Fachbeiträge & Kommentare zu Altersversorgung

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Abgrenzung Familien-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

Rz. 324 Mit Trennung der Eheleute tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Stelle des Familienunterhalts. Trennungsunterhalt ist ebenso wenig identisch mit Familienunterhalt wie schließlich nachehelicher Unterhalt mit Trennungsunterhalt identisch ist. Letzteres betrifft ebenso die Voraussetzungen wie die Höhe des Unterhalts, die Laufzeit des Anspruch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Kosten der allgemeinen Verwaltung

Rz. 330 [Autor/Zitation] § 255 Abs. 2 Satz 3 sieht ein Einbeziehungswahlrecht angemessener Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessener Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung vor. Diese Kosten haben idR keinen Bezug zur Herstellung, aber zum Unternehmen als Ganzes (vgl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Während bereits entstandene Verbindlichkeiten vorbehaltlich der Grundsätze für schwebende Geschäfte in der Bilanz auszuweisen und für ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen in der Bilanz zu bilden sind, schreibt § 251 für alle Kaufleute vor, bestimmte Arten von Haftungsverhältnissen (Eventualverbind...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen

Rz. 1427 Nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass ein Ehegatte vor dem anderen den "nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute angemessenen Unterhalt" verlangen kann. Die Bestimmungen sind inhaltsgleich[1478] und sind maßgebend für die Unterhaltsbemessung nach...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / bb) Pensionsrückstellungen

Rz. 457 Beispiel für Unterhaltsrelevanz Der Ehemann ist Unterhaltsschuldner und Alleingesellschafter der M-GmbH, die einträgliche Gewinne erwirtschaftet und jährlich eine Pensionsrückstellung von 20.000 EUR erfolgswirksam passiviert, sodass der Gewinn jährlich um diesen Betrag niedriger ausfällt als ohne diesen. Es handelt sich damit generell um eine für die Ermittlung des Un...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] § 252 normiert mit Verweis auf die GoB eine vorsichtige, objektivierte, umsatzorientierte und verlustantizipierende Gewinn- und Vermögensermittlung, die durch § 253 konkretisiert wird. Durch den Verweis auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten als Wertobergrenze (§ 253 Abs. 1 Satz 1) werden Wertsteigerungen am ruhenden Vermögen bei der Gewinn- und V...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen

Rz. 325 [Autor/Zitation] Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsrückstellungen) sind ein Unterfall der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Ihre grundsätzliche Passivierungspflicht ergibt sich aus § 249 Abs. 1 Satz 1, jedoch enthält Art. 28 EGHGB Ausnahmen für unmittelbare Versorgungszusagen, die vor 1987 erteilt wurden, sowie für mittelbare u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Herleitung und Veröffentlichung der Rechnungszinssätze

Rz. 427 [Autor/Zitation] Basis für die Herleitung der Abzinsungssätze ist nach § 1 RückAbzinsV eine Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve. Der Grund hierfür liegt nach der Gesetzesbegründung "in ihrem langen Laufzeitbereich, geringen Einflüssen durch Nachfrageschwankungen, der Liquidität des Marktes und ihrer Geltung für den gesamten Euro-Raum" (vgl. BT-Drucks. 16/10067, 54). Im Hinb...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / b) Anschaffungs- und Herstellungskosten, § 255 HGB

Rz. 275 Die Anschaffungskosten ergeben sich aus: Kaufpreis (Anschaffungspreis) + Anschaffungsnebenkosten (ANK) – Anschaffungspreisminderungen = Anschaffungskosten (AK) Rz. 276 Anschaffungsnebenkosten sind Kosten, die neben dem Kaufpreis anfallen, z.B. bei Grundstücken:mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Trendannahmen

Rz. 343 [Autor/Zitation] Da der notwendige Erfüllungsbetrag derjenige Betrag ist, der zum Zeitpunkt der Erfüllung erforderlich ist, sind zukünftige Steigerungen von Anwartschaften und laufenden Leistungen in die Bewertung einzubeziehen. Vgl. Derbort/Mehlinger ua., Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen3, 108; Engbroks/Lucius ua., Bewertung und Finanzierung von Versorgungsver...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / h) Berechnung eines Versorgungsnachteiles

Rz. 71 Steht die Regelung zum Versorgungsausgleich einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Versorgungsnachteils nicht entgegen, stellt sich die Frage, wie dieser Nachteil konkret zu bemessen ist. Rz. 72 Praxistipp Zu ermitteln sind dabei die fiktiven Versorgungsanwartschaften der Unterhaltsberechtigten in ihrem – hypothetischen – Lebensverlauf als ledige Erwerbstätig...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Abzinsung von Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 424 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 2 gelten Satz 1 und 2 "entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist". Renten sind periodisch wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld, Geldeswert oder vertretbaren Sachen. Eine Gegenleistung ist dann nicht mehr zu erwarten, wenn die Gegenleistung be...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / (1) Voraussetzungen des § 7g EStG.

Rz. 336 § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (vgl. Rdn 367 ) Die Regelung des Investitionsabzugsbetrags wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt und ist ab Verkündung des Gesetzes am 18.8.2007 anwendbar. Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Wahlrechtbestandteile der Herstellungskosten

Rz. 538 [Autor/Zitation] In die Herstellungskosten dürfen Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebs (s. Beispiele in Rz. 332), für freiwillige Sozialleistungen (s. Beispiele in Rz. 332), für betriebliche Altersversorgung (s. Beispiele in Rz. 333) und Abfertigungen (das sind Einmalzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) eingerechnet werden (§ 203 Abs. 2 Satz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Blick nach Österreich

Rz. 21 [Autor/Zitation] Der Grundsatz der Vollständigkeit bezieht sich auf alle bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. Er gilt auch für Eventualverbindlichkeiten iSd. § 199 öUGB (vgl. Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 196 Rz. 2; ebenso in Deutschland, s. Rz. 42 und Rz. 91). Ebenfalls erfasst sind die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Pensionsverpflichtungen

Rz. 502 [Autor/Zitation] Anders als in Österreich wird in § 246 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB ein gesetzliches Saldierungsgebot für Vermögensgegenstände normiert, welche zur Deckung von Altersversorgungsverpflichtungen bzw. ähnlichen, langfristigen Verpflichtungen gehalten werden (ausführlich Rz. 357 ff.). Daher sind Vermögenswerte zur Rückdeckung der Altersversorgung grds. nicht m...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Gliederung der Verbindlichkeiten

Rz. 94 [Autor/Zitation] Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die unter das PublG fallen, sowie Personengesellschaften iSd. § 264a haben bei der Gliederung der Verbindlichkeiten § 266 Abs. 3 C. 1.–8. zu beachten. Gemäß § 268 Abs. 5 Satz 1 ist der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einerseits und einer Restlaufzeit von mehr als einem Jah...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Blick nach Österreich

Rz. 15 [Autor/Zitation] § 203 öUGB regelt die Zugangs- und Folgebewertung des Anlagevermögens (Abs. 1) und definiert die Anschaffungskosten (Abs. 2), Herstellungskosten (Abs. 3 und 4) sowie den derivativen Geschäfts- und Firmenwert (Abs. 5). Im Vergleich zu § 255 HGB bestehen Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede im Aufbau der Vorschrift (vgl. Rz. 427): § 255 HGB definiert d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 426 [Autor/Zitation] § 203 öUGB Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten (1) Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204, anzusetzen. (2) 1 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ih...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / h) Veräußerung des Familienheims

Rz. 1512 Nach früherer Rechtsprechung des BGH wurde bei Veräußerung des Familienheims nach Trennung oder Scheidung der Wohnvorteil, den es bis dahin gab, fiktiv mit in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch eingearbeitet.[1618] Der BGH hat diese Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert und erklärt, dass die Zinsen aus dem Erlös oder ein mit dem Erlös angeschaff...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Erwerbseinkommen

