Der Arbeitgeber ist gemäß §§ 2223 ArbZG für die Einhaltung aller den Arbeitszeitschutz betreffenden Bestimmungen verantwortlich. Im Fall einer Verletzung ist der Arbeitgeber persönlich bußgeld- und strafrechtlich verantwortlich. Als Arbeitgeber ist gemäß §§ 9 OWiG, 14 StGB nicht nur der Betriebsinhaber anzusehen, sondern jede Person, die kraft organschaftlicher Stellung (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) oder aufgrund von Beauftragung (z. B. als Betriebsleiter) oder aufgrund Delegation (z. B. Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf Disponenten) arbeitszeitgesetzliche Pflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung für den Arbeitgeber ausübt. Im Bereich des Arbeitszeitschutzes bedeutet das, dass auch Vorgesetzte unterhalb der obersten Leitungsebene des Unternehmens eine unmittelbare persönliche Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes tragen können. Hat der Arbeitgeber (etwa der Vorstand eines Unternehmens) die Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten delegiert, so ist der Arbeitgeber dennoch bußgeldrechtlich verantwortlich, wenn er seiner unternehmerischen Aufsichtspflicht gegenüber den Delegationsempfängern (Führungskräften) nicht nachgekommen ist.[1] Zu diesen Aufsichtspflichten gehören insbesondere die sorgfältige Auswahl und regelmäßige Überwachung der Personen, auf die Arbeitgeberpflichten delegiert wurden.

Die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes kann nicht auf den Arbeitnehmer als "Schutzobjekt" des Arbeitszeitschutzes übertragen werden. Der Arbeitnehmer kann arbeitsrechtlich jedoch verpflichtet werden, an Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitszeitschutzes mitzuwirken, etwa der Anweisung, im Rahmen von Telearbeit keine Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen zu erbringen. § 16 Abs. 2 ArbZG bestimmt, dass der Arbeitgeber jegliche Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen hat. Der Arbeitgeber hat diese Aufzeichnungen 2 Jahre lang für Kontrollzwecke der Aufsichtsbehörden aufzubewahren.

Die Verletzung der Aufzeichnungspflicht kann durch die Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR für jeden Einzelfall geahndet werden.

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