Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsausgaben

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.8.5 Anteil an der Gesamttätigkeit mehr als 50 %

Rz. 87 Beträgt die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Nutzung, sind die Aufwendungen bis zu 1.250 EUR p. a. als BA abziehbar. Diese Regelung ist durch das StÄndG 2007 abgeschafft worden, das BVerfG hat die Streichung gebilligt. Die Kommentierung wird daher nicht fortgeführt.mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.19 Gesonderte Aufzeichnungen (§ 4 Abs. 7 EStG)

4.19.1 Allgemeines Rz. 113 Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG sind getrennt und einzeln von den übrigen BA aufzuzeichnen. Die gesonderte Aufzeichnungspflicht gilt somit[1] für Geschenke, Bewirtungsaufwendungen, Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd, Fischerei u. Ä., für das häusliche Arbeitszimmer sowie für unangemessene Aufwendungen der Lebensführung. B...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.2.4 Aufzeichnungspflichten

Rz. 47 Nach § 4 Abs. 7 EStG sind die Aufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen BA aufzuzeichnen.mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.10 Geldbußen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG)

4.10.1 Allgemeines – Geldbußen Rz. 96 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG sind von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der EU festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder nicht abziehbar. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984[1] in das Gesetz eingefügt worden. Rz. 97 vo...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.12 Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG)

Rz. 107 Die Vorschrift verbietet den Abzug von Ausgleichszahlungen bei einer Organschaft nach §§ 14, 17 und 18 KStG.[1]mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.6 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 4 Nr. 6 EStG)

Rz. 65 Die Regelungen sind im Beitrag "Kraftfahrzeug: steuerliche Behandlung der Haltung und Nutzung" erläutert.mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.8 Häusliches Arbeitszimmer

4.8.1 Allgemeines – häusliches Arbeitszimmer Rz. 68 Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Unter weiteren Voraussetzungen ist ein eingeschränkter Abzug bis maximal 1.250 EUR zulässig, nur in Ausnahmefällen der Abzug der gesamten Aufwendungen. Diese Regelung ist durch das Jahre...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.8.4 Ausnahmen vom Abzugsverbot

Rz. 86 Das Abzugsverbot gilt bis VZ 2006 nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR p. a. beschrän...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 2.2 Zurechnung der tatsächlich verursachten Aufwendungen

Rz. 19 Ob Aufwendungen betrieblich oder beruflich veranlasst sind, ist anhand aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Erforderlich ist ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang, wobei ein nur mittelbarer Zusammenhang nicht ausreicht, wenn ein privater Zusammenhang nicht nur unwesentlich ist. Ein rechtlicher Zusammenhang allein reic...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.13 Schmiergelder (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG)

Rz. 108 Die Regelung ist im Beitrag "Schmiergelder und Bestechungsgelder" erläutert.mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.18 Gewerbesteuer ( § 4 Abs. 5b EStG)

Rz. 112 Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen, § 3 Abs. 4 AO, keine Betriebsausgaben und daher bei der Gewinnermittlung nicht (mehr) abziehbar. Die Neuregelung ist durch das UnternehmensteuerreformG vom 14.8.2007[1] mit Wirkung ab VZ 2008 in das Gesetz eingefügt worden.[2] Zugleich wurde die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % gesenkt und ...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.14 Zuwendungen nicht einlagefähiger Vorteile (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 EStG)

Rz. 109 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum StVAG vom 22.12.2003[1] ist in § 4 Abs. 5 EStG eine neue Nummer 11 eingefügt worden. Danach sind Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.16 Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO

Rz. 111 Durch das JahressteuerG 2007 v. 13.12.2006[1] ist § 4 Abs. 5 EStG um eine Nr. 12 erweitert worden. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO [2] gehören ab VZ 2007 zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Es handelt sich um einen Zuschlag, der festzusetzen ist, wenn der Steuerpflichtige bestimmte Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall nach § 90 Abs. 3 AO, das sind Aufzeich...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.2.5 Rechtsfolgen – Geschenke

Rz. 48 Ist die Grenze überschritten oder die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, dürfen die Aufwendungen den Gewinn nicht mindern. Sie sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Es liegt keine Entnahme vor,[1] bis auf Geldgeschenke fällt USt an, § 3 Abs. 1b Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG, die nach § 12 Nr. 3 EStG den Gewinn nicht mindern darf. Rz. 49 vorläuf...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.10.1 Allgemeines – Geldbußen

Rz. 96 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG sind von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der EU festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder nicht abziehbar. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984[1] in das Gesetz eingefügt worden. Rz. 97 vorläufig freimehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.2.2 Empfänger des Geschenkes

