Wenn der Steuerpflichtig (Unternehmer) sich weigert, seine Voranmeldungen elektronisch abzugeben, rechtfertigt das nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 5.8.2014 die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.[1]

Im Streitfall gab ein Unternehmer seine Voranmeldungen nicht elektronisch, sondern in Papierform ab. Er verwies auf die NSA-Affaire und argumentierte, das Finanzamt könne das Steuergeheimnis nicht mehr gewährleisten.

Nach einiger Zeit setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Das FG Nürnberg bestätigte diese Festsetzung, da das Steuergeheimnis nur vor einer ungerechtfertigten Offenlegung der Daten schütze. Die Datenübermittlung an das Finanzamt sei jedoch nicht vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses umfasst.

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