Rz. 1455 Das Schwergewicht der Einkünfte liegt regelmäßig im erzielten Einkommen aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Berufstätigkeit. Zur Berechnung des für die Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden Einkommens ist deshalb nicht das Bruttoeinkommen, sondern das bereinigte Nettoeinkommen heranzuziehen. Rz. 1456 Das bereinigte Nettoeinkommen wird berechnet...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / cc) Tatsächliche Leistung

Rz. 836 Hierbei ist darauf zu achten, dass Vorsorgeaufwendungen auch tatsächlich geleistet werden.[631]mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Bemessungszeitpunkt

Rz. 513 Bemessungszeitpunkt für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse ist zunächst der Zeitpunkt der Trennung. Rz. 514 Hinweis Der Unterhaltsberechtigte darf zur Berechnung der ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht etwa frei einen früheren Zeitraum der Eheführung wählen, in welchem eventuell ein besonders hohes Konsumverhalten der Eheleute zu verzeichnen war....mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 1. Überblick über die Ermittlung der Einkommensteuerschuld

Rz. 918 Im Einkommensteuergesetz wird tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer unterschieden. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Bemessungsgrundlage) und der festzusetzenden Einkommensteuer folgt aus § 2 Abs. 1 a–5 EStG, R 2 Abs. 1 EStR 2005 und § 2 Abs. 6 EStG, R 2 Abs. 2 EStR 2005. Das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG wird im Wesentlichen so...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Inhalt der Darstellung

Rz. 41 [Autor/Zitation] § 247 Abs. 1 nennt die gesondert auszuweisenden Bilanzposten, gibt damit aber keine Mindestgliederung der Bilanz vor, wie sich aus dem Zusatz "und hinreichend aufzugliedern" ergibt. Als Mindestgliederung ist der Ausweis von Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und RAP nicht hinreichend (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 247 Rz. 8 [1/2022]; Klei...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 9. Gesetzesänderungen 2015

Rz. 44 Die Änderungen durch das StÄnd-AnpG-Kroatien gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Soweit eine frühere oder spätere Anwendung vorgesehen ist, wird dies in der nachfolgenden Auflistung explizit erwähnt. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 sind beim Lohnsteuerabzug ab 2015 anzuwenden. Rz. 45 Einkommensteuermehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Umfang des Unterhalts

Rz. 1370 Der Ausbildungsunterhalt bemisst sich nach § 1578 BGB und geht daher auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er umfasst auch den Mehrbedarf hinsichtlich der Ausbildungs-, Umschulungs- bzw. Weiterbildungskosten, § 1578 Abs. 2 BGB. Rz. 1371 Der Anspruch umfasst gem. § 1578 Abs. 2 BGB auch Krankheitsvorsorge...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Gemeinsame Vermögensbildung der Eheleute

Rz. 1575 Eine gemeinsame Vermögensbildung der Eheleute und die darauf zu leistenden Zahlungen sind als berücksichtigungswürdige Abzugsposten bei demjenigen Ehegatten, der sie aufbringt, zu berücksichtigen. Rz. 1576 Bei einer gemeinsamen Vermögensbildung, die vor der Trennung begonnen bzw. gebildet wurde, beruht die Vermögensbildung auf dem gemeinsamen Willen der Eheleute und ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / g) Kriterien für die Zumutbarkeitsabwägung

Rz. 282 Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind alle Gesichtspunkte einzubeziehen. Zitat Im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung hat das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht wesentlich unterscheiden. Zwar hat das Oberlandesgericht für den Kläger ein unterhaltsrelev...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Leistungsfähigkeit der Eltern

Rz. 906 Für diesen Restbedarf haften die Eltern anteilig [1254] gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 nach ihrer Leistungsfähigkeit,[1255] also nach den ihnen nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkommensermittlung zu Unterhaltszwecken tatsächlich vorhandenen Mittel.[1256] Der Umfang der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils ist anhand seines Einkommens und der unterhaltsrecht...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Ehevertrag

Rz. 2002 Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch andere Vereinbarungen zwischen Eheleuten getroffen werden können (Grundsatz der Privatautonomie). Gegenstand eines Ehevertrages können z.B. Regelungen sein übermehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Einseitige Vermögensbildung

