Rz. 16
Auf der Passivseite der Bilanz und auch auf der Passivseite eines Überschuldungsstatus nehmen Pensionszusagen häufig eine bedeutende Rolle ein.[1]
Grundsätzlich sind Verbindlichkeiten aus laufenden Pensionen zu passivieren.[2]
Im Rahmen der Überschuldungsbilanz sind auch mittelbare Pensionsverpflichtungen und Altzusagen gemäß Art. 28 EGHGB zu passivieren, das Passivierungswahlrecht kommt nicht zur Geltung.[3]
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