Mietwert der Altenteilerwohnung als Sonderausgabe
Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Altenteilsleistungen
in einem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall übertrug ein Vater seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf seinen Sohn mit der Verpflichtung, dass dieser ihm lebenslänglich Versorgungsleistungen in Gestalt von Altenteilsleistungen erbringt. Der Sohn machte in seiner Einkommensteuererklärung u. a. den Nutzungswert der Altenteilerwohnung, an der sich der Vater ein dingliches Wohnrecht vorbehalten hatte, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG geltend.
Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug des Mietwerts ab. Begründung: In den Fällen der Wohnungsüberlassung an den Übergeber seien nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen anzusetzen. Hierzu gehörten insbesondere Aufwendungen für Sachleistungen wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten, zu denen der Übernehmer aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag verpflichtet ist (so BMF, Schreiben v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227 Rz. 46).
Urteil des FG Nürnberg: Sonderausgabenabzug des Mietwerts ist zulässig
Nach Auffassung des FG Nürnberg ist der Verwaltungsauffassung nicht zu folgen. Für das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG lasse es die höchstrichterliche Rechtsprechung unter Berufung auf § 15 Abs. 2 BewG ausdrücklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (BFH, Urteil v. 16.6.2021, X R 3/20, BFH/NV 2022 S. 252 Rz. 33 m.w.N.). In Anlehnung an die zum Realsplittung ergangene Rechtsprechung sieht das FG in der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung eine "Naturalversorgungsleistung", die einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen ist ( FG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2025, 4 K 1279/23).
Revision wurde eingelegt
Das FG Nürnberg hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Revision wurde eingelegt und ist noch anhängig (Az. beim BFH: X R 5/25). Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden.
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