten Vollziehungsaussetzung. Praxis-Beispiel Berechnung von Aussetzungszinsen Hans Groß legt gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 3.5.01 am 16.5.01 Einspruch ein und beantragt d...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.1.3 Keine Aussetzungszinsen bei Fehlern des Finanzamts

Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können nach dem Urteil des BFH vom 31.8.2011[1] auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das Finanzamt rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte. Im entschiedenen Fall erfolgte die Aussetzung zu einem höheren Umfang, als es der Streitgegenstand erfordert hätte. Das Fi...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.10 Erfüllt der Steuerpflichtige seine Pflichten – keine Beitreibung

Erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Vornahme der zu erzwingenden Handlung – er gibt seine Steuererklärung ab –, ist der Vollzug einzustellen. Das Finanzamt darf ein festgesetztes Zwangsgeld nicht mehr beitreiben.mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2 Säumniszuschläge: Wenn betriebliche Steuern zu spät gezahlt werden

Zahlt der Steuerpflichtige fällige Steuern zu spät, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest.[1] Das gilt auch, wenn betriebliche Steuern zu spät entrichtet werden. Praxis-Beispiel Es wurde vergessen, die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben Unternehmer Hans Groß hat vergessen, seine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Das Finan...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.7 Adressat bei der einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Die Feststellungsbeteiligten sind zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte verpflichtet.[1] Wird die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nicht abgegeben, ist eine Zwangsgeldandrohung gegen die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht zulässig. Vielmehr muss das Zwangsgeld gegenüber den Vertretern oder...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.4 Verspätungszuschlag bei Verweigerung der elektronischen Voranmeldung

Wenn der Steuerpflichtig (Unternehmer) sich weigert, seine Voranmeldungen elektronisch abzugeben, rechtfertigt das nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 5.8.2014 die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.[1] Im Streitfall gab ein Unternehmer seine Voranmeldungen nicht elektronisch, sondern in Papierform ab. Er verwies auf die NSA-Affaire und argumentierte, das Finanzamt könne ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.2 Säumniszuschläge entstehen bei verspäteter Zahlung von Steuern und Haftungsschulden

Nur wenn fällige Steuern nicht gezahlt werden, entstehen Säumniszuschläge. Demgegenüber braucht man nicht mit Säumniszuschlägen zu rechnen, wenn steuerliche Nebenleistungen nicht erfüllt werden. Werden etwa verspätet Zinsen oder Verspätungszuschläge gezahlt, löst dieses Versäumnis keine Säumniszuschläge aus. Auch gibt es keine Säumniszuschläge auf Säumniszuschläge. Hinweis Ke...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.9 Die Höchstgrenze des Zwangsgelds beträgt 25.000 EUR

Das Zwangsgeld darf 25.000 EUR nicht überschreiten.[1] Die Androhung und Festsetzung eines darunterliegenden Zwangsgelds liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Bei seinen Erwägungen wird das Finanzamt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und die Erfüllung der Steuererklärungspflichten in der Vergangenheit berü...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.9 Neuregelung der Steuerfristen und des Verspätungszuschlags

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen wurden ab 2018 um 2 Monate verlängert. Die allgemeine Steuererklärungsfrist für alle Steuerpflichtigen nach § 149 Abs. 2 AO ist von 5 auf 7 Monate verlängert worden. Wer also seine Steuererklärung selbst fertigt, muss seine Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Soweit Steuererklärungen durch einen Angehörige...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.1 Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes

Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die bei verspäteter Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer fällig werden. Bei Gebühren sehen die unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensgesetze häufig die Möglichkeit vor, im Rahmen von Billigkeitsregelungen von der Einziehung abzusehen. Anders bei Steuern und Beiträgen. Hier entstehen die Säumniszuschläge kraft Geset...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.4 Die Säumnis entsteht nicht vor Festsetzung oder Anmeldung

Einen Säumniszuschlag braucht man nicht zu befürchten, wenn entweder keine Steuerschuld festgesetzt wurde oder noch keine Steuer angemeldet wurde. Wenn z. B. die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. des Folgemonats abgegeben wurde, entsteht kein Säumniszuschlag. Denn es ist dann weder eine Steuer festgesetzt, noch wurde eine Steuer angemeldet. Erst wenn die Um...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.11 Es existiert eine Schonfrist von 3 Tagen

