Rz. 45
Die Abzugsbeschränkung gilt für natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, und juristische Personen.[1] Personen, die zu dem Stpfl. auf Grund eines Werkvertrages oder eines Handelsvertretervertrages in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Stpfl. nicht gleichgestellt.[2] Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen Tätigkeit unter Mithilfe von Angestellten seines Arbeitgebers auch eine selbstständige Tätigkeit aus, sind die Mitarbeiter nicht seine Arbeitnehmer.[3]
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