Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.[1] Das Finanzamt kann von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen, wenn die Säumnis entschuldbar erscheint.

Der Verspätungszuschlag gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen.[2] Das bedeutet, dass er das Schicksal der Steuer, weswegen der Verspätungszuschlag verhängt wurde, teilt.

 
Praxis-Beispiel

Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Der Möbelhändler Franz Skoda hat wiederholt seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht abgegeben und den entsprechenden Vorauszahlungsbetrag nicht geleistet. Das Finanzamt hat daraufhin gegen Skoda einen Verspätungszuschlag von 500 EUR verhängt.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4396/6436 Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 500 1200/1800 Bank 500

5.3.1 Voraussetzung der Festsetzung von Verspätungszuschlägen: Keine oder verspätete Abgabe einer Steuererklärung

Wird der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung(en) nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Steuererklärungen in diesem Sinne sind die "normalen" Steuererklärungen, die Steueran- und Steuervoranmeldungen sowie die Feststellungserklärungen.

Im Bereich der Umsatzsteuer muss beachtet werden, dass die Finanzverwaltung zu mehrfachen Festsetzungen berechtigt ist. Das kann bspw. der Fall sein, wenn die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben werden muss. Hier kann das Finanzamt 2-mal einen Verspätungszuschlag festsetzen.

5.3.2 Kein Verspätungszuschlag bei fehlendem Verschulden

Da der Verspätungszuschlag den betroffenen Steuerpflichtigen veranlassen soll, künftig seine Steuererklärungen abzugeben und seine Steuerschuld pünktlich zu bezahlen, kann er seinen Sinn nicht erfüllen, wenn der Steuerpflichtige die betreffende Frist ohne jegliches Verschulden überschritten hat.

So kann nach Auffassung des BFH[1]Krankheit des Erklärungspflichtigen ein Entschuldigungsgrund sein, nicht aber Arbeitsüberlastung oder eine Erkrankung Angehöriger.

Das Finanzamt wird regelmäßig dann ein Verschulden zur Last legen, wenn Steuererklärungen wiederholt nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wurden. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde, das Finanzamt diesen Antrag bewilligt hat und diese Frist nicht eingehalten wurde.

5.3.3 Kein Verspätungszuschlag bei nicht ordnungsgemäßer Fristbegründung

Setzt das Finanzamt eine Frist für die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung, muss es diese konkret begründen. Andernfalls ist die Fristsetzung rechtswidrig.[1] Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung gefordert. Allerdings war aus der formelhaften Begründung, das Finanzamt handele im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens nicht ersichtlich, aus welchem konkreten Grund die Abgabefrist verkürzt wurde. Wegen dieses Verfahrensmangels sei die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung rechtswidrig und der Verspätungszuschlag aufzuheben.

5.3.4 Verspätungszuschlag bei Verweigerung der elektronischen Voranmeldung

Wenn der Steuerpflichtig (Unternehmer) sich weigert, seine Voranmeldungen elektronisch abzugeben, rechtfertigt das nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 5.8.2014 die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.[1]

Im Streitfall gab ein Unternehmer seine Voranmeldungen nicht elektronisch, sondern in Papierform ab. Er verwies auf die NSA-Affaire und argumentierte, das Finanzamt könne das Steuergeheimnis nicht mehr gewährleisten.

Nach einiger Zeit setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Das FG Nürnberg bestätigte diese Festsetzung, da das Steuergeheimnis nur vor einer ungerechtfertigten Offenlegung der Daten schütze. Die Datenübermittlung an das Finanzamt sei jedoch nicht vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses umfasst.

5.3.5 Das Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet

Steuerpflichtige müssen sich grundsätzlich das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.[1]

Erfüllungsgehilfen sind alle diejenigen Personen, derer sich der Steuerpflichtige zur Erstellung und Abgabe seiner Steuererklärung bedient.

 
Praxis-Beispiel

Verschulden des Steuerberaters verursacht Verspätungszuschlag für den Unternehmer

Herr Huber lässt seine Steuererklärung von Steuerberater Frisch fertigen. Infolge Arbeitsüberlastung kommt dieser nicht dazu, die Steuererklärungen trotz Mahnung des Finanzamts zu fertigen.

Das Finanzamt verhängt gegen Herr Huber einen Verspätungszuschlag.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist völlig zu Recht erfolgt. Arbeitsüberlastung ist kein Entschuldigungsgrund. Ggf. muss der Steuerberater neue Kräfte einstellen oder den Auftrag ablehnen oder zurückgeben. Dieses Versäumnis des Steuerberaters wird Herrn Huber über § 152 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AO zugerechnet. Er kann seinen Steuerberater aber in Regress nehmen.

 
Praxis-Tipp

Glaubhaftmachung der Gründe für die Verspätung

Der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter muss die Gründe, die das Versäumen entschuldbar ers...

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