Rz. 45 Die Abzugsbeschränkung gilt für natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, und juristische Personen.[1] Personen, die zu dem Stpfl. auf Grund eines Werkvertrages oder eines Handelsvertretervertrages in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Stpfl. nicht gleichgestellt.[2] Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.2 Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)

Rz. 38 Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, den Gewinn nicht mindern. Die Vorschrift gilt nur bei betrieblich veranlassten Geschenke, wenn bei der Schenkung § 12 EStG nicht eingreift. Schenkungen an eigene Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene (§ 1 LStDV) sind ausgenommen. Erfasst werden z. B. Weihn...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.7 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG)

Rz. 66 Gründet ein Stpfl. aus betrieblichen Gründen einen doppelten Haushalt, sind notwendige Mehraufwendungen, die aus Anlass der doppelten Haushaltsführung entstehen, BA i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG. Die durch das Jahressteuergesetz 1996[1] in § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG eingefügte beschränkte Abziehbarkeit dieser Aufwendungen auf einen Zeitraum von 2 Jahren ist durch das Steueränd...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.11 Zinsen auf hinterzogene Steuern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG

Rz. 106 Zinsen auf hinterzogene Steuern dürfen den Gewinn nicht mindern. Nach § 235 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Steuerliche Nebenleistungen,[1] zu denen die Hinterziehungszinsen gehören, teilen grundsätzlich das Schicksal der Steuer, für die sie gezahlt werden. Sind somit Betriebssteuern hinterzogen worden, die als BA abziehbar sind, sind auch die Hinterziehun...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.19.4 Rechtsfolgen – gesonderte Aufzeichnungen

Rz. 117 Die Aufzeichnungspflicht ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als BA. Ein Verstoß führt daher zur Versagung des BA-Abzuges.[1] Das gilt auch bei Belegverlust, ein Ersatznachweis ist nicht möglich,[2] bei nur wenigen Geschäftsvorfällen,[3] bei Bagatellfällen[4] sowie bei Ansatz der Pauschalen nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG. Rz. 118 Die nich...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.19.1 Allgemeines

Rz. 113 Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG sind getrennt und einzeln von den übrigen BA aufzuzeichnen. Die gesonderte Aufzeichnungspflicht gilt somit[1] für Geschenke, Bewirtungsaufwendungen, Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd, Fischerei u. Ä., für das häusliche Arbeitszimmer sowie für unangemessene Aufwendungen der Lebensführung. Bei den übrigen Auf...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.3.1 Ort des Betriebes

Rz. 53 Nicht abziehbar sind nur die Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes des Betriebs befinden. Aufwendungen für Gästehäuser am Ort des Betriebes sind allenfalls nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht abziehbar. Zum Betrieb gehören auch Betriebsstätten, Niederlassungen oder Filialen.[1] Ort des Betriebes ist grundsätzlich die Gemeindegrenze. Liegt das Gästehau...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.17 Beiträge nach § 12 Abs. 2 Restrukturierungsfondsgesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG)

Rz. 111a Das RestrukturierungsfondsG (RStruktFG)[1] dient der Finanzierung zukünftiger Restaurierungs- und Abwicklungsmaßnahmen systemrelevanter Banken. Hierzu ist ein Fonds gebildet worden, in den die betroffenen Banken nach § 12 Abs. 2 Beiträge einzuzahlen haben, sog. Bankenabgabe. Die Beiträge sind nicht abziehbar, um die Steuerzahler nicht an der Finanzierung von Bankenr...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.19.3 Vereinfachung der Aufzeichnungspflichten und Änderungen ab VZ 1996

Rz. 116 Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten gibt es nur noch im Rahmen der Aufwendungen für Geschenke. Der Name des Empfängers muss aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein. Aufwendungen für Geschenke gleicher Art können in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger der Geschenke aus einem Buchungsbeleg ersichtlich ...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.2.3 Wertgrenze des Geschenkes

Rz. 46 Die Abzugsbeschränkung greift nur, wenn die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des WG 35 EUR[1] pro Empfänger und Wj. übersteigen. Für den Begriff AK/HK gelten die allgemeinen Grundsätze. Zu den AK/HK eines Geschenkes gehören auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenkes als Werbeträger sowie die USt, sofern der Abzug als Vorsteuer ausgeschlossen ist. Verpacku...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.3 Aufwendungen für Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG)

Rz. 50 Nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG dürfen Aufwendungen für Einrichtungen des Stpfl., soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Ortes eines Betriebes des Stpfl. befinden, den Gewinn nicht mindern. Die Vorschrift soll die Geltendmachung unangemessener Repräsentations...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.15 Parteispenden

