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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.1.1 Entstehen und Fälligkeit von Teilurlaubsansprüchen

Manfred Arnold
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Rz. 4

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG mit Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten. Wann Teilurlaubsansprüche entstehen, ist im Gesetz nicht geregelt und umstritten. Dabei geht es entscheidend darum, wann der Arbeitgeber einen geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu erfüllen hat.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Teilurlaubsanspruchs. Nach allgemeinen Grundsätzen entsteht ein Anspruch, wenn die in der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Er wird fällig, wenn sich die Leistungspflicht des Schuldners aktualisiert, d. h. der Arbeitgeber den Teilanspruch zu erfüllen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und überwiegender Meinung in der Literatur werden die Voll- und Teilurlaubsansprüche mit dem Entstehen auch fällig.[1]

 

Rz. 5

Der Teilurlaubsanspruch entsteht bei einem Arbeitsverhältnis, welches frühestens am 1.7. eines Kalenderjahres beginnt (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG) oder auf 6 Monate und weniger befristet ist (§ 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG), bereits mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses vollständig, da bei Beginn des Arbeitsverhältnisses feststeht, dass die Wartezeit nach § 4 BUrlG im Kalenderjahr nicht erfüllt werden kann.[2] Er erhöht sich nicht sukzessive für jeden vollen Beschäftigungsmonat um ein Zwölftel.[3] § 5 Abs. 1 BUrlG regelt nur die Höhe des Teilurlaubsanspruchs, nicht jedoch den Zeitpunkt des Entstehens. Einem monatlichen Anwachsen steht das Teilungsverbot des § 7 Abs. 2 BUrlG entgegen. Außerdem würde der Urlaubsanspruch für den letzten Beschäftigungsmonat regelmäßig erst mit dem Ausscheiden entstehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Urlaubsgewährung in Freizeit Vorrang vor der Abgeltung hat.[4]

 

Rz. 6

Der Teilurlaubsanspruch wird mit dem E...

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