Niedrigerer Lohnsteuerabzug im Dezember 2011
Bei Arbeitnehmern werden Werbungskosten in Höhe von bisher 920 EUR pauschal, d. h. ohne Nachweis, anerkannt (Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Durch die in der letzten Woche vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Erhöhung auf 1.000 EUR, die bereits ab 2011 gilt, sollen mehr Arbeitnehmer vom Einzelnachweis in der Steuererklärung befreit werden.
Denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird Arbeitnehmern bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gewährt. Er ist in den Lohnsteuertarif bzw. die Lohnsteuertabellen eingebaut.
Aus Vereinfachungsgründen wird die Rückwirkung der Gesetzesänderung beim Steuerabzug vom Arbeitslohn in voller Höhe bei der Abrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt. Technisch geschieht dies durch eine einmalige Änderung des Lohnsteuertarifs. Der Lohnsteuerabzug für die Monate Januar bis November 2011 bleibt von der Änderung unberührt.
Achtung: Neue Lohnsteuerwerte im Dezember 2011
Für den Monat Dezember werden geänderte Lohnsteuertabellen bzw. geänderte Lohnabrechnungsprogramme erstellt. Darin ist der besondere Lohnsteuertarif eingebaut. Ebenso sind die neuen Werte für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthalten. Das Bundesfinanzministerium wird dazu kurzfristig neue Programmablaufpläne veröffentlichen.
Der neue Lohnsteuertarif gilt
- für laufenden Arbeitslohn,
- der für einen nach dem 30. November 2011 aber vor dem 1. Januar 2012 endenden
- täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
Bei sonstigen Bezügen erfolgt beim Lohnsteuerabzug eine Jahresbetrachtung. Für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2011 aber vor dem 1. Januar 2012 zufließen, ist jeweils ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR zu berücksichtigen. Ebenso ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu verfahren.
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