Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO berührt nicht die Fälligkeit des Steueranspruchs. Säumniszuschläge fallen weiterhin an. Entsprechendes gilt bei der Niederschlagung nach § 261 AO.

Eine andere Frage ist, ob in einem derartigen Fall dem Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge entsprochen wird.

 
Praxis-Beispiel

Erlass von Säumniszuschlägen

Das Finanzamt hat Unternehmer Hans Groß eine Zahlungsaufforderung bzgl. Säumniszuschlägen wegen zu spät entrichteter Umsatzsteuer i. H. v. 500 EUR geschickt. Nach Zahlung beantragt Hans Groß deren Erlass. Das Finanzamt entspricht seinem Antrag und überweist 500 EUR auf sein betriebliches Bankkonto.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 500 2103/7303 Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern 500

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