Rz. 39

Der Begriff des Geschenkes entspricht dem der bürgerlich-rechtlichen Schenkung i. S. d. § 516 BGB. Er setzt daher eine Zuwendung aus dem Vermögen des Stpfl. voraus, die einen anderen bereichert, wenn beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Ein Geschenk kann daher nicht vorliegen, wenn bereits eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung ausgeht. Der BFH sieht den Begriff des Geschenks als geklärt an, sodass Nichtzulassungsbeschwerden insoweit nicht erfolgreich sein werden.[1] Eine unentgeltliche Zuwendung ist gegeben, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht wird. Unentgeltlichkeit ist damit nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Als Gegenleistung kommen alle Handlungen in Betracht, die im betrieblichen Interesse liegen; die erwartete oder bereits erbrachte Gegenleistung muss hinreichend konkretisiert sein. Die Unentgeltlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. Geschenke sind daher Geld- oder Sachzuwendungen, die einmalig oder laufend aus bestimmtem Anlass (Geburtstag, Weihnachten) oder ohne Anlass gewährt werden.[2]

 

Rz. 40

Keine Geschenke sind Kränze und Blumen bei Beerdigungen, Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weiterer Einzahlungen sowie Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung, allgemeine Zweckgeschenke,[3] Zugaben i. S. d. vormaligen ZugabeVO sowie Rabatte, Boni, Skonti, Provisionen und Trinkgelder.[4]

 

Rz. 41

Schmiergelder sind keine Geschenke, wenn sie den Zweck haben, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, anders, wenn sie lediglich gegeben werden, um ein positives Klima zu Gunsten des Gebers zu erreichen (Zweckgeschenk).[5]

Die Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Schenkungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein zusätzliches Geschenk, auch wenn der Betrag unter 35 EUR liegt.[6]

 

Rz. 42

Parteispenden sind seit 1984 keine Betriebsausgaben und damit keine Geschenke. Insoweit geht § 10b EStG als spezialgesetzliche Regelung vor.

 

Rz. 43

Bei Incentive-Reisen liegen Geschenke vor, wenn die Reise dazu dient, allgemeine Geschäftsbeziehungen erst anzuknüpfen, zu erhalten oder zu verbessern. Wird die Reise als zusätzliche Gegenleistung gewährt, sind die Aufwendungen vollen Umfanges als BA abziehbar. Bewirtungsaufwendungen oder Unterbringungskosten im eigenen Gästehaus, das sich nicht am Ort des Betriebes befindet, unterliegen den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG.[7]

Zum Sponsoring und der steuerlichen Behandlung von VIP-Maßnahmen vgl. den Beitrag "Spenden/Sponsoring".

 

Rz. 44

Geschenke, die beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können, werden ebenfalls nicht vom Abzugsverbot erfasst.[8] Hierunter fallen z. B. Ärztemuster, Praxisgegenstände wie Blutdruckmesser, ärztliche Fachliteratur u. Ä.

[2] EStR 4.10 Abs. 4; Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rz. 537.
[3] BFH, Beschluss v. 22.9.2015, I B 1/15, BFH/NV 2016 S. 384; EStR 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1–3; a. A. Drüen, in Brandis/Heuermann, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 4 EStG Rz. 701, Stand 11/2020, wenn anlässlich des Preisausschreibens oder der Auslobung keine eigene nennenswerte Leistung zu erbringen ist. Dies dürfte aber bei jedem Preisausschreiben der Fall sein!
[8] EStR 4.10 Abs. 2 Satz 4 zutreffend, da vom Gesetzeszweck (vgl. Rz. 38) nicht erfasst; Drüen, in Brandis/Heuermann, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 4 EStG Rz. 704, Stand 11/2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge