Rz. 89

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG gilt u. a. auch dann, wenn der selbstständige Lehrer Unterrichtsleistungen an öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen erbringt. Zu diesen Schulen gehören insbes. die öffentlichen (staatlichen) Schulen wie Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Handelsschulen, Berufsschulen usw.

 

Rz. 90

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass eine staatliche Einrichtung, z. B. eine Behörde, die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter durchführt (z. B. die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung des BMI in Brühl), insoweit als allgemein- bzw. berufsbildende Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG angesehen werden kann. Ungeachtet der Änderung des § 4 Nr. 21 UStG durch das StEntlGesetz 1999/2000/2002 hält die Finanzverwaltung an bisherigen Entscheidungen hinsichtlich der Behandlung von Schulungseinrichtungen des Bundes und der Länder dieser Art fest. .[1]

 

Rz. 90a

Ganztagsschulangebote: Bei Ganztagsschulangeboten erfolgt die Mitwirkung freier Träger, z. B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports und der Kultur sowie der Kirchen, oftmals gegen Vergütung der von diesen an die Schulen erbrachten Leistungen. Sofern umsatzsteuerbare Vorgänge vorliegen, sind die Leistungen freier Mitarbeiter an allgemeinbildenden Schulen, die im Rahmen eines Ganztagsschulkonzepts erbracht werden, unter folgenden Voraussetzungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen steuerfrei: Die Schülerinnen und Schüler nehmen an diesen unterrichtsergänzenden Veranstaltungen ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts im Rahmen einer schulgesetzlichen Verpflichtung verbindlich teil, und die Unterrichtstätigkeit wird regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt. Leistungen freier Mitarbeiter, die im Rahmen eines offenen Ganztagsschulkonzepts erbracht werden, können in diese Vereinfachungsregelung nicht mit einbezogen werden; in diesen Fällen ist eine Prüfung der Steuerbefreiung im Einzelfall erforderlich.[2]

[1] FinMin NRW v. 24.11.1999, S 7179 – 10 – VC 4, UR 2000, 91; vgl. Rz. 85.
[2] OFD Chemitz v. 2.11.2006, S 7179 – 364/2 St 23, UR 2007, 395; OFD Rheinland v. 5.6.2007, S 7179 – 1001 – St 434, UR 2007, 672.

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