Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsverhältnis

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.6 Angemessenheit dem Grunde nach/Üblichkeit/Ernsthaftigkeit

Tz. 122 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Von Zeit zu Zeit taucht in der Rspr des BFH die "Üblichkeit" als Indiz für die Prüfung der gesellschaftlichen Veranlassung eines Vorgangs auf; zB s Urt des BFH v 13.12.1989, BStBl II 1990, 454 zu einem Anstellungsvertrag: "Ein fremder Arbeitnehmer würde einer Regelung nicht zustimmen, die ihn einseitig benachteiligt und vom Inhalt aller übli...mehr

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Neumann-Redlin, Springer, Z... / 5.2 Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Rz. 57 § 275 SGB V lautet– soweit dieser im Zusammenhang mit der Begutachtung eines Arbeitnehmers wegen Zweifeln an seiner Arbeitsunfähigkeit von Belang ist – wie folgt: Abs. 1: Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, … … bei Arb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Klare und eindeutige Vereinbarung

Tz. 266 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Eine Vereinbarung ist klar und eindeutig, wenn ein außen stehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wird (s Urt des BFH v 24.01.1990, BStBl II 1990, 645; v 04.12.1991, BStBl II 1992, 362) und in welcher Höhe – einerlei ob laufend oder einmalig – e...mehr

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Geltungsbereich des TVöD (§... / 6.8.1 Die geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterfällt uneingeschränkt dem Geltungsbereich des TVöD. Die entsprechende Person ist Teilzeitbeschäftigter gemäß § 24 Abs. 2 TVöD und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Damit wird der Rechtsprechung des BAG und EuGH sowie dem Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften in § 4 A...mehr

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Geltungsbereich des TVöD (§... / 6.10.2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) definiert in § 42 die Begriffe "Hochschullehrerinnen" und "Hochschullehrer". Dies sind danach die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Hochschulen. Welche Einrichtungen als Hochschulen anzusehen sind, ergibt sich aus § 1 HRG. Die tarifvertraglichen Begriffe "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" sind...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 1.4 Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist bei einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung zu prüfen, ob die Zustimmung der BA erforderlich ist und keine Versagungsgründe vorliegen. Für die Beschäftigung einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist grundsätzlich die Zustimmung der BA erforderlich. Das Verfahren ...mehr

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Duales Hebammenstudium im ö... / 2.20.3.5 Fälligkeit

Eine Rückzahlungspflicht nach § 22 Absatz 2 TVHöD entsteht jeweils mit Ablauf des Kalendertages, an dem das Vertragsverhältnis (Studienverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis) endet. Hinweis Der Rückzahlungsanspruch muss innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (vgl. § 23 TVHöD bzw. § 37 TVöD). Dem Studierenden bzw. ehemals Studierenden ist ü...mehr

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Ausländische Arbeitnehmer b... / 1.3 Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung einer Fachkraft mit Berufsausbildung

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist bei einer Fachkraft mit Berufsausbildung zu prüfen, ob die Zustimmung der BA erforderlich ist und keine Versagungsgründe vorliegen. Grundsätzlich ist für die Beschäftigung einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Zustimmung der BA erforderlich.[1] Das Verfahren richtet si...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Begrifflichkeiten des Gesetzes und ihr Verhältnis zur verdeckten Gewinnausschüttung: Definition des BFH

Tz. 60 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Das Gesetz verwendet in § 8 Abs 3 S 2 KStG die Begriffe Das Merkmal "Gewinn" erfordert begrifflich eigentlich einen Ertrag bzw Überschuss der Kö, den sie nicht offen auf Grund eines Ausschüttungs-Beschl, sondern verdeckt in anderer Form (zB iR eines Miet-...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.1 Grundsatz

Tz. 234 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter müssen zivilrechtlich wirksam sein. Die Notwendigkeit der zivilrechtlichen Wirksamkeit ist zunächst einmal eine Ausprägung des materiellen Fremdvergleichs. Auch fremde Dritte werden nämlich regelmäßig – wenn auch nicht immer – darauf achten, dass ihre Vereinbarungen zivilrechtlich wirk...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Tatsächliche Durchführung

Tz. 279 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Eine vGA ist anzunehmen, wenn eine an sich klare und von vornherein mit dem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossene Vereinbarung tats nicht durchgeführt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn das Fehlen der tats Durchführung – was die Regel sein wird – darauf schließen lässt, dass die von vornherein abgeschlossene Vereinbarun...mehr

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Geltungsbereich des TVöD (§... / 6.10.3 Hilfskräfte

