Rz. 70

Bzgl. der zu pfändenden Forderung genügt der schlüssige Gläubigervortrag. Die angegebene Forderung muss lediglich pfändbar sein. Ob die Forderung tatsächlich dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zusteht, prüft das Vollstreckungsgericht nicht.

 

Rz. 71

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Drittschuldner die Pfändung nicht anerkennt, da die gepfändete Forderung nicht genügend bestimmt ist. Die exakte Bezeichnung der zu pfändenden Forderung ist jedoch unerlässlich. Wird eine Forderung gepfändet, dann muss sie in dem Pfändungsbeschluss so genau bezeichnet werden, dass ihre Identität unzweifelhaft festgestellt werden kann. Es muss auch für Dritte erkennbar sein, welche Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner Gegenstand der Pfändung sein soll. Deshalb muss der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung i.d.R. wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein.[144]

 

Rz. 72

Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein. Die Vollstreckung kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt werden. Erfolgt die Vollstreckung eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erfüllen sind, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Sonst ließe sich bei einer erfolgreichen Vollstreckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gläubiger befriedigt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann.[145]

 

Rz. 73

Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.[146]

 

Rz. 74

Wird die von einem berufsständischen Altersversorgungswerk gewährte Altersrente durch einen auf § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I i.d.F. von 1992 gestützten Blankettbeschluss gepfändet, muss aus dem Beschluss insbesondere erkennbar sein, nach welchen, § 850e Nr. 1 ZPO entsprechenden Bestimmungen, das Versorgungswerk als Drittschuldner den pfändbaren "Nettobetrag" der Altersrente zu ermitteln hat.[147]

 

Rz. 75

Es ist insbesondere die zu pfändende Forderung beziehungsweise der zu pfändende Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner so bestimmt zu bezeichnen, dass feststeht, welcher Anspruch Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Diesen Grundsätzen genügt die Bezeichnung "Vollstreckung von Transferleistungen" nicht, da nicht verständlich ist, um welche Lebenssachverhalte es sich dabei handeln soll. Zudem ist dann das Rechtsverhältnis, aus dem sich Ansprüche ergeben sollen, hinreichend zu bezeichnen, wenn es um Vorgänge geht, die über das beschriebene vertragliche Anwaltsverhältnis hinausgehen.[148]

 

Rz. 76

Bei der Pfändung von Ansprüchen des Rechtsanwalts aus PKH- und Pflichtverteidigervergütung gegen die Staatskasse reicht es zur bestimmten Bezeichnung der gepfändeten Forderung regelmäßig aus, wenn auf eine bereits erfolgte Beiordnung und die Zahlungsanweisung durch ein bestimmtes Gericht abgestellt wird. Mit dieser Einschränkung sind auch künftig zahlbare Vergütungen pfändbar. Die Angabe eines bestimmten Verfahrens (mit Aktenzeichen) ist nicht zwingend erforderlich.[149]

 

Rz. 77

Die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund brauchen (nur) in allgemeinen Umrissen angegeben werden, soweit die Identität feststeht, d.h., auch Dritte müssen die gepfändete Forderung von anderen unterscheiden können; Ungenauigkeiten bei der Forderungsbezeichnung können durch Auslegung behoben werden. Konkret hatte der Gläubiger Ansprüche aus Grundschulden gepfändet. Problematisch und im Streit war, wie genau die eingetragenen Grundpfandrechte, aus denen Forderungen der Schuldner resultieren können, im Pfändungsbeschluss bezeichnet werden müssen. Der Beschluss bezeichnete zwar das Grundbuch und das Blatt, auf dem Grundstücke und Grundschulden eingetragen waren, nannte aber nicht im Einzelnen die Grundstücke und die auf ihnen lastenden Grundschulden. Nach Ansicht des LG Meiningen[150] muss der Pfändungsbeschluss mehrere gepfändete Grundschulden und belastete Grundstücke nicht im Einzelnen bezeichnen; dem Bestimmtheitserfordernis ist noch genügt, wenn die Angaben im Beschluss eine gezielte Grundbucheinsicht ermöglichen und diese den genauen Umfang der Pfändung klarstellt.

 

Rz. 78

Die Auffassung, dass die pauschale Pfändung der Ansprüche des Schuldners an den Drittschuldner auf Rückübertragung aller gegebenen Sicherheiten zulässig is...

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