Es brauchen keine Säumniszuschläge entrichtet zu werden, wenn die betreffende Steuer zwar nach deren Fälligkeit, aber noch innerhalb der Schonfrist von 3 Tagen entrichtet wird, sofern die Zahlung per Banküberweisung erfolgt. Diese Schonfrist von 3 Tagen muss das Finanzamt von Amts wegen berücksichtigen. Eine Zahlung per Scheck nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt erst am 3. Tag n...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.7 Eine Verrechnung mit Erstattungsansprüchen ist möglich

Falls der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt ein Steuererstattungsanspruch hat, kann eine Verrechnung mit Säumniszuschlägen beantragt werden. Praxis-Beispiel Verrechnung von Säumniszuschlägen Laut Einkommensteuerbescheid vom 25.3.01 erhält Unternehmer Hans Groß vom Finanzamt eine Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer i. H. v. 1.500 EUR. Nach Absprache mit Hans Gro...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.13 Erlass der Säumniszuschläge schriftlich oder Abrechnungsbescheid beantragen

Der Rechtsschutz gegen Säumniszuschläge ist sehr schwierig. Dies deshalb, weil Säumniszuschläge nicht durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern direkt durch eine Zahlungsaufforderung erhoben werden. Die Zahlungsaufforderung ist in aller Regel nicht mit dem Einspruch angreifbar. Will man sich gegen einen Säumniszuschlag zur Wehr setzen, sollte man wie folgt verfahre...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.10 Erlass von Säumniszuschlägen bei zu Unrecht versagter Aussetzung der Vollziehung

Nach dem Urteil des BFH vom 24.4.2014 sind Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und diese abgelehnt worden ist.[1] Im entschiedenen Fall setzte das Finanzamt Umsatzsteuer und Säumniszuschläge fest. Einen gegen die Ste...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.6 Niederschlagung und Vollstreckungsaufschub ändern nichts an der Fälligkeit

Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO berührt nicht die Fälligkeit des Steueranspruchs. Säumniszuschläge fallen weiterhin an. Entsprechendes gilt bei der Niederschlagung nach § 261 AO. Eine andere Frage ist, ob in einem derartigen Fall dem Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge entsprochen wird. Praxis-Beispiel Erlass von Säumniszuschlägen Das Finanzamt hat Unternehmer Hans ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.15 Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Ein derartiger sachlicher Grund liegt bspw. vor, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, der Einspruch aber trotzdem Erfolg hat.[1] Außerdem sind Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deshalb auf Gr...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 6 Verzögerungsgeld: Wenn der Steuerpflichtige bei der Außenprüfung nicht mitwirkt

Nach § 146 Abs. 2c AO kann gegen einen Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn dieser u. a. seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Zu derartigen Mitwirkungspflichten gehören beispielsweise die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen und Be...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.1 Voraussetzung der Festsetzung von Verspätungszuschlägen: Keine oder verspätete Abgabe einer Steuererklärung

Wird der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung(en) nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Steuererklärungen in diesem Sinne sind die "normalen" Steuererklärungen, die Steueran- und Steuervoranmeldungen sowie die Feststellungserklärungen. Im Bereich der Umsatzsteuer muss beachtet werden, dass die Finanzverwaltung...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3 Verspätungszuschlag: Wenn Steuererklärungen zu spät abgegeben werden

Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.[1] Das Finanzamt kann von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen, wenn die Säumnis entschuldbar erscheint. Der Verspätungszuschlag gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen.[2] Das bedeutet, dass er ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.2 Kein Verspätungszuschlag bei fehlendem Verschulden

Da der Verspätungszuschlag den betroffenen Steuerpflichtigen veranlassen soll, künftig seine Steuererklärungen abzugeben und seine Steuerschuld pünktlich zu bezahlen, kann er seinen Sinn nicht erfüllen, wenn der Steuerpflichtige die betreffende Frist ohne jegliches Verschulden überschritten hat. So kann nach Auffassung des BFH[1] Krankheit des Erklärungspflichtigen ein Entschu...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.7 Der Verspätungszuschlag wird gegen den Betroffenen festgesetzt

