Unfallversicherung: Auf richtige Zuordnung zur Gefahrtarifstelle achten
Seit 1.1.2017 ersetzt der digitale Lohnnachweis das bisherige Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 muss allerdings zusätzlich noch der bisherige Lohnnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren eingereicht werden. Erst ab dem Beitragsjahr 2018, also ab 1.1.2019 reicht der digitale Lohnnachweis als Grundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist für Steuerberater relevant, die Meldungen zur Sozialversicherung für ihre Mandanten durchführen.
Häufig falsche Zuordnung zur Gefahrtarifstelle
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen machen aktuell darauf aufmerksam, dass Beschäftigte im Lohnabrechnungssystem häufig nicht der richtigen Gefahrtarifstelle zugeordnet sind.
Betroffen sind insbesondere Unternehmen, deren Veranlagung mehrere Gefahrtarifstellen umfasst. Teilweise erhalten Mandanten von ihren Steuerberatern die Unterlagen von ihren Steuerberatern zur eigenständigen Meldung an die Berufsgenossenschaft. Darunter z. B. die Hilfsliste zur Berufsgenossenschaft oder die UV-Meldeliste. Wenn die Unternehmen dabei Zuordnungen korrigieren, dies aber nicht an den Steuerberater zurückmelden, kommt es zu fehlerhaften digitalen Lohnnachweisen im UV-Meldeverfahren.
Abstimmung mit den Mandanten sinnvoll
Die Unfallversicherungsträger raten daher, die jeweils aktuelle Veranlagung mit den Mandanten abzustimmen und dabei auch die zutreffende Zuordnung der Beschäftigten zu den veranlagten Gefahrtarifstellen zu überprüfen.
Das rät die DGUV
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) rät zu folgendem Vorgehen: Nach dem System des Stammdatendienstes im UV-Meldeverfahren müssen alle Unternehmen bzw. die beauftragten Dienstleister die Entgeltabrechnung zu Jahresbeginn auf die Abgabe des digitalen Lohnnachweises vorbereiten. Zu diesem Zeitpunkt sollte deshalb regelmäßig der Abruf der Stammdaten erfolgen. Anschließend sollten die Zuordnungen aller Beschäftigten zur jeweils einschlägigen Gefahrtarifstelle überprüft und ggf. angepasst werden. Auch eine abschließende Prüfung der erfassten Daten vor Abgabe der Meldung kann sinnvoll sein (z. B. bei unterjährigen Veränderungen der Tätigkeit von Beschäftigten).
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