Schon die Reichsassistentenordnung vom 1.1.1940 sah in § 15 f wissenschaftliche Hilfskräfte vor. Sie sollten zur "Wahrnehmung solcher wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten bestellt (werden), für die eine abgeschlossene Hochschulausbildung nicht erforderlich ist". Herkömmlicherweise wurden demgemäß als wissenschaftliche Hilfskräfte einmal Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochsch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2 Verwendung der vGA beim Gesellschafter: Der Vorteilsverbrauch

Tz. 433g Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Gerade bei bilanzierenden AE, bei denen eine erhaltene vGA zu einem bilanziellen Ertrag führt (s Tz 433f), zeigt sich, dass eine erhaltene vGA neben der Erfassung als (Kap-)Ertrag auch noch eine weitere Konsequenz haben muss, nämlich ihre Verwendung. Schließlich muss ein Buchungssatz auch eine Sollbuchung ausweisen, wenn als Habenbuchung e...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.1.1 Entstehen und Fälligkeit von Teilurlaubsansprüchen

Rz. 4 Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG mit Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten. Wann Teilurlaubsansprüche entstehen, ist im Gesetz nicht geregelt und umstritten. Dabei geht es entscheidend darum, wann der Arbeitgeber einen geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu erfüllen hat. Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen und der ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.1.2 Berechnung der Beschäftigungszeiten

Rz. 11 Für die Berechnung des zustehenden anteiligen Urlaubs sind 3 Faktoren ausschlaggebend: Abzustellen ist zunächst auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wie bei § 4 BUrlG kommt es auf den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht an[1], da der Urlaubsanspruch nicht durch erbrachte Arbeitsleistung bedingt ist.[2] Stellt ein Tarifvertrag auf Tätigkeitsm...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.3 Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. b

Rz. 19 Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG erwirbt der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch, wenn er vor erfüllter Wartezeit ausscheidet. Allein entscheidend ist die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und mit[1] Erfüllung der Wartezeit. Dies sind befristete Arbeitsverhältnisse für eine Zeit von bis zu 6 Monaten, unbefristete oder auf einen Zeitraum von mehr als 6...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.4 Verhältnis von § 5 Abs. 1 Buchst. a zu b

Rz. 24 Es ist einhellige Meinung, dass ein Teilurlaubsanspruch nur nach einer der beiden Regelungen bestehen kann. Der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG setzt das Bestehen des Arbeitsverhältnisses über die Wartezeit hinaus voraus. Der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG setzt die Beendigung vor und mit der Wartezeit voraus.[1] Allerdings kan...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.2 Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. a

Rz. 15 Der Teilurlaub wegen Nichterfüllung der Wartezeit kann nur im Eintrittsjahr entstehen, da die Wartezeit für den Vollurlaubsanspruch nach § 4 BUrlG nur einmal für das Arbeitsverhältnis erfüllt werden muss und nicht in jedem Kalenderjahr. Voraussetzung von § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG ist der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte. Das Arbe...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.5 Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. c

Rz. 26 § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG kommt bei Vorliegen von 2 kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung: Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit und Ausscheiden in der ersten Kalenderjahreshälfte Da mit Erfüllung der Wartezeit nach § 4 BUrlG der Vollurlaubsanspruch entsteht, handelt es sich bei § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG um eine Vorschrift, die den Vollurlaubsanspruch entweder gekür...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 4.2.2 Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB

Rz. 45 Hat der Arbeitnehmer mehr als den zustehenden Urlaub erhalten, kann eine Rückforderung des Urlaubsentgelts bei Fehlen einer Vereinbarung oder tarifvertraglichen Regelung über Bereicherungsrecht nach § 812 BGB erfolgen. Solange die Rechtsprechung den Anspruch auf Urlaub und Urlaubsentgelt als Einheitsanspruch verstand[1], wurde ein Rückforderungsanspruch überwiegend mi...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommen­steuererklärung

Leitsatz 1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. 2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte

Rz. 30 Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, kann der zustehende gesetzliche Vollurlaubsanspruch im Hinblick auf die §§ 1 und 4 BUrlG weder durch einzelvertragliche Vereinbarung noch durch eine tarifvertragliche Regelung gekürzt werden. Damit scheidet eine anteilige Zwölftelung aus.[1] Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den ge...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 3.1 Bruchteile von mindestens einem halben Tag

Rz. 33 Bei einer Berechnung von Urlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG gebietet § 5 Abs. 2 BUrlG die Aufrundung auf volle Urlaubstage, wenn der Bruchteil mindestens einen halben Tag ergibt. Ab 0,5 Urlaubstagen ist aufzurunden, und zwar unabhängig davon, ob der Urlaub gewährt oder abgegolten wird. Abzustellen ist auf die erste Dezimalstelle. Bei berechneten 3,496 Urlaubstage...mehr

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Besonders schutzbedürftige ... / 3 Schwangere und stillende Frauen: Wie das Mutterschutzgesetz im Betrieb richtig umgesetzt wird

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) legt fest, dass Mutter und Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit besonders vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden müssen. Mütter müssen ihre Beschäftigung in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können und Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach de...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 18 L... / 2.3 Anspruchsvoraussetzungen für Ausbildungsförderung

Rz. 13 Zu den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach § 8 BAföG können jedoch auch privilegierten Ausländern (insbesondere Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen) sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5... / 1 Mitwirkungsobliegenheiten

Rz. 1 § 5 BUrlG zählt 3 Fallgestaltungen auf, in denen es zu einer Zwölftelung des gesetzlichen Jahresurlaubsanspruchs kommt. Ein Teilurlaubsanspruch entsteht, wenn im Eintrittsjahr die Wartezeit nicht erfüllt werden kann (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG) oder der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit wieder ausscheidet (§ 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG). Ein Teilurlaubsanspruch entsteht au...mehr

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Besonders schutzbedürftige ... / 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Grundlage für Antidiskriminierung im Betrieb

Mit Blick auf die demografischen Herausforderungen und dem Konzept der Teilhabe müssen soziale Gruppen, die lange als "Randgruppen" in der Arbeitswelt betrachtet wurden, verstärkt in die Unternehmen eingebunden werden. Unternehmen, die ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden und sich für diese Personen über das gesetzliche Maß hinaus engagieren, gelten zunehmend als beso...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auflösungszeitpunkt

Rz. 24 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis zum Auflösungszeitpunkt nach § 9 Abs. 2 KSchG noch besteht. Der Antrag kann grds. nicht gestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen beendet war.[1] In Betracht kommen dabei insbesondere die Beendigung durch eine auflösende Be...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers

1 Allgemeines Rz. 1 Das KSchG ist nach seiner Grundkonzeption ein Bestandsschutzgesetz, auch wenn in der Rechtswirklichkeit nur ein geringer Anteil von Beendigungsrechtsstreitigkeiten zum Erhalt eines Arbeitsplatzes führt. Eine sozial nicht gerechtfertigte oder aus sonstigen Gründen unwirksame Kündigung führt zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit folgenden Konsequenzen...mehr

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Arbeitsentgelt/-lohn in der... / 2.2 Vorliegen eines Dienstverhältnisses

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.[1] Dabei sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlic...mehr

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Arbeitsentgelt/-lohn in der... / 2 Kein Arbeitsentgelt ohne Beschäftigungsverhältnis

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig von deren Form oder Bezeichnung.[1] Der weitgehende Begriff des Arbeitsentgelts führt dazu, dass ein Zusammenhang zwischen Zuwendung und Beschäftigungsverhältnis schon dann anzunehmen ist, wenn eine Zuwendung nur aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Eine Zahlu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Änderungsangebot

Rz. 6 Zur Kündigungserklärung muss als 2. Element ein bestimmtes oder jedenfalls bestimmbares Angebot i. S. v. § 145 BGB zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen.[1] Beispiele "Wir kündigen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.9. dieses Jahres und bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10. die...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Sozialversicherungsrecht

Rz. 38 Abfindungen wegen der Beendigung eines Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegen – unabhängig von deren Höhe und Bewertung unter steuerlichen Gesichtspunkten – nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Es handelt sich nach der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts[1] um kein beitragspflich...mehr

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Rechtsfragen der Mitarbeite... / 1.3 Spezielle Kontrollgrenze gemäß § 26 BDSG und der DSGVO

Nach § 26 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Arbeitnehmern für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies erforderlich ist für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung. Dies galt bereits ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.2 Bemessungsfaktoren

Rz. 15 Der Erhöhung der Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 KSchG kann entnommen werden, dass der wichtigste Bemessungsfaktor die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist. Gleichwohl kann dieser Faktor hinter anderen Gründen zurücktreten, mit der Folge, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht allein von ausschlaggebendem Gewicht ist.[1] Rz. 16 Neben der Betriebszugehörigkeit ist d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Änderungskündigung ist ein Instrument zur einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen. Grundsätzlich bedarf die Änderung des Inhalts eines Arbeitsverhältnisses eines Änderungsvertrags der Parteien (§ 311 Abs. 1 BGB). Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO erlaubt nur eine Änderung der Arbeitsbedingungen innerhalb des vom Arbeitsvertrag gezogenen Rahm...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2 Auflösungsgründe des Arbeitnehmers

Rz. 42 § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt für den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers, dass diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist dabei angesichts des unterschiedlichen Normzwecks mit dem Begriff der Unzumutbarkeit in § 626 BGB nicht identisch. Bei § 626 BGB wird auf den zeitlich begrenzten Zeitraum ...mehr

