Sterbegeldleistung aus bAV an Gesamtrechtsnachfolger
In der betrieblichen Altersversorgung wird eine Hinterbliebenenversorgung (Kapital, Beitragsrückgewähr oder Rente) nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, wird ein sog. Sterbegeld an die Erben geleistet, das auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
Besteuerung einer Sterbegeldleistung im Rahmen der Basisvorsorge an den Hinterbliebenen
Im Rahmen der Basisvorsorge hat der BFH für eine Sterbegeldleistung an den Hinterbliebenen entschieden (Urteil v. 23.11.2016, X R 13/14, Haufe Index 7223574), dass eine solche Leistung, welche neben der laufenden Hinterbliebenenrente gezahlt wird, als andere Leistung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) der Einkommensteuer unterliegt. Die grundlegenden Wertungen, die mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG verbunden waren, sprechen für eine Einbeziehung sämtlicher Auszahlungen aus der Basisversorgung in die nachgelagerte Besteuerung, so der BFH.
Auszahlung von Sterbegeld an Gesamtrechtsnachfolger
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem FG Düsseldorf erhielten die Kläger als Gesamtrechtsnachfolger ihres verstorbenen Sohnes eine Einmalzahlung. Der ehemalige Arbeitgeber des Sohnes hatte für den Sohn als Versicherten eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Nach einem Arbeitgeberwechsel wurde die Versicherung, zu der die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt wurden, auf den Sohn als Versicherungsnehmer umgeschrieben. Bezugsberechtigt waren lt. Versicherungsschein im Todesfall die Hinterbliebenen i. S. des BetrAVG, d.h. der überlebende Ehepartner bzw. die Kinder bzw. der Lebensgefährte. Nach dem Tod des Sohnes, der weder Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die Pensionskasse die Leistung begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR an die Kläger als Erben aus. Das Finanzamt erfasste den Bezug als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
Der Kläger war der Auffassung, dass keine Besteuerung erfolgen dürfe, weil die Vorschrift des § 22 EStG nur für Vertragspartner des Versicherungsvertrages gelte, nicht aber für bloße Gesamtrechtsnachfolger. Für diesen seien allein die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes maßgebend. Es seien keine Einkünfte bezogen worden, sondern man habe einen Nachlass erhalten. Das Finanzamt erwiderte, dass die Norm jegliche Auszahlung aus Altersvorsorgeverträgen erfasse. Ob die Zahlung an die im Vertrag benannten Begünstigten oder an die Erben erfolge, sei nicht maßgeblich; entscheidend sei allein die Grundlage nicht des Erbfalls, sondern des Vorsorgevertrages. Ob wegen gleichzeitiger Erfassung bei der Erbschaftsteuer eine Doppelbesteuerung erfolge, könne ebenfalls dahinstehen; es wurde auf die Ermäßigungsvorschrift des § 35b EStG verwiesen.
FG Düsseldorf: Sterbegeld ist zu besteuern
Das FG Düsseldorf hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen (Urteil v. 6.12.2018, 15 K 2439/18 E), sodass das Sterbegeld als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuern ist. Nach Auffassung des FG ist der Wortlaut des Gesetzes in der Formulierung "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen" umfassend. Er erstreckt sich auf sämtliche Leistungen, die ihre Grundlage in derartigen Verträgen haben. Eine Differenzierung danach, welche Qualität bzw. welche juristische Einordnung dieser Grundlage inne ist, nehme der Wortlaut ausdrücklich nicht vor. Nur und gerade der Altersvorsorgevertrag hat die Versicherung veranlasst, das Sterbegeld auszuzahlen. In diesem Zusammenhang habe der BFH (siehe oben) den Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG "Leibrenten und sonstige Leistungen" dahin ausgelegt, dass der dortige Begriff "sonstige Leistungen" autonom zu erfassen sei – mit der Folge, dass sich die Besteuerung nicht etwa auf wiederkehrende Leistungen beschränkt. Der Wortlaut des § 22 Nr. 5 EStG gebiete eine derartige autonome Erfassung des Begriffs der "Leistung" erst recht, weil er außerhalb sonstiger Merkmale steht und allein durch die Herkunft bzw. Ursache "aus Altersvorsorgeverträgen" näher beschrieben wird.
Revisionsverfahren anhängig
M. E. ist der Auffassung des FG zuzustimmen. Das FG hat aber die Revision zugelassen, weil die streitige Frage der Besteuerung des Sterbegelds an Erben, die nicht zugleich Hinterbliebene i. S. der Altersvorsorgeversicherung sind, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist. Vergleichbare Fälle können daher offen gehalten werden, bis der BFH (Az. X R 38/18) entschieden hat.
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