Rz. 9

Die in Abs. 1 genannten Institutionen, die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß Abs. 1 Satz 1 HS 2 auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (sog. Riester-Rente), die Deutsche Post AG allerdings nur in ihrer Eigenschaft als Berechnungs- und Auszahlungsstelle von Spezialleistungen (Rentenzahlung, Rentenanpassung z. B.), dürfen im Sinne eines reibungslosen Verwaltungsablaufs die Versicherungsnummer verarbeiten, allerdings nur unter den folgenden 2 Voraussetzungen:

Die Versicherungsnummer muss erforderlich sein zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe. Erforderlichkeit bedeutet dabei aber nicht, dass der Verwaltung keinerlei andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen dürfen. Jedoch hat die Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum. Der Begriff der "gesetzlichen Aufgabe" ist § 69 SGB X entnommen. Als "gesetzliche" ist jede Aufgabe anzusehen, die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergibt. Die Aufgabe muss als solche nicht ausdrücklich benannt sein; es genügt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Sozialleistungsträgers vorhanden ist. Für die Aufgabenerfüllung maßgebliches Recht ergibt sich daher neben den Gesetzen auch z. B. aus Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstigem autonomem Recht, soweit sie auf einer Ermächtigungsgrundlage aus dem SGB beruhen.

 

Rz. 10

Satz 3 bestimmt, dass die Verarbeitung der Versicherungsnummer bei Untersuchungen von Versicherten zum Zwecke der Prävention, Rehabilitation und Forschung an weitere Bedingungen geknüpft ist. Satz 4 soll diese Sonderregelung insoweit ergänzen, als er die Verwendung der Versicherungsnummer für die bei den Unfallversicherungsträgern eingerichteten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betriebe (§ 24 SGB VII) erlaubt (BT-Drs. 11/2460 S. 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge