Häusliches Arbeitszimmer eines freiberuflich tätigen Pensionärs
Beispiel: Pensionär ist Schriftsteller freiberuflich tätig
P war bis zum 31.12.2017 als Beamter bei einem Finanzamt tätig. Ab 1.1.2018 bezieht er als Ruhestandsbeamter Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Außerdem erzielt er ab 1.1.2018 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller. Diese Tätigkeit wird in einem im Einfamilienhaus des P gelegenen häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Von den für das Haus insgesamt entstehenden Aufwendungen 2018 entfällt ein Betrag von 3.000 EUR auf das Arbeitszimmer.
Praxis-Tipp: Versorgungsbezüge bleiben unberücksichtigt
P kann seine Arbeitszimmerkosten nur dann in Höhe von 3.000 EUR abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Einkünfte aus früheren Dienstleistungen i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen einer Altersgrenze allein aufgrund einer früheren, im maßgebenden Veranlagungszeitraum nicht mehr ausgeübten Tätigkeit gezahlt werden, sind nach der Rechtsprechung des BFH in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht mit einzubeziehen (BFH, Urteil v. 11.11.2014, VIII R 3/12, Haufe Index 7616766).
Denn diese Einkünfte werden nicht durch eine im Veranlagungszeitraum des Zuflusses ausgeübte aktive Tätigkeit des Steuerpflichtigen erzielt. Versorgungsbezüge, die für eine frühere Tätigkeit gezahlt werden und kein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Arbeitszimmer erforderlich machen, bleiben daher im Rahmen der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung und Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten für die Bestimmung des Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern.
Auch der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung spricht dagegen, die aktive Tätigkeit in früheren Veranlagungszeiträumen für die Bestimmung des Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit heranzuziehen. Denn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers – hier die Frage des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit – sind für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig zu prüfen (BFH, Urteil v. 11.11.2014, VIII R 3/12, Haufe Index 7616766). P kann seine Arbeitszimmerkosten somit in Höhe von 3.000 EUR, nicht nur in Höhe von 1.250 EUR als Betriebsausgaben geltend machen.
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Bernd Urban
08.03.2018 13:49 Uhr
Bei aller Freude über die Abzugsfähigkeit darf aber nicht übersehen werden, dass dann auch Betriebsvermögen vorliegen kann, sofern kein eigenbetrieblich genutztes Grundstück von untergeordnetem Wert (§ 8 EStDV) vorliegt, mit allen Konsequenzen für die Betriebsaufgabe (Aufdeckung stiller Reserven).