Rz. 1578 Einseitige Vermögensbildung darf der Verpflichtete dagegen nicht betreiben, jedenfalls nicht auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen.[1705] Dieselben Grundsätze gelten für den Bedürftigen.[1706] Rz. 1579 Vermögensbildende Aufwendungen, die nur einem der Beteiligten zugutekommen, sind daher bei der Bedarfsermittlung keine berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten. Dies...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Der gerichtliche Antrag

Rz. 1739 Der Antrag, mit dem nachehelicher Elementarunterhalt, Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt verlangt wird, lautet wie folgt: Muster 3.91: Gerichtlicher Antrag auf Zahlung von nachehelichem Elementar-, und Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt Muster 3.91: Gerichtlicher Antrag auf Zahlung von nachehelichem Elementar-, und Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt Es ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

zu Abs. 1 Satz 1 (Ansatz fortgeführter Anschaffungs- oder Herstellungskosten): Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl. 1987; Kropff, Stille Rücklagen und Substanzerhaltung beim Übergang auf das Bewertungssystem des Aktiengesetzes 1965, in Moxter/Müller/Windmöller (Hrsg.), Rechnungslegung, FS Karl-Heinz Forster, 1992, 289; Krümmel, Pagatorisches Prinzip u...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / c) Präklusion

Rz. 308 Nach § 238 Abs. 2 FamFG kann der Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch – beim Versäumnisbeschluss – nicht möglich ist oder war. Wie § 767 Abs. 2 ZPO wird § 238 Abs. 2 FamFG als Präklusionsvorschrift zur Sicherung der Rechtskra...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 11. Erbschaftsteuerreform 2016

Rz. 56 Nachdem das BVerfG[48] die bisherigen Regelungen zur Erbschaftssteuer in Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Betriebsvermögen und anderen Vermögensgegenständen beanstandet hatte, hat der Bundestag ein Erbschaftssteuerreformgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen, der am 8.9.2016 hierzu tagt. Die Eckpunkte der Regelungen se...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Das Alter des Berechtigten

Rz. 1167 Auch wenn der Begriff Alter keine festen Grenzen enthält, ist der Tatbestand auf jeden Fall zu bejahen, wenn das Rentenalter erreicht ist, Altersrente bezogen wird.[1200] Dies gilt trotz der Möglichkeit zum Beispiel von Frauen gem. § 39 SGB VI, unter bestimmten Voraussetzungen mit 60 Jahren Altersrente zu beziehen, jedoch nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres.[12...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / cc) Sozialhilfe und Grundsicherung, SGB XII

Rz. 689 Sozialhilfe, die gem. SGB XII geleistet wird, hat auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluss. Sozialhilfe mindert die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht. Sozialhilfe hat subsidiären Charakter (§ 2 SGB XII). Der Anspruchsübergang hinsichtlich der Leistung gem. § 94 SGB XII befreit den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht.[728] Rz. 690 Nach...mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 2. Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 45 Erforderlich ist, dass der Unterhaltsschuldner ausreichend leistungsfähig ist, um Unterhalt nach § 1615l BGB zu entrichten (vgl. §§ 1615l Abs. 3 i.V.m. 1603 BGB).[75] Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters für Unterhalt nach § 1615l BGB ist der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind mit dem Zahlbetrag vom verfügbaren Einkommen abzuziehen, was sich aus §...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 2076 Grundsätzlich ist eine Absicherung während der Trennungszeit für die nicht erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung des erwerbstätigen Ehegatten gegeben, § 10 SGB V. [2205] Rz. 2077 Allerdings besteht auch in der Trennungszeit kein Versicherungsschutz mehr, z.B. bei einer Beamtenehe. Wenn der arbeitende Ehega...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / B. Einkommensermittlung

Rz. 105 Wie wird das Unterhaltseinkommen aus Steuerunterlagen, Bilanz, G & V und EÜR ermittelt? Wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen mit dem steuerrechtlich relevanten Einkommen nicht identisch ist, aber korreliert, so wird das Unterhaltseinkommen aus dem steuerrechtlichen Einkommen abgeleitet. Nach Feststellung des steuerrechtlich relevanten Einkommens erfolgen u...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Wiederkehrende Bezüge/Renten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG)

