Einbezug von Renteneinkünften bei der Vergleichsberechnung nach § 34 EStG
Nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem VZ zufließen. Die dafür notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres.
Da die außerordentlichen Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart bzw. die Summe der Einkünfte eine "besondere Abteilung" bilden, sind in die Vergleichsrechnung nur Einkünfte einzubeziehen, die in einem Veranlassungszusammenhang mit dem (früheren) Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung bzw. in einem inneren Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit stehen, d. h. die dazu bestimmt sind, die Einkünfte aus der früheren Tätigkeit zu ersetzen (vgl. hierzu BMF-Schreiben v. 1.11.2013, Haufe Index 5695903, Rz. 11).
Vergleichsberechnung des FG Münster
Im Rahmen eines Verfahrens beim FG Münster (Urteil v. 17.03.2017, 1 K 3037/14 E) wurde diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass Renteneinkünfte nicht in die Vergleichsberechnung einzubeziehen sind, weil sie Ausfluss des gesamten Berufslebens und nicht durch das jeweilige Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Beispiel:
2016:
- Ausschließlich Einkünfte aus § 19 EStG = 50.000 EUR
2017:
- Einnahmen § 19 EStG bis 30.06.17 = 25.000 EUR, Abfindung 24.000 EUR, (nach Abzug WK-PB) Einkünfte § 19 EStG 48.000 EUR
- Ab 1.7.2017 durch vorzeitige Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses zusätzliche Renteneinkünfte i. H. v. 5.000 EUR
BFH bezieht Renteneinkünfte mit ein
Das FG Münster und auch nachfolgend der BFH (Urteil v. 13.03.2018, IX R 16/17) sehen hier eine Zusammenballung von Einkünften, weil im Jahr 2017 (einschließlich der Abfindungszahlung und der Renteneinkünfte, welche bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen worden wären) höhere Einkünfte erzielt wurden, als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erzielt worden wären. Im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Ist-Größe entspricht es nämlich der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 08.04.2014, BFH/NV 2014 S. 1358), dass nicht die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten Einkünfte maßgebend ist, sondern die potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte.
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