Schon die Reichsassistentenordnung vom 1.1.1940 sah in § 15 f wissenschaftliche Hilfskräfte vor. Sie sollten zur "Wahrnehmung solcher wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten bestellt (werden), für die eine abgeschlossene Hochschulausbildung nicht erforderlich ist". Herkömmlicherweise wurden demgemäß als wissenschaftliche Hilfskräfte einmal Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung sowie auch studentische Hilfskräfte ohne eine abgeschlossene Ausbildung verstanden.

Im Umkehrschluss aus § 42 HRG ergibt sich, dass diese Hilfskräfte nur nebenberuflich beschäftigt werden, da sie nach dieser gesetzlichen Norm nicht dem hauptberuflich tätigen Personal der Hochschule zuzuordnen sind.

  • Wissenschaftliche Hilfskräfte

Das HRG enthält keine Definition was unter dem Begriff "Wissenschaftliche Hilfskräfte" zu verstehen ist. Dem § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG ist lediglich zu entnehmen, dass es diese Personengruppe in den Hochschulen gibt. Aus der seinerzeitigen Gesetzesbegründung zum 5. HRGÄndG[1] ergibt sich, dass wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte wie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter "Dienstleistungen in Forschung und Lehre" erbringen. Sie können ebenfalls auch zur eigenen Qualifizierung beschäftigt werden. Die Ausgestaltung solcher Rechtsverhältnisse ist dem Landesgesetzgeber überlassen.

Das BAG definiert "wissenschaftliche Hilfskräfte" als Personen, die zur Mithilfe und Unterstützung bei bestimmten wissenschaftlichen Arbeiten angestellt sind, d. h. für eine in Forschung und Lehre tätige Person unterstützende und zuarbeitende Tätigkeiten verrichten.[2]

Unter "wissenschaftlichen Hilfskräften" i. S. d. HRG sind diejenigen Mitarbeiter anzusehen, die wissenschaftliche Dienstleistungen zu weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten im öffentlichen Dienst zu erbringen haben.[3]

Wissenschaftliche Hilfskräfte verfügen (im Gegensatz zu den studentischen Hilfskräften) über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Sie unterscheiden sich von den hauptberuflichen Mitarbeitern durch ihre nicht hauptberufliche Beschäftigung.

So unterscheidet sich die Tätigkeit einer wissenschaftlichen Hilfskraft nicht notwendigerweise von der eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, außer dass ihre Beschäftigung eben nebenberuflich ist. Die Abgrenzung zum wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt sich i. d. R. nicht aufgrund einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit, sondern wegen des geringen Umfangs der geschuldeten Arbeitsleistung.

Der Gruppe der wissenschaftlichen Hilfskräfte zuzuordnen sind auch die Tutoren. Tutoren sind Personen, denen im Allgemeinen die Aufgabe zugewiesen wird, Studenten in ihren Studien zu unterstützen, z. B. durch Nachbereiten von Vorlesungen, Vertiefung in Kleingruppen. Die rahmenrechtliche Bestimmung[4], die die Beschäftigung der Tutoren regelte, ist ersatzlos weggefallen. Soweit sie nach Landesrecht beschäftigt werden, sind sie mit den wissenschaftlichen Hilfskräften vergleichbar.

Gleichfalls der Gruppe der wissenschaftlichen Hilfskräfte zuzuordnen sind in der Regel die Mentoren, soweit mit diesen ein vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis besteht und diese keine Daueraufgaben wahrzunehmen haben.[5]

  • Studentische Hilfskräfte

Studentische Hilfskräfte sind solche Mitarbeiter, die nur nebenberuflich tätig sind und deren "Hauptbeschäftigung" das Studium ist. In der Regel verfügen studentische Hilfskräfte noch nicht über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Nach dem Wortlaut des § 57e HRG ist es aber nicht ausgeschlossen, dass eine studentische Hilfskraft bereits über einen solchen verfügen kann. Erforderlich ist lediglich, dass die studentische Hilfskraft als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist.

[1] BT-Drucksache 14/6853.
[3] BAG, Urteil v. 20.9.1995, 7 AZR 78/95 (diese Entscheidung ist inhaltlich auch auf die §§ 57a ff. HRG in der ab 31.12.2004 geltenden Fassung übertragbar).
[4] § 57 HRG i. d. F. vor In-Kraft-Treten des 5. HRGÄndG.

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