Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitnehmer

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Abstimmung mit Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat

Rz. 7 Bevor der Unternehmer die Arbeitnehmer unterrichtet, muss er sich mit dem Wirtschaftsausschuss (oder Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG) und dem Betriebsrat abstimmen. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, ist dieser zuständig. Wenn im Unternehmen kein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist, genügt die Abstimmung mit dem Betriebsrat (§ 110 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dies soll nach...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.2 Mitteilung der kündigungsrelevanten Tatsachen

Rz. 42 Der vom Arbeitgeber als maßgebend erachtete Sachverhalt ist dem Betriebsrat unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, zu beschreiben. Werturteile (z. B. "fehlende Teamfähigkeit"), pauschale oder stichwortartige Angaben (z. B. "wiederholtes Zuspätkommen") genügen nicht (vgl. aber für Kündigungen während der Wartezeit § 1 Abs. 1 KS...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 102 BetrVG enthält entgegen der insoweit missverständlichen Überschrift kein echtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, d. h. Kündigungen bedürfen, abgesehen von Kündigungen gegenüber Organmitgliedern (vgl. § 103 BetrVG), nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Dieser ist vor Ausspruch der Kündigung lediglich anzuhören. Ein Mitbestimmungsrecht kann von den Betriebsp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Belegschaft mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat die Unterrichtung schriftlich zu erfolgen. In kleineren Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Kündigung durch den Arbeitgeber

Rz. 104 Der Arbeitgeber kann die Kündigung erst nach Ablauf der Wochen- bzw. 3-Tagesfrist des § 102 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 BetrVG oder nach einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats aussprechen. Hat der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keine Stellung genommen, so führt es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Außerordentliche Kündigung

Rz. 66 Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt für den Betriebsrat eine Äußerungsfrist von 3 Kalendertagen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Für die Berechnung der Frist gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG [1]). Rz. 67 Bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitneh...mehr

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Arbeitszeit: Sonn- und Feie... / 2.3 Ausnahmen in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen

Das Arbeitszeitgesetz lässt über die gesetzlich normierten oder behördlich bewilligten Ausnahmen vom grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot die Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesen Tagen zu, wenn dies aufgrund von Notfällen oder außergewöhnlichen Fällen[1] geboten ist. Notfälle sind ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse, die unabhängig vom Wi...mehr

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Arbeitszeit: Sonn- und Feie... / 5 Aufsichtspflichten des Arbeitgebers, Ordnungswidrigkeiten

Der Arbeitgeber ist gemäß §§ 22–23 ArbZG für die Einhaltung aller den Arbeitszeitschutz betreffenden Bestimmungen verantwortlich. Im Fall einer Verletzung ist der Arbeitgeber persönlich bußgeld- und strafrechtlich verantwortlich. Als Arbeitgeber ist gemäß §§ 9 OWiG, 14 StGB nicht nur der Betriebsinhaber anzusehen, sondern jede Person, die kraft organschaftlicher Stellung (z....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Beschlussfassung des Betriebsrats

Rz. 70 Der Betriebsrat hat über eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung in einer Sitzung gem. § 30 BetrVG zu beraten und zu beschließen. Der Betriebsrat hat folgende Reaktionsmöglichkeiten: Nachfrage Zustimmung Mitteilung von Bedenken Schweigen ausdrückliches Absehen von einer Stellungnahme Widerspruch Rz. 71 Der Arbeitgeber kann vor Ablauf der Äußerungsfrist kündigen, we...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Fehlerhafte Anhörung

Rz. 101 Obwohl die nur fehlerhafte Anhörung im Gegensatz zur unterlassenen Beteiligung des Betriebsrats nicht von der Unwirksamkeitsfolge des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erfasst ist, wird auch diese Konstellation vom BAG unter dieser Vorschrift subsumiert. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird dem Betriebsrat die Möglichke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 "Auffangkompetenz" des Betriebsrats

Rz. 2 Nach § 109a BetrVG besteht eine Pflicht des Unternehmers zur direkten Unterrichtung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten. In Unternehmen, "in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht", hat der Unternehmer den Betriebsrat demnach entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 BetrVG im Falle einer beabsichtigten Unternehmensübernahme mit Kontrollerwerb zu beteiligen. Rz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 15 § 102 BetrVG gilt nur in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet ist, der funktionsfähig ist (vgl. zur "betriebsratslosen" Zeit bei einer Neuwahl oder dem Ablauf der Amtszeit die Erläuterungen zu § 21 BetrVG, Rz. 7–11). Rz. 16 Nach herrschender Meinung (BAG, Urteil v. 23.09.1984, 7 AZR 266/82 [1]; LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.6.2009, 12 Sa 336/09 [2]) beginnt die An...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.1 Klagefrist

Rz. 108 Gemäß § 4 Satz 1 KSchG ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich die fehlende bzw. fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats als Unwirksamkeitsgrund geltend machen will.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.3 Mitteilungspflichten und Benachteiligung gem. §§ 1, 7 AGG

Rz. 45 Eine Kündigung kann auch wegen Verstoßes gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierte Benachteiligungsgebot unwirksam sein. Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 AGG, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift bereits widersprüchlich zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Fehlende Anhörung

Rz. 98 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Gleiches gilt für eine vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochene Kündigung. Ein Verschulden des Arbeitgebers ist unbeachtlich. Auch bei Eilfällen, insbesondere bei einer fristlosen Kündigung, ist die Anhörung des Betriebsrats nicht entbehrlich. Rz. 99...mehr

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Arbeitszeit: Sonn- und Feie... / 2 Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Das Arbeitszeitgesetz kennt weitreichende Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Es können 3 "Erlaubnistypen" zulässiger Sonn- und Feiertagsbeschäftigung unterschieden werden: Tatbestände generell erlaubter Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, für die es aufgrund gesetzlicher Regelung keiner besonderen Bewilligung der Au...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 10 Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht ist bußgeldbewährt (§ 121 BetrVG). Besteht zwischen Unternehmer und Betriebsrat oder Wirtschaftsausschuss Streit über die Erfüllung der Unterrichtungspflicht, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG iVm. § 80 ff. ArbGG). Antragsbefugt sind der Arbeitgeber und Betriebsrat. Nur für...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Inhalt der Unterrichtung

Rz. 9 Gegenstand der Unterrichtung ist die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens. Hierzu zählen insbesondere die Auftragslage, die Auslastung, der Absatz und die Kostensituation.[1] Der Bericht soll den Arbeitnehmern in groben Zügen aufzeigen, wie sich die wirtschaftliche Lage gegenüber dem letzten Bericht verändert hat, wie die Vermögens- und Absatzlage ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1.2 Widerspruch des Betriebsrats

Rz. 123 Der Betriebsrat muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen haben.[1] Der Widerspruch hat schriftlich innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu erfolgen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erhebung des Widerspruchs. Zwar kann der Betriebsrat der Kündigung aus jedem beliebigen Grund widersprechen, ein Anspruch auf Wei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1 Voraussetzungen

Rz. 119 Gem. § 102 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. Diese allgemeine Beschäftigungspflicht besteht bis z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8 Änderungskündigung

Rz. 62 Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot, also die wesentlichen vertraglichen Grundlagen, die zukünftig für das Arbeitsverhältnis gelten sollen, mitteilen (BAG, Urteil v. 12.8.2012, 2 AZR 945/08 [1]; BAG, Urteil v. 12.8.2010, 2 AZR 104/09 [2]). Anzugeben ist auch der Zeitpunkt, zu dem di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Andere Beendigungsformen

Rz. 13 § 102 BetrVG ist nicht anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder auf andere Weise als durch Kündigung beendet wird. Hierzu zählen einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag (dieser regelt ohnehin nur die Abwicklungsmodalitäten nach erfolgter Kündigung), Anfechtung des Arbeitsvertrags, Mitt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1.1 Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Rz. 7 Die Beteiligungspflicht des Betriebsrats besteht bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Unerheblich ist, welcher Art das Arbeitsverhältnis ist und wie lange es dauert. Der Betriebsrat ist also auch zu beteiligen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet (BAG, Urteil v. 28.6.2007, 6 AZR 750/0...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.1 Wiederholungskündigung

Rz. 9 Einer – erneuten – Anhörung des Betriebsrats bedarf es schon immer, wenn der Arbeitgeber bereits nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung erklärt hat, d. h., wenn die erste Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber damit seinen Kündigungswillen bereits verwirklicht hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung aussprechen will. Das gilt auch da...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Einleitung

Rz. 19 Das Anhörungsverfahren, das ausnahmslos vor Ausspruch der Kündigung durchzuführen ist, wird dadurch eingeleitet, dass der Arbeitgeber den Entschluss fasst, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, diese Absicht gegenüber dem Betriebsrat erklärt und seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Betriebsrat vollständig erfüllt.[1] Dabei kann die Kündigungsmitteilung nicht nur ...mehr

