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Geltungsbereich des TVöD (§ 1 TVöD) / 6.10.3 Hilfskräfte

Klaus Beckerle
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Schon die Reichsassistentenordnung vom 1.1.1940 sah in § 15 f wissenschaftliche Hilfskräfte vor. Sie sollten zur "Wahrnehmung solcher wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten bestellt (werden), für die eine abgeschlossene Hochschulausbildung nicht erforderlich ist". Herkömmlicherweise wurden demgemäß als wissenschaftliche Hilfskräfte einmal Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung sowie auch studentische Hilfskräfte ohne eine abgeschlossene Ausbildung verstanden.

Im Umkehrschluss aus § 42 HRG ergibt sich, dass diese Hilfskräfte nur nebenberuflich beschäftigt werden, da sie nach dieser gesetzlichen Norm nicht dem hauptberuflich tätigen Personal der Hochschule zuzuordnen sind.

  • Wissenschaftliche Hilfskräfte

Das HRG enthält keine Definition was unter dem Begriff "Wissenschaftliche Hilfskräfte" zu verstehen ist.

Das BAG definiert "wissenschaftliche Hilfskräfte" als Personen, die zur Mithilfe und Unterstützung bei bestimmten wissenschaftlichen Arbeiten angestellt sind, d. h. für eine in Forschung und Lehre tätige Person unterstützende und zuarbeitende Tätigkeiten verrichten.[1]

Unter "wissenschaftlichen Hilfskräften" i. S. d. HRG sind diejenigen Mitarbeiter anzusehen, die wissenschaftliche Dienstleistungen zu weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten im öffentlichen Dienst zu erbringen haben.[2]

Wissenschaftliche Hilfskräfte verfügen (im Gegensatz zu den studentischen Hilfskräften) über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Sie unterscheiden sich von den hauptberuflichen Mitarbeitern durch ihre nicht hauptberufliche Beschäftigung.

So unterscheidet sich die Tätigkeit einer wissenschaftlichen Hilfskraft nicht notwendigerweise von der eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, außer dass ihre Beschäftigung eben nebe...

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