Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte unterleigen der Einkommensteuer, worunter Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, fallen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Die Regelung zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zielt darauf ab, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie beispielsweie Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen.
Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs muss es sich daher bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufwiesen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind.
Verkauf eines Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach Kauf
Im einem vom Sächsischen FG entscheidenen Fall erwarben die Kläger am 2.6.2020 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis in Höhe von 323.046 EUR netto, vermieteten es und veräußerten es wieder am 7.3.2021 zu einem Kaufpreis in Höhe von 315.126 EUR netto. Der Buchwert bei Verkauf betrug 300.612 EUR. Den Gewinn i. H. v. 14.514 EUR berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Gegenstand des täglichen Gebrauchs?
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils nicht steuerbar ist. Das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es unterliege mit einer AfA-Dauer von acht Jahren einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingtem Wertverlust, habe kein Wertsteigerungspotential und es sei zur Nutzung - der Vermietung - angeschafft worden. Es sei veräußert worden, da sich herausgestellt habe, dass es für den beabsichtigten Zweck (Hotelersatz und rollendes Büro) über zu wenig Stauraum verfügt habe.
Das Finanzamt dagegen ist der Meinung, dass ein Wohnmobil kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Anders als ein Pkw werde ein Wohnmobil nicht für alltägliche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwendung auf Reisen begrenzt bzw. es würde für solche Reisen vermietet. Es unterliege anders als ein Pkw keinem starken Wertverlust. Der Wert steige - auch durch die Corona-Pandemie - aufgrund der immer größer werdenden Nachfrage bzw. es sei zumindest wertstabil. Zudem sei das Wohnmobil aufgrund der Größe und Ausstattung - hier - eher ein Luxusgegenstand als ein Alltagsgegenstand. Es sei mit einer Yacht, einem Segelboot oder einem Mobilheim zu vergleichen.
Sächsisches FG: Wohnmobil unterlag dem Wertverzehr
Das Sächsische FG hat sich der Auffassung der Kläger angeschlossen (Urteil v. 20.12.2024, 5 K 960/24). Das Wohnmobil unterlag dem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technischer Veränderung seinen Wert verliert. Das Wohnmobil hatte nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter eine Nutzungsdauer von acht Jahren und war - wie hier auch bis zur Veräußerung geschehen - über diesen Zeitraum abzuschreiben.
Das Wohnmobil hatte auch kein Wertsteigerungspotential. Daher könne auch der Ansicht des Finanzamts nicht gefolgt werden, dass Wohnmobile aufgrund der Corona-Pandemie und der erhöhten Nachfrage einer Wertsteigerung unterliegen oder zumindest wertstabil seien, so das FG. Die besondere Lage während der Corona-Pandemie müeess außer Betracht bleiben, da es sich insoweit um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, in dem auch zuvor alltägliche Güter . wie z. B. Desinfektionsmittel oder Einwegmasken - einer Wertsteigerung unterlagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden.
Auch ansonsten sei nicht erkennbar, dass Wohnmobile einer Wertsteigerung unterliegen. Zwar mag der Wertverfall nicht so hoch wie bei PKWs sein, jedoch dürften sie in der Regel nach Nutzung kaum über dem Einkaufs- bzw. Neupreis verkauft werden. Denn genauso wie alle Fahrzeuge unterliegt einem Wohnmobil bei Gebrauch dem Verschleiß.
Zwar stimmt das FG mit dem Finanzamt überein, dass es sich - hier - um einen Luxusgegenstand handelt. Dies stehe aber der Annahme, dass es ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen, da die Vorschrift eine dahingehende Einschränkung nicht vorsehe. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs würden zur Nutzung und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft. Dies gelte ebenso bei Luxusgütern, die zum Gebrauch und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft werden.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Mittlerweile ist gegen die Entscheidung des Sächsischen FG ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Hier ist nun unter dem Az. IX R 4/25 folgende Rechtsfrage offen:
Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment)?
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