Europaparlament beschließt CBAM-Vereinfachung
Am 10.09.2025 hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit (617 Stimmen bei 18 Gegenstimmen und 19 Enthaltungen) Anpassungen am CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) beschlossen. Damit gibt es grünes Licht für die geplanten Vereinfachungen, die Zustimmung des Rats gilt als Formsache.
Neuer Schwellenwert entlastet kleine Importeure
Ein zentraler Bestandteil der Änderungen ist die Einführung eines De-minimis-Schwellenwertes: Künftig sind Einfuhren bis zu 50 Tonnen pro Jahr und Importeur von den CBAM-Vorschriften ausgenommen. Dies betrifft rund 90 Prozent der Importeure, darunter vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen. Der bisherige Schwellenwert, der Waren von geringem Wert ausnahm, wird ersetzt.
Der Berichterstatter Antonio Decaro erklärte nach der Abstimmung, dass die Klimaziele dabei unverändert blieben: „Da das CBAM weiterhin 99 Prozent der gesamten CO2-Emissionen abdecken wird, haben wir die Umweltziele der EU beibehalten und setzen uns weiterhin uneingeschränkt für einen gerechten Übergang und die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 ein.“
Vereinfachung administrativer Verfahren
Für größere Importeure bleibt die Notwendigkeit bestehen, rechtzeitig entsprechende Prozesse aufzusetzen und interne Verantwortlichkeiten zu klären. Für Importeure, die weiterhin dem CBAM unterliegen, werden jedoch verschiedene administrative Anforderungen angepasst. Dazu gehören Änderungen bei Genehmigungsverfahren, Emissionsberechnungen und Überprüfungsvorschriften. Auch Fristen wurden neu geregelt: So wurde etwa die Abgabefrist für die CBAM-Erklärung auf Ende Oktober verlängert.
Zertifikatskäufe ab Februar 2027 mit rückwirkender Geltung
Der Start des verpflichtenden Zertifikatskaufs wurde auf Februar 2027 verschoben. Diese Regelung gilt jedoch rückwirkend auch für relevante Importe aus dem Jahr 2026. Damit bleibt eine finanzielle Verpflichtung bestehen; Unternehmen erhalten jedoch mehr Zeit zur Vorbereitung auf den Einstieg in das System.
Hintergrund zum CBAM
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus soll sicherstellen, dass Unternehmen für CO₂-Emissionen importierter Waren denselben Preis zahlen wie bei Produkten, die innerhalb der EU hergestellt wurden. Dies soll verhindern, dass Produktion in Länder ohne oder mit sehr niedriger CO2-Bepreisung verlagert wird (sogenanntes „Carbon Leakage“). Zugleich soll es Handelspartner außerhalb der EU zu ehrgeizigeren Klimazielen anregen.
Anfang 2026 will die EU-Kommission überprüfen, ob eine Ausweitung des Mechanismus auf weitere Sektoren des Europäischen Emissionshandelssystems (ETS) sinnvoll ist. Die nun beschlossenen Änderungen sind Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“.
Nächste Schritte
Bevor die Änderungen in Kraft treten können, bedarf es noch einer formalen Zustimmung durch den Rat. Mit Änderungen ist dabei Experten zufolge nicht mehr zu rechnen. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Anpassung drei Tage später wirksam. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und entsprechende Vorbereitungen treffen.
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