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Arbeitsentgelt/-lohn in der... / 3.2.3 Sonderrechtsbeziehungen

Es liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, sondern wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Die Leistungen können dann zu einer anderen Einkunftsart gehören, wenn deren Voraussetzungen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.1 Beurteilungszeitpunkt

Rz. 32 Maßgeblicher Beurteilungspunkt der Frage, ob dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Fortsetzung zuzumuten ist oder Gründe für eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit vorliegen, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Trotz der gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf den Kündigungszeitpunkt ist der Auflösungsantrag ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Auflösungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 49 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt voraus, dass aufgrund konkreter Vorkommnisse eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Da das KSchG ein Bestandsschutzgesetz ist, weist das BAG in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers nur ausnahmsweise in Betrac...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das KSchG ist nach seiner Grundkonzeption ein Bestandsschutzgesetz, auch wenn in der Rechtswirklichkeit nur ein geringer Anteil von Beendigungsrechtsstreitigkeiten zum Erhalt eines Arbeitsplatzes führt. Eine sozial nicht gerechtfertigte oder aus sonstigen Gründen unwirksame Kündigung führt zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit folgenden Konsequenzen für die Arbe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3 Rechtskraft, Vollstreckbarkeit, Kosten, Streitwert

Rz. 66 Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um ein Gestaltungsurteil. Das Arbeitsverhältnis wird erst mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Solange über den Auflösungsantrag nicht rechtskräftig entschieden ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn von Arbeitgeberseite die Unwirksamkeit der Kündigung anerkan...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6 Auflösung und Ansprüche nach den §§ 111 ff. BetrVG (Betriebsänderungen)

Rz. 71 Wird eine Kündigung im Rahmen einer Betriebsänderung ausgesprochen, so können einem Arbeitnehmer Ansprüche aus einem Sozialplan nach § 112 BetrVG oder Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG zustehen. Rz. 72 Sieht ein Sozialplan Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, schließen sich Ansprüche aus dem Sozialplan und die Auflösung des Arbeitsverhältnis...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Begriff der Änderungskündigung

Rz. 4 Nach der Legaldefinition in § 2 Satz 1 KSchG besteht die Änderungskündigung aus 2 Elementen, der Kündigung des Arbeitsverhältnisses[1] und im Zusammenhang damit einem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen, dem Änderungsangebot. Geregelt ist in § 2 KSchG nur die ordentliche arbeitgeberseitige Änderungskündigung. Will der Arbeitnehmer ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.2 Streitgegenstand

Rz. 77 Streitgegenstand der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. [1] Die Regelung in § 8 KSchG spricht nicht gegen dieses Verständnis. Danach gilt zwar "die Änderungskündigung" als von Anfang an rechtsunwirksam, wenn das Gericht festgestellt hat, dass...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Auflösungsantrag und Betriebsübergang

Rz. 27 Der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auflösungszeitpunkt spielt auch eine Rolle bei der Lösung der Frage, ob und wer einen Auflösungsantrag bei einer Kündigungsschutzklage und anschließendem Betriebsübergang stellen kann, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat. 3.4.1 Betriebsübergang nach Auflösungszeitpunkt Rz. 28 Hat ei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2 Beendigungszeitpunkt

Rz. 63 Als Beendigungszeitpunkt ist nach § 9 Abs. 2 KSchG zwingend der Zeitpunkt festzulegen, zu dem das Arbeitsverhältnis bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Abzustellen ist daher auf die ordentliche Kündigungsfrist, und zwar auch bei einer nicht fristgerechten Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt (Satz 1, Halbsatz 2 und Satz 2)

Rz. 64 § 2 KSchG regelt die Möglichkeit des Arbeitnehmers, das mit einer Kündigung verbundene Änderungsangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 Satz 1 KSchG). Daneben hat der Arbeitnehmer noch 2 weitere Möglichkeiten, auf eine von dem Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung zu reagieren. Er ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3.2 2. Stufe: Zumutbarkeit des Änderungsangebots

Rz. 89 Anders als bei der Beendigungskündigung ist der Bezugspunkt der sozialen Rechtfertigung nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Änderung der Arbeitsbedingungen. Das BAG prüft daher auf der 2. Stufe, ob die vorgeschlagene Änderung vom Arbeitnehmer billigerweise hingenommen werden muss. [1] Rz. 90 Ob der Arbeitnehmer die vorgeschlagenen Änderungen billi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4.1 Betriebsübergang nach Auflösungszeitpunkt

Rz. 28 Hat ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt, kann er im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einen Auflösungsantrag stellen, wenn der Betriebsübergang nach dem Auflösungszeitpunkt stattfindet. Er muss geltend machen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht zumutbar ist bzw. war.[1] ...mehr