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Arbeitszeit: Sonn- und Feie... / 2.2 Aufsichtsbehördliche Bewilligung der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Über die gesetzlich geregelten Erlaubnistatbestände hinaus kann die Aufsichtsbehörde die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung auf Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall oder dauerhaft bewilligen. Die Behörde kann bzw. muss[1] die Beschäftigung in folgenden Fällen bewilligen: Im Handelsgewerbe an bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiter...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.1 Subjektive Determinierung

Rz. 41 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine Kündigung nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat vorher angehört zu haben, sondern auch dann, wenn er seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG, Urteil v. 23.10.2008, 2 AZR 163/07 [1]; BAG, Urt...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Altersversorgung

Rz. 82 Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt (§ 1a BetrAVG). Rz. 83 Is...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 94 Das Arbeitseinkommen dient dem Schuldner und seiner Familie in erster Linie zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Ein entsprechender Mindestbetrag ist ihm daher immer zu belassen.[143] Die Höhe des pfändungsfreien Betrags ist nicht schematisch festzusetzen, sondern hat sich an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Schuldners zu orientieren. Bei einem in der Schw...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Teilnahmeberechtiger Personenkreis

Rz. 6 Da die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses nicht öffentlich sind, können neben den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses nur Personen teilnehmen, die eine besondere Teilnahmeberechtigung haben. Der Unternehmer oder sein allgemeiner (ständiger) Vertreter hat an allen Sitzungen teilzunehmen. Unternehmer ist bei Einzelunternehmen der Firmeninhaber oder bei juristischen ...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Altersteilzeit

Rz. 78 Durch das Altersteilzeitgesetz [132] wurde älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht. Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahrs spätestens ab 31.12.2009 vermindern und damit die...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Allgemein

Rz. 20 Der für die Lohnpfändung maßgebende Begriff "Arbeitseinkommen" ist grds. weit auszulegen, auch wenn der Arbeitgeber als Drittschuldner dies oftmals anders sehen wird. Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus dem Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart (§ 850 Abs. ...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / I. Dauerpfändung

Rz. 8 Nicht nur derzeitige, auch künftig fällig werdende Forderungen können grds. gepfändet werden. Künftige Forderungen werden jedoch nur dann gepfändet, wenn diese im Pfändungsbeschluss ausdrücklich erwähnt sind. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünf...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 4. Berufliche Gründe

Rz. 279 Aus beruflichen Gründen können auch erhöhte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz ausschlaggebend sein,[398] soweit diese nicht bereits durch den Arbeitgeber erstattet werden. Allerdings sind nur die Kosten dem Schuldner als zusätzlicher unpfändbarer Betrag zu belassen, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würden.[399] Der Schuldner ist im Hinblick auf Fahr...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Urlaubsabgeltungsanspruch

Rz. 50 Unter den Begriff Urlaubsgeld fällt nicht das Entgelt, das der Arbeitnehmer für nicht genommenen Urlaub erhält (Urlaubsabgeltungsanspruch). Die lange Zeit streitige Frage, ob es sich hierbei um einen höchstpersönlichen und zweckgebundenen Anspruch handelt, der bereits nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht übertragbar und somit auch nicht pfändbar ist, hat sich nach der Entschei...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 3. Forderungsbezeichnung

Rz. 70 Bzgl. der zu pfändenden Forderung genügt der schlüssige Gläubigervortrag. Die angegebene Forderung muss lediglich pfändbar sein. Ob die Forderung tatsächlich dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zusteht, prüft das Vollstreckungsgericht nicht. Rz. 71 In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Drittschuldner die Pfändung nicht anerkennt, da die gepfändete Fo...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 4. Kosten der Drittschuldnererklärung

Rz. 255 Bzgl. der Kosten, die dem Drittschuldner durch die Auskunftsverpflichtung nach der Pfändung entstehen, ist zu unterscheiden zwischen: Rz. 256 Insbesondere der Arbeitgeber oder die Bank als Drittschuldner können die Kosten für die Bearbeitung des Pfändungsbeschlusses, den Personal...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / VI. Zweckgebundene Ansprüche

Rz. 47 Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ("Heiratsbeihilfen"), die der Drittschuldner dem Arbeitnehmer zusätzlich gewährt, sind für einen "normal" pfändenden Gläubiger unpfändbar. Diese Ansprüche können ausnahmsweise nur von solchen Gläubigern gepfändet werden, die gerade wegen dieser Ereignisse eine...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 1. Vermögenswirksame Leistungen

