Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Finanzgerichtliche Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten gem. § 53 Abs. 1 FGO zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Durchführung der Zustellung richtet sich gem. § 53 Abs. 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Rechtliche Grundlagen einer Ersatzzustellung
Nach § 180 Satz 1 ZPO ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nur zulässig, wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich ist. Dies setzt voraus, dass zuvor versucht wurde, das Schriftstück in der Wohnung oder im Geschäftsraum zu übergeben (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Eine Zustellungsurkunde, die einen solchen Versuch dokumentiert, hat Beweiskraft. Der Beweis der Unrichtigkeit dieser Urkunde ist jedoch zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO).
Vorheriger Übergabeversuch immer erforderlich?
In einem vom BFH entschiedenen Fall wurde ein Urteil des Finanzgerichts in den Briefkasten einer Steuerberatungskanzlei eingelegt. Die Zustellerin vermerkte, dass sie versucht habe, das Schriftstück persönlich zu übergeben. Die Kanzlei war jedoch an diesem Samstag nicht besetzt.
In der Beweisaufnahme erklärte die Zeugin, dass sie bei geschlossenen Unternehmen am Samstag keinen Versuch einer persönlichen Übergabe unternehme. Das Gericht hre Aussage für glaubhaft. Auch die Vertreter der Beteiligten äußerten keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.
Tatsächliche Anwesenheit des Empfängers nicht relevant
Nach dem Urteil des BFH ist ein vorheriger Versuch der persönlichen Übergabe - wie die Betätigung der Türklingel - unerlässlich, um die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zu gewährleisten. Dies ist unabhängig davon, ob am Zustellort tatsächlich jemand anwesend ist, der das Schriftstück entgegennehmen könnte. Somit gilt dies auch für Zustellungen an Samstagen in Geschäftsräumen (BFH, Zwischenurteil v. 25.6.2024, X R 13/23).
Auswirkung auf einzuhaltende Frist
Ein Verstoß gegen die Zustellungsvorschriften führt dazu, dass die Zustellung erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schriftstücks geheilt wird (§ 189 ZPO). Im entschiedenen vorliegenden Fall wurde dadurch die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision doch noch gewahrt.
Elektronische Zustellung durch das Gericht
Das Gericht kann förmliche Zustellungen aber auch gegen Empfangsbekenntnis elektronisch vornehmen, insbesondere an Rechtsanwälte und Steuerberater. Die elektronische Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Dabei handelt es sich um einen strukturierten Datensatz , welcher vom Gericht zur Verfügung gestellt wird und für die Rücksendung zu nutzen ist (§ 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln.
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