Rz. 16

Auf der Passivseite der Bilanz und auch auf der Passivseite eines Überschuldungsstatus nehmen Pensionszusagen häufig eine bedeutende Rolle ein.[1]

Grundsätzlich sind Verbindlichkeiten aus laufenden Pensionen zu passivieren.[2]

Im Rahmen der Überschuldungsbilanz sind auch mittelbare Pensionsverpflichtungen und Altzusagen gemäß Art. 28 EGHGB zu passivieren, das Passivierungswahlrecht kommt nicht zur Geltung.[3]

[2] Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 64 GmbHG Rz. 53, wobei auf die Kürzungsmöglichkeit aufgrund der Krise hingewiesen wird, vgl. Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 19 InsO, Rz. 68, Stand: 08.2021.
[3] IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 85.

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