Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Auswahl der Schwerbehinderten und auch der Arbeitsplätze, die er in Erfüllung der Beschäftigungspflicht besetzen will. Jedoch müssen sich unter den zu beschäftigenden Schwerbehinderten in angemessenem Umfang Schwerbehinderte befinden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder nach der Art und Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, was im Gesetz durch eine Reihe von Beispielen erläutert wird.
Als Arbeitsplätze gelten insbesondere nicht die Stellen, auf denen Personen beschäftigt sind, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient (karitative, religiöse Heilungs- oder Erziehungszwecke), ABM-Stellen sowie Stellen, die für höchstens 8 Wochen besetzt werden. Ausbildungsplätze sind bei der Berechnung der Pflichtplätze der zu beschäftigenden Schwerbehinderten nicht mitzuzählen. Ein schwerbehinderter Auszubildender wird für 2 Pflichtplätze angerechnet. Bei der Zählung werden alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Betrieben und Verwaltungen im Bundesgebiet zusammengefasst.
Beschäftigt der Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten, muss eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe beträgt gem. § 77 SGB IX
- 105 EUR, wenn die Beschäftigungsquote zwischen 3 % und unter 5 % liegt,
- 180 EUR, wenn sie zwischen 2 % und unter 3 % liegt und
- 260 EUR, wenn sie unter 2 % beträgt.
Für Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten beträgt die Ausgleichsabgabe bei der Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 105 EUR. Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen bei der Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten 105 EUR und von weniger als einem Schwerbehinderten 180 EUR.
Arbeitgeber errechnet Höhe der Abgabe selber
Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber für das vorangegangene Jahr im Wege der Selbstveranlagung selbst zu errechnen und jährlich bis spätestens 31. März an das für ihn zuständige Integrationsamt abzuführen. Die Zwangsbeitreibung setzt zwar erst ein, wenn der Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Jedoch kann das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge erheben.
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