Das Hochschulrahmengesetz (HRG) definiert in § 42 die Begriffe "Hochschullehrerinnen" und "Hochschullehrer". Dies sind danach die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Hochschulen.

Welche Einrichtungen als Hochschulen anzusehen sind, ergibt sich aus § 1 HRG.

Die tarifvertraglichen Begriffe "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" sind dem HRG entnommen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind nach der gesetzlichen Definition im HRG dem hauptberuflichen Personal der Hochschule zugeordnet. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.[1] Im Gegensatz zum früheren Recht können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Dies ergibt sich für die Professorinnen und Professoren aus § 46 HRG[2] sowie für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren aus § 48 Abs. 2 HRG.[3] Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer fallen, auch wenn sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, nicht unter den Geltungsbereich des TVöD.

[2] § 46 HRG. Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine Probezeit zurückzulegen ist.
[3] § 48 Abs. 2 HRG. Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

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