Rz. 39 Vereinbarte vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber zur Vermögensbildung durch den Arbeitnehmer zusätzlich zu dem sonstigen Arbeitseinkommen erbringt, sind ebenso wie die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitseinkommens, also ohne zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, zweckgebunden nach Maßgabe der §§ 2, 10 und 11 5. VermBG und gem. § 2 Abs. 7 5....mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Prämienbegünstigtes Sparguthaben

Rz. 149 Der Schuldner kann für die ihm zustehenden vermögenswirksamen Leistungen die Einzahlung auf einen Sparvertrag in Anspruch nehmen, § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermBG. Die Einzelheiten werden im 5. VermBG geregelt. Im Sparvertrag verpflichtet sich der Schuldner gegenüber einem Kreditinstitut, einmalig oder laufend für die Dauer von mehreren Jahren seit Vertragsabschluss, mindeste...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 6. Aufrechnung

Rz. 193 Auch nach Wirksamwerden der Pfändung kann der Drittschuldner dem Gläubiger diejenigen Einwendungen entgegenhalten, die bereits vor der Pfändung begründet waren. Insbes. kann der Drittschuldner dem Gläubiger einen wirksamen Aufrechnungsvertrag entgegenhalten. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt hat. Dieses Darl...mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / B. Sozialleistungen im Einzelnen

Rz. 4 Die einzelnen Sozialleistungen sind in den §§ 18 ff. SGB I aufgeführt. Hierzu zählen insbes.:mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / V. Unpfändbare Bezüge

Rz. 42 Unbedingt unpfändbar sind im Gegensatz zu § 850b ZPO die in § 850a ZPO genannten Bezüge. Die Unpfändbarkeit besteht kraft Gesetzes und ist vom Drittschuldner immer zu beachten. Rz. 43 Bei den unpfändbaren Bezügen ist zu unterscheiden:mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 10. Corona- und Energiehilfen

Rz. 108 Die Bundesregierung hat seit Ausbruch der Covid-19 Pandemie zahlreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung gestellt. Wiederholt wurde hierbei vergessen, die Frage der Übertragbarkeit und damit Pfändbarkeit zu regeln. Da es sich hierbei oftmals um Einzelzahlungen handelte, ist die Rechtsprechung hierzu bereits überholt. Rz. 109 Beispiele: Bei der Corona-Soforthilfe handelt...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / XIX. Schutz des Gläubigers bei Lohnschiebungen

Rz. 310 Schutz gegen Lohnschiebungen gewährt § 850h Abs. 1 ZPO. Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil des Gläubigers Vereinbarungen treffen, die das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers mindern.[445] Der Schuldner soll sich nicht durch eine Lohnschiebung der Zwangsvollstreckung entziehen. Die Pfändung des Anspruchs des S...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 322 Das Vollstreckungsgericht prüft in keinem Fall das Bestehen und die Höhe des angeblichen Anspruchs. Den Streit über die Höhe des von dem Drittschuldner berechneten fiktiven Arbeitseinkommens muss der Gläubiger im Prozessweg austragen.[459] Für Klagen des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus verschleiertem Arbeitseinkommen sind die Arbeitsgerichte zuständig, wenn d...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 3. Altersvorsorge – Pfändungsschutz

Rz. 90 Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge[138] wurden die §§ 851c und 851d ZPO neu ins Gesetz aufgenommen. Ziel des Gesetzgebers ist, die Absicherung der Altersvorsorge selbstständiger Personen zu regeln und gleichen Schutz wie bei abhängig Beschäftigten zu gewähren. Ansprüche auf Leistungen, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbei...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Drittschuldner

Rz. 157 Drittschuldner für die Pfändung ist grds. das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner am Schluss des Ausgleichsjahres seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (§ 46 Abs. 7 AO). Bei Zustellung an ein nicht zuständiges Finanzamt geht die Pfändung ins Leere; dies trifft auch dann zu, wenn das nicht zuständige Finanzamt d...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / b) Stellungnahme

Rz. 239 Diese eingeschränkte Auskunftspflicht des Drittschuldners hilft weder dem Gläubiger noch dem Schuldner, noch belastet sie den Drittschuldner in ungebührlicher Weise. Insbes. bei der Pfändung von Arbeitseinkommen kann sich der Gläubiger nur dann ein umfassendes Urteil über die Möglichkeiten der Forderungsbefriedigung oder der weiteren Vollstreckung bilden, wenn der Ar...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen

Rz. 89 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG gilt u. a. auch dann, wenn der selbstständige Lehrer Unterrichtsleistungen an öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen erbringt. Zu diesen Schulen gehören insbes. die öffentlichen (staatlichen) Schulen wie Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Handelsschulen, Berufsschulen usw. Rz. 90 Die Finanzverw...mehr