Häusliches Arbeitszimmer: Praxisfälle zum Anwendungsschreiben
Praxisfall 1: Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
Ein Angestellter nutzt sein Arbeitszimmer zu 40 % für seine nicht selbstständige Tätigkeit und zu 60 % für eine unternehmerische Nebentätigkeit. Für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wohl aber für die Haupttätigkeit. An Aufwendungen sind für das Arbeitszimmer insgesamt 1.500 EUR entstanden.
Fragestellung: Wie sind die Aufwendungen i. H. v. 1.500 EUR zu behandeln? Sind sie abzugsfähig?
Lösung: Die Aufwendungen sind nach dem Verhältnis der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Auf die nicht selbstständige Tätigkeit entfallen 500 EUR (40 % von 1.500 EUR), die nicht abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen 750 EUR (60 % von 1.500 EUR), die – da 1.250 EUR nicht überstiegen werden – als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Praxisfall 2: Arbeitszimmer für nebenberufliche Anwaltstätigkeit
Rechtsanwalt P ist in einer größeren Kanzlei vollzeitbeschäftigt. Daneben empfängt er (nebenberuflich und auf eigene Rechnung) Mandanten an zwei Abenden/Woche in einem für Mandantenbesuche hergerichteten Zimmer in dem von ihm selbst genutzten Haus. Der Raum ist mit Schreibtisch, Sessel, Couch, Telefon, Computer mit Zubehör etc. ausgestattet.
Fragestellung: Sind die Aufwendungen für den Arbeitsraum (4.000 EUR) und für Arbeitsmittel (1.000 EUR für PC etc.) als Betriebsausgaben abziehbar?
Lösung: Zu klären ist zunächst, ob § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG anwendbar ist. Dies setzt voraus, dass P ein "häusliches" Arbeitszimmer nutzt, da die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur in diesem Fall einschlägig ist.
- Ein "häusliches" Arbeitszimmer liegt vor, da hier keine besondere Einrichtung des Raums erfolgt ist, die speziell auf "Publikumsverkehr" zugeschnitten ist. Insoweit ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, bei der es z. B. auf das Vorhalten besonderer Arbeitsmittel, separaten Eingang etc. ankommt (vgl. insbesondere BMF, Schreiben v. 2.3.2011, Rz. 4).
- Da bei Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit (ca. 40 Stunden/Woche) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit sich dort befindet, wo die Vollerwerbstätigkeit ausgeübt wird (Rechtsanwaltskanzlei), andererseits im in der Kanzlei kein Arbeitsplatz für die freiberufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, ist ein Abzug i. H. v. 1.250 EUR zulässig. Der Nachweis, dass es sich in qualitativer Hinsicht um die Haupttätigkeit handelt, wird wohl nur bei einem deutlichen Überwiegen der Einnahmen und einer zeitlich zumindest gleichwertigen Beanspruchung anzunehmen sein.
- Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind neben den 1.250 EUR abziehbar, da die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur für die typischen Einrichtungsaufwendungen gilt, nicht aber für Arbeitsmittel.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.311
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
8842
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4972
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
486
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
45816
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
405
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
374
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
315
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
300
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
298
-
Finanzielle Beteiligung bei doppelter Haushaltsführung
30.09.2026
-
Corona-Soforthilfe: VG Koblenz weist Klage trotz Umsatzeinbruch ab
30.09.2026
-
Strafverteidigungskosten bei Freiheitsstrafe
29.09.2026
-
Berufung nach verlorener Klage auf Überbrückungshilfe: Wann ist sie möglich?
23.09.2026
-
PKV-Beiträge trotz Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abziehbar?
22.09.2026
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026