Rz. 6

Zur Kündigungserklärung muss als 2. Element ein bestimmtes oder jedenfalls bestimmbares Angebot i. S. v. § 145 BGB zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen.[1]

 
Praxis-Beispiel

"Wir kündigen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.9. dieses Jahres und bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10. dieses Jahres zu folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen: Sie arbeiten nicht mehr in der Geschäftsstelle Köln, sondern in der Geschäftsstelle Frankfurt. Im Übrigen bleibt es beim Inhalt des Arbeitsvertrags."

Gegenbeispiel[2]:

"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.6. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses über diesen Termin zu nachstehend geänderter Bedingung an: Anstatt der bisherigen Festzulage kommt eine Leistungsprämie zur Auszahlung."

Aus dieser Formulierung lässt sich nicht entnehmen, welchen Inhalt genau die Leistungsprämie haben soll. Das Änderungsangebot ist nicht hinreichend bestimmt, die Änderungskündigung unwirksam.

 

Rz. 7

Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. Dies muss bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der Fall sein. Eine spätere Klarstellung durch den Arbeitgeber reicht nicht aus.[3]

Ist das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt, ist die Änderungskündigung unwirksam.[4] Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zur selben Zeit mehrere Änderungskündigungen erklärt, die je für sich das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung lediglich einer bestimmten – jeweils anderen – Vertragsbedingung und den Hinweis enthalten, der Arbeitnehmer erhalte zugleich weitere Änderungskündigungen.[5] Denn den Kündigungsschreiben lässt sich dann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, mit welchem Inhalt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen soll, insbesondere auch, ob es der Arbeitgeber nur bei Annahme sämtlicher angestrebter Änderungen fortsetzen will. Die hinreichende Bestimmtheit eines Änderungsangebots verlangt vielmehr, dass sich der Änderungswille des Arbeitgebers in der jeweiligen Änderungskündigung vollständig abbildet.[6]

Nicht unbestimmt, sondern grundsätzlich möglich ist es, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem ersten und hilfsweise zu einem späteren Termin kündigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen ab dem jeweiligen Folgetag anbietet. Es handelt sich dann um 2 Änderungskündigungen, nämlich um eine unbedingte zu dem ersten und um eine in zulässiger Weise nach § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingte Änderungskündigung zu dem späteren Termin.[7] Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall für jede der Kündigungen entscheiden, ob er das mit ihr verbundene Vertragsangebot ablehnen oder mit bzw. ohne Vorbehalt annehmen will und ggf. entsprechend gestaffelte Änderungsschutzklagen erheben.[8]

 

Rz. 8

Eine unbedingte Kündigungserklärung ohne gleichzeitiges oder vorausgegangenes Änderungsangebot, auf das in der Kündigung Bezug genommen wird, ist keine Änderungs-, sondern eine Beendigungskündigung. Ist das Änderungsangebot bereits vor Ausspruch der Kündigung abgegeben worden, muss der Arbeitgeber beim späteren Ausspruch der Kündigung klarstellen, dass er das Änderungsangebot trotz der gescheiterten Vertragsverhandlungen aufrechterhält.[9]

 

Rz. 9

Ist die Kündigungserklärung nicht eindeutig, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Änderungs- oder eine Beendigungskündigung vorliegt oder ggf. auch nur eine – regelmäßig unwirksame – Teilkündigung. Maßgeblich ist wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss (§§ 133, 157 BGB).[10]

 
Hinweis

Ist eine Änderungskündigung beabsichtigt, sollte diese unmissverständlich erklärt und in dem Kündigungsschreiben ausdrücklich zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den konkret benannten geänderten Arbeitsbedingungen angeboten werden. Die Kündigung muss sich dabei auf das Arbeitsverhältnis insgesamt beziehen und nicht als – regelmäßig unwirksame – Teilkündigung auf eine oder mehrere einzelne Vertragsbedingungen.

 

Rz. 10

Das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB erstreckt sich auch auf das Änderungsangebot.[11] Das Änderungsangebot ist Bestandteil der Kündigung. Ein bei Übergabe einer Kündigungserklärung lediglich mündlich unterbreitetes Änderungsangebot genügt daher nicht. Es ist jedoch ausreichend, wenn der Inhalt des Änderungsangebots im Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang findet (sog. Andeutungstheorie). Auch außerhalb des Kündigungsschreibens liegende, zur Erforschung des Angebotsinhalts geeignete Umstände sind bei der Auslegung der Erklärung heranzuziehen und mitzuberücksichtigen.[12]

 
Praxis-Beispiel

Der Inhalt des Änderungsangebots ergibt sich aus einem in Bezug genommenen und dem Kündigungsschreiben beigefügten oder dem Erklärungsem...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge