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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.3 Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. b

Manfred Arnold
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Rz. 19

Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG erwirbt der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch, wenn er vor erfüllter Wartezeit ausscheidet. Allein entscheidend ist die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und mit (s. hierzu unten Rz. 21) Erfüllung der Wartezeit. Dies sind

  • befristete Arbeitsverhältnisse für eine Zeit von bis zu 6 Monaten,
  • unbefristete oder auf einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten befristete Arbeitsverhältnisse, die innerhalb der ersten 6 Monate durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden.[1]

Entstehen und Fälligkeit des Teilurlaubsanspruchs hängen vom Beendigungstatbestand (Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag) ab.[2]

Die Regelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich das Arbeitsverhältnis über den Jahreswechsel erstreckt. In diesem Fall erfolgt keine Berechnung anteiliger Urlaubsansprüche nach Kalenderjahren.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitsverhältnis besteht vom 6.11. bis zum 15.1. des Folgejahres.

Hier hat der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch für 2 volle Beschäftigungsmonate mit 2/12.

Es ist auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum abzustellen.[4]

Würde eine Berechnung nach Kalenderjahren erfolgen, hätte der Arbeitnehmer nur Anspruch von 1/12 für einen vollen Beschäftigungsmonat im Eintrittsjahr und 0/12 im Austrittsjahr.

 

Rz. 20

Auch wenn grundsätzlich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von bis zu 6 Monaten der Teilurlaubsanspruch schon mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses entsteht (s. hierzu oben Rz. 6), ist die Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr nach § 1 BUrlG zu beachten. Erstreckt sich bei einem Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG das Arbeitsverhältnis über den Jahreswechsel, entstehen die anteiligen Urlaubsansprüche für das Folgejahr erst mit dem 1.1. des neuen Jahres.

 
Praxis-Beispie...

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