Rz. 110 Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke[1] sind kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 4 Abs. 6 EStG ab VZ 1983 keine BA. Damit sind die Zweifelfragen angesichts des "Parteispendenskandals" durch den Gesetzgeber gelöst worden. Auf eine Darstellung des seinerzeitigen Streitstandes wird verzichtet. Parteispenden sind daher nur noch im Rahmen des § 10b Ab...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.19.2 Art der Aufzeichnungen

Rz. 114 Die Aufwendungen sind einzeln und gesondert von den übrigen BA aufzuzeichnen, d. h. es muss für jede Gruppe von Aufwendungen ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt werden, die Aufwendungen müssen zeitnah und fortlaufend gebucht werden; bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG müssen die Aufwendungen von Anfang an getrennt von den sonstigen BA ei...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.9 Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG)

Rz. 93 Andere als die in den § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 und 6b EStG bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Vorschrift will verhindern, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Einkommenst...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.2.1 Begriff des Geschenkes

Rz. 39 Der Begriff des Geschenkes entspricht dem der bürgerlich-rechtlichen Schenkung i. S. d. § 516 BGB. Er setzt daher eine Zuwendung aus dem Vermögen des Stpfl. voraus, die einen anderen bereichert, wenn beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Ein Geschenk kann daher nicht vorliegen, wenn bereits eine Seite von der Entgeltli...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Bemessungsgrundlage für die ESt ist das Einkommen, das der einzelne Stpfl. in einem bestimmten Zeitraum erzielt hat, § 2 Abs. 4, 5 EStG. Die Bemessungsgrundlage für die ESt wird damit durch die persönliche Fähigkeit eines jeden Stpfl. bestimmt, aus dem ihm verbleibenden Einkommen Steuern zahlen zu können. Dies wird allgemein als das aus Art. 3 GG abgeleitete Prinzip de...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 2.1 Veranlassungsbegriff

Rz. 5 Nach der Rspr. des BFH liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung (dem Betrieb) besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden, wenn sie dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, d. h., wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenh...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 3.1 Rechtsbegründende Wirkung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der Rechtsprechung des BFH

Rz. 22 Demgegenüber hatte die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der bisherigen ständigen Rspr. des BFH rechtsbegründenden Charakter. Sie betrifft solche Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, die aber auch den Beruf fördern, sog. gemischte Aufwendungen, und begründet hierfür ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, d. h. gemischte Aufwendungen sind nicht in ...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 5 Verteilung bestimmten Erhaltungsaufwandes (§ 4 Abs. 8 EStG)

Rz. 119 Gem. § 4 Abs. 8 EStG kann nach dem 31.12.1989 entstehender Erhaltungsaufwand bei zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden in Sanierungsgebieten, städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder Baudenkmalen entsprechend §§ 11a und 11b EStG auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Diese Sonderregelung ist erforderlich, weil § 82b EStDV für Betriebsvermögen nicht gilt....mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 3 Abgrenzung zur Privatsphäre

Rz. 21 Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familie nicht abziehbar. Diese Vorschrift hat lediglich klarstellende Bedeutung. Sie stellt spiegelbildlich noch einmal fest, was bereits aus § 4 Abs. 4 EStG folgt. Sind Aufwendungen nicht wesentlich betrieblich veranlasst, kommt ein Abzug nicht in Betracht, da die V...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 3.2 Feststellen der Veranlassung

Rz. 31 Eine der Hauptschwierigkeiten bei der Anwendung der zuvor stehenden Grundsätze ist die Feststellung der Veranlassung im Einzelfall. Anzuwenden sind die allgemeinen Ermittlungsgrundsätze der AO, d. h. gem. § 88 AO hat die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Gem. §§ 90, 93 AO trifft den Stpfl. die Mitwirkungspflicht, den Sachverhalt umfassend und ...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.8.8 Home-Office-Pauschale

Rz. 92a Hat der Stpfl. kein häusliches Arbeitszimmer, oder hat er ein häusliches Arbeitszimmer, verzichtet aber auf den Abzug der Aufwendungen, kann er für die Jahre 2020 und 2021 eine Pauschale von 5 EUR pro Tag, ,maximal 600 EUR im Kj./Wj. geltend machen, § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG, § 52 Abs. 6 S. 15 EStG. Die Regelung ist durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 in das Gesetz e...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.8.6 Einziger Arbeitsplatz

