Sonderabschreibung neben Poolabschreibung zulässig?
Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag für das einzelne Wirtschaftsgut 150 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG). Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG).Wird von dieser sog. Poolabschreibung Gebrauch gemacht, müssen alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR einheitlich in den Sammelposten einbezogen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 5 EStG). Fraglich ist, ob für die in die Poolabschreibung einbezogenen Wirtschaftsgüter zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen werden darf.
Beispiel: Freiberufler A hat im Kalenderjahr 2013 abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, für 10.000 EUR angeschafft. Er hat die Wirtschaftsgüter in seinem Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens als Sammelposten i. S. d. § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG ausgewiesen. Den Sammelposten hat er 2013 gewinnmindernd um 1/5 (2.000 EUR) aufgelöst. Außerdem hat er eine Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG von 20 % (2.000 EUR) auf den Sammelposten vorgenommen.
Praxis-Hinweis: Die praxisrelevante Frage ob die Sonderabschreibung neben der Poolabschreibung vorgenommen werden darf, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Zum Teil wird diese Frage bejaht (vgl. Wendt, FR 2008 S. 598, 603). Die Gegenmeinung geht davon aus, dass für in den Sammelposten einbezogene Wirtschaftsgüter keine Sonderabschreibung vorgenommen werden darf (vgl. Kulosa, in Schmidt, 2013, § 6 Rz. 605 und § 7 Rz. 41).
Das FG München hat sich in einer aktuellen Entscheidung der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (FG München, Urteil v. 19.12.2013, 10 K 167/12). Bei dem Sammelposten handele es sich nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um einen Posten eigener Art bzw. eine Rechengröße innerhalb des Anlagevermögens, der bzw. die die Zusammenfassung vieler gleicher oder unterschiedlicher Wirtschaftsgüter enthalte. Die Regelung des § 6 Abs. 2a EStG verdränge als lex specialis die Abschreibungen nach § 7 ff. EStG. Folgt man der Ansicht des FG München, kann A die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nicht in Anspruch nehmen.
Das FG München hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. In einschlägigen Fällen sollte der Fortgang des Verfahrens beobachtet werden.
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