Rz. 45

Die Abzugsbeschränkung gilt für natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, und juristische Personen.[1] Personen, die zu dem Stpfl. auf Grund eines Werkvertrages oder eines Handelsvertretervertrages in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Stpfl. nicht gleichgestellt.[2] Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen Tätigkeit unter Mithilfe von Angestellten seines Arbeitgebers auch eine selbstständige Tätigkeit aus, sind die Mitarbeiter nicht seine Arbeitnehmer.[3]

[1] FG Köln, Urteil v. 11.2.1982, EFG 1983 S. 60, rkr., betr. Zuwendung an einen Verein; EStR 4.10 Abs. 2 Satz 1; Wied, in Brandis/Heuermann, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 4 Rz. 706, Stand 11/2020; Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rz. 536.
[3] BFH, Urteil v. 8.11.1984, IV R 186/82, BStBl 1985 II S. 286 betr. Geschenke eines angestellten Chefarztes im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit an die Mitarbeiter des Krankenhauses; EStH 4.10. Abs. 2–4 "Selbständige Tätigkeit eines Angestellten".

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