Rz. 88 Steht für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen ebenfalls bis zu 1.250 EUR p. a. als BA abgezogen werden. Das BVerfG hat die Streichung dieser Ausnahme für verfassungswidrig erklärt, sodass die erforderliche Neuregelung durch das JStG 2010 diese Ausnahme beibehält. Der Betrag von 1.250 EUR bleibt unver...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.8.1 Allgemeines – häusliches Arbeitszimmer

Rz. 68 Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Unter weiteren Voraussetzungen ist ein eingeschränkter Abzug bis maximal 1.250 EUR zulässig, nur in Ausnahmefällen der Abzug der gesamten Aufwendungen. Diese Regelung ist durch das Jahressteuergesetz 1996 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.8.3 Rechtsfolge

Rz. 85 Liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor, sind die Aufwendungen hierfür sowie die Kosten für die Ausstattung nicht abziehbar. Zu den Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot fallen, gehören Miete, Gebäude-AfA, Schuldzinsen für die Herstellung, Anschaffung oder Reparaturen des Arbeitszimmers, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornste...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.10.2 Geldbußen und andere Sanktionen

Rz. 98 Nicht abziehbar sind betrieblich oder beruflich veranlasste Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von einem Mitgliedstaat (nur nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldbußen, § 52 Abs. 6 S. 10 EStG) oder von Organen der EU festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen. Hier...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.4 Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)

Rz. 58 Aufwendungen des Stpfl. für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern. Rz. 59 Die Vorschrift versagt den BA-Abzug für eine Anzahl besonderer Repräsentationsaufwendungen, die häufig auch im privaten Bereich anfallen, sodass die betriebliche Ve...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.8.7 Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Rz. 91 Liegen die Abzugsvoraussetzungen dem Grunde nach vor,[1] gilt die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG. Die Auslegung dieser Regelung war bisher äußerst strittig. Insbesondere war fraglich, ob der Mittelpunkt quantitativ nach der verbrauchten Z...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.8.2 Häusliches Arbeitszimmer – Nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung

Rz. 71 Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung schadet nicht. Der Große Senat hat es abgelehnt, dass die Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und z...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.3.2 Rechtsfolgen – Gästehäuser

Rz. 54 Nicht abziehbar sind alle Aufwendungen zur Errichtung, Anschaffung und Unterhaltung des Gästehauses, wie Löhne der Angestellten, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen. Ist das Gebäude gepachtet, sind die Pachtzahlungen nicht abziehbar. Bewirtungskosten fallen nur unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, sodass diese Aufwendungen bei einem geschäftlichen Anlass zu 70 % abgezogen...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 1. Allgemeines zur Besteuerungssystematik seit 2018

Durch das InvStRG vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730) wurde nicht nur die Besteuerung der Investmentfonds, sondern auch die Besteuerung der Anleger an Investmentfonds grundlegend geändert. Seit Inkrafttreten am 1.1.2018 (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InvStG) erzielt der Anleger aus seinen Anteilen an Publikums-Investmentfonds Investmenterträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 I...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 3.2 Verfahrensmäßige Berücksichtigung des Verlustabzuges

Rz. 58 Liegt für das Rücktragsjahr[1] noch kein Steuerbescheid vor, ist der Verlustabzug ohne Weiteres bei der erstmaligen Veranlagung vorzunehmen, wenn materiell-rechtlich ein Verlust abzuziehen ist, dessen Berücksichtigung vorher nicht möglich war, oder wenn der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.[2] Rz. 59 Ist für den vorangegangenen VZ bereits ein Steuerbescheid...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Einkünftezurechnung bei sog. doppelter Treuhand

Leitsatz Bei der sog. doppelten Treuhand kann (auch) nach Eintritt des Sicherungsfalles ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO vorliegen. Normenkette § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KStG Sachverhalt Der Kläger, ein eingetragener Verein, hat gemäß § 2 Nr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.3.2 Pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben (Abs. 3 S. 1, 2)

Rz. 244 Durch Gesetz v. 22.12.2003[1] wurde Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 2004 um S. 1 und S. 2 ergänzt. Dadurch wurde die bis dahin nur für ausl. Dividenden geltende pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf steuerfrei gestellte Veräußerungs- und ähnliche Gewinne ausgedehnt. Regelungsgrund ist, dass Gewinnausschüttungen (für die Abs. 5 gilt) und Veräußerung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5 Mit Einkünften nach Abs. 1 in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben (Abs. 5)

5.1 Übersicht Rz. 519 Sind die Einkünfte aus einer Beteiligung nicht im Einkommen enthalten, fragt sich, wie damit zusammenhängende Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln sind. Grundsätzlich regelt § 3c EStG, dass Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung w...mehr