Rz. 71

Wird eine Kündigung im Rahmen einer Betriebsänderung ausgesprochen, so können einem Arbeitnehmer Ansprüche aus einem Sozialplan nach § 112 BetrVG oder Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG zustehen.

 

Rz. 72

Sieht ein Sozialplan Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, schließen sich Ansprüche aus dem Sozialplan und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelmäßig gegenseitig aus.

 

Rz. 73

Unterliegt ein Arbeitnehmer in einer Kündigungsschutzklage, hat er Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen aus einem Sozialplan. Obsiegt der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Wird das Arbeitsverhältnis zugleich auf Antrag aufgelöst, so steht dem Arbeitnehmer die durch das Gericht festgesetzte Abfindung nach § 9 KSchG zu und nicht zusätzlich noch die Abfindung nach einem Sozialplan.[1] Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall nicht aus betriebsbedingten Gründen, sondern als Folge der gerichtlichen Auflösung nach § 9 KSchG. Der Arbeitnehmer hat daher auch keinen Anspruch auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Anspruch aus dem Sozialplan und einer niedrigeren Abfindung nach § 9 KSchG, es sei denn, der Sozialplan sieht dies ausdrücklich vor.[2]

 

Rz. 74

Auch Abfindungsansprüche nach § 9 KSchG und Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG schließen sich gegenseitig aus. Die Auflösung nach § 9 KSchG setzt voraus, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Nachteilsausgleichsansprüche setzen voraus, dass der Arbeitnehmer als Folge einer sozial gerechtfertigten Kündigung Nachteile erleidet.

 

Rz. 75

Der Arbeitnehmer, für den der Ausgang einer Kündigungsschutzklage offen ist, kann beide möglichen Ansprüche in einer Klage geltend machen. Er kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen und hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage einen Antrag auf Zahlung einer Abfindung nach § 113 BetrVG stellen. Zulässig ist es aber auch, umgekehrt den Antrag auf Zahlung einer Abfindung nach § 113 BetrVG als Hauptantrag zu stellen und den Kündigungsschutzantrag mit Auflösungsantrag als Hilfsantrag[3], wobei die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten ist.

[1] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, § 9 KSchG, Rz. 11.
[2] APS/Biebl, § 9 KSchG, Rz. 117; a. A. KR/Spilger, § 9 KSchG, Rz. 94.
[3] LKB/Linck, KSchG, § 9 KSchG, Rz. 87; Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 9 KSchG, Rz. 15.

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