Serienelemente
Umsatzsteuer bei Messen und Ausstellungen: Leistungen eines Messe

In einer 4-teiligen Serie erläutern wir die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Im 4. Teil geht es um die Leistungen eines Messebauers an ausländische Messeteilnehmer.

Sachverhalt

Tischler T aus München hat sich darauf spezialisiert, Messestände auf dem Münchner Messegelände im Auftrag der jeweiligen Teilnehmer aufzustellen. Im Zusammenhang mit der Intersolar im Juni 2012 wird er von dem österreichischen Messeaussteller Ö beauftragt, den Messestand aus ihm zur Verfügung gestellten individuellen Bauteilen zusammenzubauen. T verwendet bei der Ausführung der Leistung lediglich unwesentliche Nebensachen.

Von dem ebenfalls an der Fachmesse teilnehmenden Aussteller I aus Italien wird T ein Entwurf für einen besonderen Ausstellungsstand überlassen, der besonders gut die von I produzierten Solarpaneele präsentiert. T fertigt in seiner Werkstatt die notwendigen Bauteile und baut diese auf dem Messegelände entsprechend dem vorgelegten Plan zusammen.

Sowohl Ö als auch I haben gegenüber T die ihnen in ihrem jeweiligen Heimatstaat erteilte USt-IdNr. verwendet.

Fragestellung

T möchte wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen sich für ihn aus den von ihm ausgeführten Leistungen ergeben.

Lösung

T ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt gegenüber seinen Kunden Leistungen gegen Entgelt aus.

Die Leistung gegenüber Ö ist eine Werkleistung, da T dabei nur Nebensachen oder Zutaten verwendet. Die für den Messestand notwendigen Bauteile werden vom Auftraggeber beigestellt. Damit liegt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG vor.

Entgegen der früheren Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich beim Aufbau eines Messestands nicht um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Die Finanzverwaltung musste nach einem Urteil des EuGH (v. 27.10.2011, C-530/09 (Inter-Mark Group), BFH/NV 2011 S.  2220) ihre Auffassung korrigieren und geht jetzt – zumindest bei Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen – von einer Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG aus (BMF, Schreiben v. 19.1.2012, BStBl 2012 I S. 209 zur Änderung des UStAE). Die Leistung des Aufbaus des Messestands ist damit eine nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG am Sitzort des Leistungsempfängers in Österreich ausgeführte Leistung und somit in Deutschland nicht steuerbar. Durch die Verwendung der USt-IdNr. des Ö ist auch dessen Unternehmereigenschaft nachgewiesen.

Praxis-Tipp: Nach dem Urteil des EuGH betrifft dies die Planung, den Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Unter Planung fallen insbesondere Architektenleistungen.

Die Leistung von T ist damit in Österreich steuerbar und auch nicht steuerfrei. In Österreich wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung (gem. Art. 196 MwStSystRL, in Deutschland in § 13b Abs. 1 UStG umgesetzt). T hat dem Kunden eine Rechnung ohne gesondert ausgewiesene deutsche oder österreichische Umsatzsteuer zu erteilen, allerdings müssen in der Rechnung die USt-IdNrn. von T und von Ö mit angegeben werden. Darüber hinaus muss T den Umsatz gegenüber Ö in der Zusammenfassenden Meldung angeben (§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) und gesondert in die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit aufnehmen (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG).

Wichtig: Wird eine solche Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer oder einer juristischen Person ohne USt-IdNr. ausgeführt, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung. Dabei kann es sich um eine Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG handeln, die dort ausgeführt wird, wo sie tatsächlich erbracht wird. Es kann sich aber auch bei Leistungen gegenüber Nichtunternehmern aus dem Drittlandsgebiet um Werbeleistungen oder um die Überlassung beweglicher körperlicher Gegenstände handeln (§ 3a Abs. 4 UStG). Soweit solche Sonderregelungen nicht anzuwenden sind, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer ansässig ist (§ 3a Abs. 1 UStG).

Die Leistung gegenüber I ist eine Werklieferung, da T bei der Ausführung der Leistung von ihm beschaffte Hauptstoffe verwendet (§ 3 Abs. 4 UStG). Damit bestimmt sich der Ort der Leistung nach den Grundvorschriften für Lieferungen. Die Verfügungsmacht an dem Gegenstand geht auf den Leistungsempfänger I über, wenn die Abnahme des Werks erfolgt. Dies geschieht auf dem Messegelände in München. Die Werklieferung ist damit in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung für die Lieferung eines Messestands im Inland ergibt sich nicht, sodass der Umsatz auch steuerpflichtig ist.

Praxis-Tipp: Der Verwendung der USt-IdNr. des I kommt im Fall der Werklieferung keine Bedeutung zu.

T muss deshalb für die von ihm in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ausgeführte Werklieferung Umsatzsteuer anmelden und abführen. T ist Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Praxis-Tipp: I ist damit in Deutschland mit Umsatzsteuer belastet. Soweit er in Deutschland nicht zur Umsatzsteuer veranlagt wird, kann er sich über das Vorsteuervergütungsverfahren die ihm in Deutschland berechnete Umsatzsteuer vergüten lassen. Anlaufstelle für I wäre in diesem Fall seine in Italien dafür zuständige Verwaltungsbehörde.

Schlagworte zum Thema:  Messe, Umsatzsteuer, Werkleistung