Rz. 695 Hauptanwendungspunkt sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Rürup-Renten nach der Rechtslage ab 2005. Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht Unfallrenten der BG), aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für Renten aufgrund einer privaten, kapitalgedeckten Leibrentenversicherung i.S.d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Voraussetzungen des Mangelfalls nach §§ 1581, 1603 BGB

Rz. 1872 Ein Mangelfall nach §§ 1581, 1603 BGB entsteht, wenn der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, dem Berechtigten ganz oder teilweise Unterhalt zu leisten, ohne dass sein eigener Unterhalt gefährdet ist. Hierzu ein einfaches Beispiel: Rz. 1873 Beispiel Ehebezogenes Erwerbseinkommen...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Geltendmachung und Zweckbestimmung des Altersvorsorgeunterhalts

Rz. 1726 Vorsorgeunterhalt ist nicht Teil des Elementarunterhalts oder des Qotenunterhalts. Er ist daher immer gesondert geltend zu machen. Wird Quotenunterhalt oder Elementarunterhalt verlangt, beinhaltet dies nicht gleichzeitig das Verlangen nach Vorsorgeunterhalt.[1867] Vorsorgeunterhalt ist daher besonders und konkret zu verlangen. Hat der Berechtigte allerdings Auskunft ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Mögliche Beseitigung weiterer unsystematischer Abweichungen

Rz. 110 [Autor/Zitation] Das Regierungsprogramm nennt als Maßnahme zur Modernisierung und Zusammenführung der Bilanzrechte des öEStG und öUGB beispielhaft die Anpassung der Abschreibungsdauer beim Firmenwert (vgl. Regierungsprogramm 2020-2024, Aus Verantwortung für Österreich 67). Hinsichtlich der Aktivierungspflicht eines Firmenwerts besteht bereits Gleichklang zwischen öUGB...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Lebensbedarf der Familie

Rz. 123 Der Familienunterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs der Ehegatten und der Kinder, also der gesamten Familie. Der Familienunterhalt nach § 1360a Abs. 1 BGB umfasst daher alles, was nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten erforderlich und angemessen ist, um die Kosten des Haushaltes, d...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / VII. Erfolgter Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 103 Von Bedeutung ist auch, wenn die Berechtigte selbst durch eigene Aktivitäten den eingetretenen Nachteil nach Trennung bzw. Scheidung bereits tatsächlich – ganz oder teilweise – abgebaut hat. Denn ein tatsächlich nicht mehr vorhandener Nachteil muss auch unterhaltsrechtlich nicht mehr ausgeglichen werden. Rz. 104 Zitat Somit d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Unzumutbare Tätigkeit beim Berechtigten

Rz. 1768 Betreut der Berechtigte kleine Kinder, ist von einer überobligatorischen Tätigkeit nur dann auszugehen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt bei Ansprüchen nach § 1570 Abs. 1 BGB ebenso wie bei solchen nach § 1615l BGB.[1901] Bei der Betreuung älterer als dreijähriger Kinder kann im konkreten Einzelfall eine überobligatorische Täti...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Der unbefristete Festbetrag

Rz. 2060 Eine andere Möglichkeit der Unterhaltsverstärkung unabhängig von Betreuung ist z.B. die Vereinbarung einesunbefristeten Festbetrages (ggf. mit Wertsicherungsklausel) unabhängig davon, ob der/dem Unterhaltsberechtigten nach gegebener Rechtsprechung ein solcher Anspruch – unbefristet – zustünde: Rz. 2061 Beispiel[2192] Der Ehemann verpflichtet sich, an die Ehefrau eine...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Konkrete Bedarfsberechnung

Rz. 532 Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen bedarf es jedoch einer konkreten Bemessung des eheangemessenen Unterhalts. Von einer bestimmten Einkommenshöhe an ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Eheleute das zur Verfügung stehende Einkommen nicht vollständig dem Konsum widmen, sondern Vermögensbildung betreiben.[550] Da die Höhe des dem Konsum zugeführte...mehr