Nachweispflichten für Zahlstellen wurden erweitert
Ab 1.1.2012 haben Arbeitgeber eine neue zusätzliche Aufgabe, wenn sie als Zahlstelle an ehemalige Arbeitnehmer Versorgungsbezüge (wie z. B. Betriebsrenten) überweisen. Bei Betriebsprüfungen muss eine qualifizierte Bescheinigung vorgelegt werden, die alle für eine beitrags- und melderechtliche Prüfung erforderlichen Angaben in jedem Einzelfall beinhaltet.
Dafür werden mehr Angaben benötigt, als im Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV) maschinell hinterlegt sind. Über das ZMV erhalten die Krankenkassen ausschließlich Daten zum betrieblichen Teil einer Versorgungsleistung, da nur dieser Anteil beitragspflichtig ist.
Es wird in betrieblichen und privaten Anteil aufgeteilt
Kommt es aber bei Direktversicherungen zu einem Wechsel des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer (oder umgekehrt), muss die Zahlstelle die entsprechend aufteilen. Denn aus rein privat finanzierten Versorgungsbezügen (bei privater Versicherungsnehmereigenschaft) sind im Regelfall keine Beiträge zu zahlen.
Die neue Nachweispflicht dient dazu, bei einer Betriebsprüfung die Berechnungsmodalitäten überprüfen zu können.
Unterlagen zur Berechnungsmethode erforderlich
Die neue Nachweispflicht erfasst vorerst ausschließlich Direktversicherungen, in denen die Versorgungsleistung in einen betrieblichen Teil (Versorgungsbezüge) und einen privaten Teil (keine Versorgungsbezüge) aufzuteilen ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte entsprechende Entscheidungen 2010 getroffen. Das Bundessozialgericht hat darüber hinaus nähere Hinweise zu den zulässigen Verfahren zur Berechnung des betrieblichen Teils der Versorgungs- bzw. Gesamtablaufleistung gegeben. In den betroffenen Fällen ist von den Zahlstellen eine Unterlage vorzuhalten, die folgende Mindestangaben enthält:
1. angewandte Berechnungsmethode
2. Ausgangswerte für die Berechnung des betrieblichen Teils
3. Beginn und Ende des Vertrages sowie Zeitpunkte des Versicherungsnehmerwechsels
Die grundsätzlichen Hinweise zum Prüfverfahren wurden aktualisiert
Die näheren Bestimmungen des Beitragsüberwachungsverfahrens, insbesondere die Zuständigkeit der Krankenkassen, der Prüfumfang und der Austausch der Beitragsüberwachungsberichte, sind in einer Verfahrensregelung („Grundsätzliche Hinweise zur Überwachung des Melde- und Beitragsverfahrens zur Kranken- und Pflegeversicherung für Empfänger von Versorgungsbezügen, Zahlstellen- Beitragsüberwachungsverfahren“) des GKV-Spitzenverbandes festgelegt. Die Neufassung vom 22.11.2011 berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung und die neue Nachweispflicht.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.311
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
8842
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4972
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
486
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
45816
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
405
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
374
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
315
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
300
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
298
-
Finanzielle Beteiligung bei doppelter Haushaltsführung
30.09.2026
-
Corona-Soforthilfe: VG Koblenz weist Klage trotz Umsatzeinbruch ab
30.09.2026
-
Strafverteidigungskosten bei Freiheitsstrafe
29.09.2026
-
Berufung nach verlorener Klage auf Überbrückungshilfe: Wann ist sie möglich?
23.09.2026
-
PKV-Beiträge trotz Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abziehbar?
22.09.2026
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026