Der Verspätungszuschlag wird nicht gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt, sondern gegenüber demjenigen, der zur Abgabe der betreffenden Steuererklärung verpflichtet war, seiner Erklärungspflicht aber nicht nachgekommen ist. Steuerpflichtiger und Erklärungspflichtiger sind nicht immer identisch. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung den...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.10 Rechtsschutz gegen Verspätungszuschläge

I. d. R. verbindet das Finanzamt den Verspätungszuschlag mit der Steuerfestsetzung. Dennoch ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags ein selbstständiger Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt werden kann. Auch eine Festsetzung vor Erlass des Steuerbescheids ist möglich. Da sich der Verspätungszuschlag nach der verspäteten Steuer richtet, muss bei einer Herabsetzung...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.5 Keine Entstehung von Säumniszuschlägen zwischen anfechtbarer Zahlung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Finanzamt kann keine Säumniszuschläge auf infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung wieder aufgelebte Steuerforderungen festsetzen. Das hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2017 entschieden.[1] Nach Auffassung des BFH ist Voraussetzung für die Entstehung der Säumniszuschläge allein die Säumnis. Diese entfalle jedoch mit Entrichtung der Hauptforderung. Die Rückgewähr infolge ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.11 Änderung der Steuerfestsetzung

Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung ist sowohl eine Rücknahme des Verspätungszuschlags als auch eine Erhöhung desselben möglich. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Festsetzung des Verspätungszuschlags vor dem Hintergrund der Bescheidsänderung rechtswidrig gewesen ist.[1] Ein rechtmäßiger Verspätungszuschlag kann nur unter den Voraussetzungen des § 131 widerrufen werden....mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.2 Nicht erzwingbare und durchsetzbare Verwaltungsakte

Bestimmte Verwaltungsakte sind nicht erzwingbar, so insbesondere das Auskunftsersuchen bei Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsrechts,[1] die Versicherung an Eides statt,[2] die Befolgung von "Soll-Vorschriften", wie z. B. die Bezeichnung des Verwaltungsakts bei Einlegung eines Rechtsbehelfs und dessen Begründung,[3] Amtshilfepflichten der Behörden,[4] die Auskunftserteilung un...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zahlung eines festgesetzten Verspätungszuschlags

Gegen den Einzelunternehmer Hans Groß hat das Betriebsstätten-Finanzamt wegen nicht rechtzeitig abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärung einen Verspätungszuschlag i. H. v. 1.000 EUR festgesetzt. Außerdem hatte er seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, sodass ein weiterer Verspätungszuschlag i. H. v. 500 EUR festgesetzt wurde. Die Umsatzsteuer ist eine betr...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.5 Anordnung von Ersatzzwangshaft

Ist das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich, kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens 2 Wochen. Praxis-Tipp Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden Die Androhung des Zw...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4 Zwangsgeld: Wenn das Finanzamt zum Handeln auffordert –aber nicht gehandelt wird

Die Finanzbehörde kann einen Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsgeld durchsetzen.[1] Dies sind insbesondere alle Verwaltungsakte im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Praxis-Beispiel Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung Der Möbelhändler Franz Skoda hat seine Umsatzsteuererklärung ...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.8 Adressat bei Bevollmächtigung

Hat der Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme z. B. seiner Steuerbescheide bestellt, muss die Zwangsgeldandrohung unmittelbar an den Steuerpflichtigen gerichtet werden. Eine Androhung an den Bevollmächtigten kommt nicht in Betracht. Praxis-Beispiel Bevollmächtigter als Adressat Max Müller lässt seine steuerlichen Angelegenheiten von Steuerberater Fleißig er...mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.2.3 Säumniszuschläge sind verschuldensunabhängig

Säumniszuschläge setzen kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus. Die Rechtsfolgen, z. B. des § 240 AO, treten automatisch ein, wenn die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet ist. Das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum. Allerdings kommt ein Ermessensspielraum dann wieder in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Erlass von Säumniszuschlägen beantragt.mehr