
Zahlt der Steuerpflichtige fällige Steuern zu spät, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Das gilt auch, wenn betriebliche Steuern zu spät entrichtet werden.
Es wurde vergessen, die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben
Unternehmer Hans Groß hat vergessen, seine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Das Finanzamt setzt eine Zahlungsaufforderung über Säumniszuschläge i. H. v. 500 EUR fest.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
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2103 | Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern | 500 | 1200 | Bank | 500 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
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7303 | Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern | 500 | 1800 | Bank | 500 |
5.2.1 Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes
Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die bei verspäteter Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer fällig werden. Bei Gebühren sehen die unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensgesetze häufig die Möglichkeit vor, im Rahmen von Billigkeitsregelungen von der Einziehung abzusehen.
Anders bei Steuern und Beiträgen. Hier entstehen die Säumniszuschläge kraft Gesetzes. Mit anderen Worten: Bei Steuern und Beiträgen hat die Behörde kein Ermessen. Sie muss bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge festsetzen.
Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt für jeden Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags.
5.2.2 Säumniszuschläge entstehen bei verspäteter Zahlung von Steuern und Haftungsschulden
Nur wenn fällige Steuern nicht gezahlt werden, entstehen Säumniszuschläge. Demgegenüber braucht man nicht mit Säumniszuschlägen zu rechnen, wenn steuerliche Nebenleistungen nicht erfüllt werden. Werden etwa verspätet Zinsen oder Verspätungszuschläge gezahlt, löst dieses Versäumnis keine Säumniszuschläge aus. Auch gibt es keine Säumniszuschläge auf Säumniszuschläge.
Keine Bezahlung der Haftungsschuld
Beachten Sie, dass Säumniszuschläge auch entstehen, wenn Sie eine Haftungsschuld nicht bezahlen.
5.2.3 Säumniszuschläge sind verschuldensunabhängig
Säumniszuschläge setzen kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus. Die Rechtsfolgen, z. B. des § 240 AO, treten automatisch ein, wenn die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet ist. Das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum.
Allerdings kommt ein Ermessensspielraum dann wieder in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Erlass von Säumniszuschlägen beantragt.
5.2.4 Die Säumnis entsteht nicht vor Festsetzung oder Anmeldung
Einen Säumniszuschlag braucht man nicht zu befürchten, wenn entweder keine Steuerschuld festgesetzt wurde oder noch keine Steuer angemeldet wurde.
Wenn z. B. die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. des Folgemonats abgegeben wurde, entsteht kein Säumniszuschlag. Denn es ist dann weder eine Steuer festgesetzt, noch wurde eine Steuer angemeldet.
Erst wenn die Umsatzsteuer nachgemeldet wird oder das Finanzamt die Umsatzsteuer festgesetzt hat, entstehen in einem derartigen Fall Säumniszuschläge. Und zwar entstehen bei einer Umsatzsteuernachmeldung die Säumniszuschläge im Falle einer Steuerfestsetzung mit Ablauf des angegebenen Fälligkeitszeitpunkts. Entsprechendes gilt bei der Nachmeldung von Lohnsteuern.
5.2.5 Keine Entstehung von Säumniszuschlägen zwischen anfechtbarer Zahlung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Finanzamt kann keine Säumniszuschläge auf infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung wieder aufgelebte Steuerforderungen festsetzen. Das hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2017 entschieden.[1] Nach Auffassung des BFH ist Voraussetzung für die Entstehung der Säumniszuschläge allein die Säumnis. Diese entfalle jedoch mit Entrichtung der Hauptforderung. Die Rückgewähr infolge der Anfechtung führe zwar zu einem Wiederaufleben der Hauptforderung, aber nicht zu einem Wiederaufleben der Säumnis für einen Zeitraum, in dem die Hauptforderung tatsächlich ausgeglichen war.
Stundung schiebt die Fälligkeit hinaus
Stundet das Finanzamt den Steueranspruch, wird damit die Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben. Auch im Falle einer Aussetzung der Vollziehung werden keine Säumniszuschläge verhängt.
5.2.6 Niederschlagung und Vollstreckungsaufschub ändern nichts an der Fälligkeit
Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO berührt nicht die Fälligkeit des Steueranspruchs. Säumniszuschläge fallen weiterhin an. Entsprechendes gilt bei der Niederschlagung nach § 261 AO.
Eine andere Frage ist, ob in einem derartigen Fall dem Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge entsprochen wird.
Erlass von Säumniszuschlägen
Das Finanzamt hat Unternehmer Hans Groß eine Zahlungsaufforderung bzgl. Säumniszuschlägen wegen zu spät entrichteter Umsatzsteuer i. H. v. 500 EUR geschickt. Nach Zahlung beantragt Hans Groß deren Erlass. Das Finanzamt entspricht seinem Antrag und überweist 500 EUR auf sein betriebliches Bankkonto.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
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1200 | Bank | 500 | 2103 | Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern | 500 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
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1800 | Bank | 500 | 7303 | Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern | 500 |
5.2.7 Eine Verrechnung mit Erstattungsansprüchen ist möglich
Falls der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt ein Steuererstattungsanspruch hat, kann eine Verrechnung mit Säumniszuschlägen...
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